Alkoholverbot für Fahranfänger


    

24 c StVG ab 01.08.2007

Ab 01.08.2007 gilt eine "0,0-Promille-Grenze" für Fahranfänger:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer in der Probezeit nach § 2a (2 Jahre ab Erteilung) oder vor Vollendung des 21.
Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu
sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks
steht.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.

Die Vorschrift gilt unabhängig von einer konkreten Gefährdung oder einem Unfall.
Kommt es zu einem Unfall, droht der Verlust des Kfz-Haftpflicht-Versicherungsschutzes
(im Regress des Versicherers) !