Kündigungsfrist Arbeitsrecht
Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 19.01.2010
C-555/07
entschieden, dass Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 25.
Lebensjahres entgegen § 622 II BGB in die Berechnung der
verlängerten Kündigungsfrist eingehen
müssen, die
entgegenstehende BGB-Regelung sei diskriminierend, nicht
gemeinschaftskonform und dürfe daher nicht mehr angewendet
werden.
Prüfungsmaßstab sei "der jede Diskriminierung wegen
des
Alters verbietende allgemeine Grundsatz des Unionsrechts, wie er in der
Richtlinie 2000/78/EG konkretisiert ist". Der EuGH sieht in der
Regelung des § 622 II BGB eine Ungleichbehandlung im "Alter".
Die
Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik rechtfertige
eine Ungleichbehandlung nur, wenn die zur Erreichung eines solchen
legitimen Ziels eingesetzten Mittel "angemessen und erforderlich"
seien. Das sei nicht der Fall.
Insbesondere sei die Behauptung verfehlt, dass der Arbeitgeber eine
größere personalwirtschaftliche
Flexibilität bekommen
solle, weil jüngeren Arbeitnehmern eine
größerere
berufliche und persönliche Mobilität zugemutet werden
könne. Die Nichtanrechnung der Betriebszugehörigkeit
vor dem
25. Lebensjahr gelte ber unabhängig vom Alter bei einer
Entlassung.
Das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters sei ein allgemeiner
Grundsatz des Unionsrechts, da es eine spezifische Anwendung des
allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes darstelle. Das nationale
Gericht müsse eine in den Anwendungsbereich des Unionsrechts
fallende nationale Bestimmung, die es für mit diesem Verbot
unvereinbar hält und die einer unionsrechtskonformen Auslegung
nicht zugänglich ist, unangewendet lassen, ohne dass es
verpflichtet oder gehindert wäre, zuvor den Gerichtshof um
Vorabentscheidung zu ersuchen.
Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung sollten
Kündigungsfristen
ohne die Einschränkung des § 622 II BGB berechnet
werden.