Kündigungsfrist Arbeitsrecht


    

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 19.01.2010 C-555/07 entschieden, dass Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres entgegen § 622 II BGB in die Berechnung der verlängerten Kündigungsfrist eingehen müssen, die entgegenstehende BGB-Regelung sei diskriminierend, nicht gemeinschaftskonform und dürfe daher nicht mehr angewendet werden.
Prüfungsmaßstab sei "der jede Diskriminierung wegen des Alters verbietende allgemeine Grundsatz des Unionsrechts, wie er in der Richtlinie 2000/78/EG konkretisiert ist". Der EuGH sieht in der Regelung des § 622 II BGB eine Ungleichbehandlung im "Alter". Die Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik rechtfertige
eine Ungleichbehandlung nur, wenn die zur Erreichung eines solchen legitimen Ziels eingesetzten Mittel "angemessen und erforderlich" seien. Das sei nicht der Fall.
Insbesondere sei die Behauptung verfehlt, dass der Arbeitgeber eine größere personalwirtschaftliche Flexibilität bekommen solle, weil jüngeren Arbeitnehmern eine größerere berufliche und persönliche Mobilität zugemutet werden könne. Die Nichtanrechnung der Betriebszugehörigkeit vor dem 25. Lebensjahr gelte ber unabhängig vom Alter bei einer Entlassung.
Das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters sei ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, da es eine spezifische Anwendung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes darstelle. Das nationale Gericht müsse eine in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallende nationale Bestimmung, die es für mit diesem Verbot unvereinbar hält und die einer unionsrechtskonformen Auslegung nicht zugänglich ist, unangewendet lassen, ohne dass es verpflichtet oder gehindert wäre, zuvor den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen.


Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung sollten Kündigungsfristen ohne die Einschränkung des § 622 II BGB berechnet werden.