Abfindung Arbeitsrecht
1. zum
Abfindungsanspruch des Arbeitnehmers im
Kündigungsfall
a) eingefügt § 1a:
Danach hat der Arbeitnehmer
im Fall einer Kündigung wegen
dringender betrieblicher Erfordernissse gesetzlichen Anspruch auf eine
Abfindung,
wenn er innerhalb von 3 Wochen ab Zustellung / Erhalt der
Kündigung keine Kündigungsschutzklage auf
Weiterbeschäftigung einreicht und der
Arbeitgeber ihn
hierauf in der - schriftlichen (!) -
Kündigungserklärung
hingewiesen hat.
Fällig wird der Anspruch mit Ablauf der
Kündigungsfrist.
Die Höhe der
Abfindung
beträgt 0,5 Monatsverdienste für
jedes Jahr des Arbeitsverhältnisses, Zeiträume von
mehr als 6
Monaten sind auf 1 Jahr aufzurunden.
Damit ist bei der Kündigung von "Alt-Arbeitnehmern" der neue
§ 1a KSchG zu beachten.
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Hnweis auf einen
Abfindungsanspruch zu erteilen. Unterlässt er den Hinweis,
bleibt
dem Arbeitnehmer nur der Versuch, über den Umweg der
Kündigungsschutzklage einen gerichtlichen Auflösungs-
und
Abfindungsvergleich zu erzielen.
Die Vorschriften der §§ 1 ff KSchG für Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis erst nach dem 31.12.2003 begonnen hat, gelten nicht in Kleinbetrieben bis zu 10 Arbeitnehmern (nach alter Fassung bis zu 5 Arbeitnehmern) ; diese Arbeitnehmer werden bei der Berechung des "Kleinbetriebs" nicht mitgezählt.
2. Abschaffung des
Steuerfreibetrags für Abfindungen ab 01.01.2006
Die Steuerbefreiung für Abfindungen wegen einer vom
Arbeitgeber
veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des
Arbeitsverhältnisses entfällt.
Abfindungszahlungen sind künftig in vollem Umfang
steuerpflichtiger Arbeitslohn, können jedoch wie bisher unter
bestimmten Voraussetzungen als außerordentliche
Einkünfte
ermäßigt besteuert werden
(„Fünftelungsregelung“).
Für
Verträge über Abfindungen, Gerichtsentscheidungen
oder Entlassungen vor dem 1.1.2006 wird eine Übergangsregelung
geschaffen. Diese sieht aus Gründen des Vertrauensschutzes die
Weiteranwendung der bisherigen Steuerfreiheit vor, soweit dem
Arbeitnehmer die Zahlung vor dem 1.1.2008 (NEU! Bisheriger
Gesetzentwurf: 1.1.2007) zufließt. Dies bedeutet, dass
Verträge über Abfindungen in diesem Jahr
abgeschlossen werden
müssen bzw. eine Klage anhängig ist, um die
bisherigen
Freibeträge nutzen zu können. Die Auszahlung kann in
2006
oder 2007 erfolgen.
Die endgültige Gesetzesformulierung zu § 52 IV a
lautet
(BR-Drucksache 855/05 vom 21.12.2005 / BGBl I 2005, 3682):
„§ 3 Nr.9 in der bis zum 31.Dezember 2005 geltenden
Fassung ist
weiter anzuwenden für vor dem 1.Januar 2006 entstandene
Ansprüche der Arbeitnehmer auf Abfindungen oder für
Abfindungen wegen einer vor
dem
1.Januar 2006 getroffenen Gerichtsentscheidung oder einer am 31.Dezember 2005
anhängigen Klage,
soweit die Abfindungen dem Arbeitnehmer vor dem 1.Januar 2008
zufließen“.