Abfindung Arbeitsrecht


    

1. zum Abfindungsanspruch des Arbeitnehmers im Kündigungsfall

Mit der Reform des Kündigungsschutzgesetzes - KSchG - zum 01.01.2004 wurde

a) eingefügt § 1a:

Danach hat der Arbeitnehmer im Fall einer Kündigung wegen dringender betrieblicher Erfordernissse gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung, wenn er innerhalb von 3 Wochen ab Zustellung / Erhalt der Kündigung keine Kündigungsschutzklage auf Weiterbeschäftigung einreicht und der Arbeitgeber ihn hierauf in der - schriftlichen (!) - Kündigungserklärung hingewiesen hat.
Fällig wird der Anspruch mit Ablauf der Kündigungsfrist.
Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Arbeitsverhältnisses, Zeiträume von mehr als 6 Monaten sind auf 1 Jahr aufzurunden.
Damit ist bei der Kündigung von "Alt-Arbeitnehmern" der neue § 1a KSchG zu beachten.
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Hnweis auf einen Abfindungsanspruch zu erteilen. Unterlässt er den Hinweis, bleibt dem Arbeitnehmer nur der Versuch, über den Umweg der Kündigungsschutzklage einen gerichtlichen Auflösungs- und Abfindungsvergleich zu erzielen.

b) geändert § 23 ("Lockerung des Kündigungsschutzes"):
Die Vorschriften der §§ 1 ff KSchG für Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis erst nach dem 31.12.2003 begonnen hat, gelten nicht in Kleinbetrieben bis zu 10 Arbeitnehmern (nach alter Fassung bis zu 5 Arbeitnehmern) ; diese Arbeitnehmer werden bei der Berechung des "Kleinbetriebs" nicht mitgezählt.

2. Abschaffung des Steuerfreibetrags für Abfindungen ab 01.01.2006
Die Steuerbefreiung für Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Arbeitsverhältnisses entfällt.
Abfindungszahlungen sind künftig in vollem Umfang steuerpflichtiger Arbeitslohn, können jedoch wie bisher unter bestimmten Voraussetzungen als außerordentliche Einkünfte ermäßigt besteuert werden („Fünftelungsregelung“).

Nach bisheriger Regelung in § 3 Nr.9 EStG sind steuerfrei höchstens € 7.200 bzw ab 50.Lebensjahr des Arbeitnehmers und Dienstverhältnisab dem 15.Jahr € 9.000 bzw ab 55.Lebensjahr des Arbeitnehmers und Dienstverhältnisab dem 20.Jahr € 11.000

Für Verträge über Abfindungen, Gerichtsentscheidungen oder Entlassungen vor dem 1.1.2006 wird eine Übergangsregelung geschaffen. Diese sieht aus Gründen des Vertrauensschutzes die Weiteranwendung der bisherigen Steuerfreiheit vor, soweit dem Arbeitnehmer die Zahlung vor dem 1.1.2008 (NEU! Bisheriger Gesetzentwurf: 1.1.2007) zufließt. Dies bedeutet, dass Verträge über Abfindungen in diesem Jahr abgeschlossen werden müssen bzw. eine Klage anhängig ist, um die bisherigen Freibeträge nutzen zu können. Die Auszahlung kann in 2006 oder 2007 erfolgen.
Die endgültige Gesetzesformulierung zu § 52 IV a lautet (BR-Drucksache 855/05 vom 21.12.2005 / BGBl I 2005, 3682):
„§ 3 Nr.9 in der bis zum 31.Dezember 2005 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden für vor dem 1.Januar 2006 entstandene Ansprüche der Arbeitnehmer auf Abfindungen oder für Abfindungen wegen einer vor dem 1.Januar 2006 getroffenen Gerichtsentscheidung oder einer am 31.Dezember 2005 anhängigen Klage, soweit die Abfindungen dem Arbeitnehmer vor dem 1.Januar 2008 zufließen“.

Vorerst offen bleibt die Frage, ob der Arbeitgeber bei Zahlung einer nach dem 01.01.2006 steuerpflichtigen Abfindung verpflichtet sei soll, einen "Steuerzuschlag" zu zahlen. Nach dem Wortlaut des § 1a KSchG wird zur Höhe der Abfindung (siehe oben unter 1 a) nicht zwischen Nettoabfindung und Steuerzuschlag unterschieden.