Alkoholverbot für Fahranfänger
24 c StVG ab 01.08.2007
Ab 01.08.2007 gilt eine
"0,0-Promille-Grenze" für
Fahranfänger:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer in der Probezeit nach § 2a (2 Jahre ab Erteilung) oder
vor
Vollendung des 21.
Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im
Straßenverkehr alkoholische Getränke zu
sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines
solchen Getränks
steht.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.
Die Vorschrift gilt
unabhängig von einer konkreten
Gefährdung oder einem Unfall.
Kommt es zu einem Unfall, droht der Verlust des Kfz-Haftpflicht-Versicherungsschutzes
(im Regress des Versicherers) !
Kommt es zu einem Unfall, droht der Verlust des Kfz-Haftpflicht-Versicherungsschutzes
(im Regress des Versicherers) !
