arbeitsrechtliche Kündigung


    

Zum 01.05.2000 ist § 623 BGB in Kraft getreten.
Danach bedürfen alle arbeitsrechtlichen Beendigungs- und Änderungskündigungen, Aufhebungsverträge und Befristungen zur Wirksamkeit der Schriftform, also mindestens eigenhändiger Unterzeichnung des Textes.

  • Kündigungen per Telefax oder Telegramm wie auch „mündliche Spontankündigungen“ sind unwirksam und können auch nicht mehr in ein Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrags umgedeutet werden.
  • Bei formnichtiger Eigenkündigung des Arbeitnehmers müsste der Arbeitgeber wegen anschließenden unentschuldigten Fehlens abmahnen und dann seinerseits kündigen.
  • Eine formnichtige Arbeitgeberkündigung kann der Arbeitnehmer auch noch nach Ablauf der 3-Wochen-Frist des § 4 KSchG rügen (§ 13 III KSchG).
  • Aufhebungsverträge müssen von beiden Parteien auf ein und derselben Urkunde unterzeichnet werden, eine Bezugnahme würde den gesamten Vertrag formnichtig machen, von einer bloßen Fotokopie als Ausfertigung für die andere Partei sollte abgesehen und statt dessen ein zweites Original angefertigt werden.
  • Eine Ausnahme gilt nach §§ 126 III, 127a BGB für gerichtliche Aufhebungs- / Abfindungsvergleiche.
  • Die Erfüllung eines formnichtigen Aufhebungsvertrags zB durch Zahlung der darin vereinbarten Abfindung beseitigt die Unwirksamkeit nicht, führt also nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Nach BAG Urteil vom 21.04.2005 2 AZR 162/04 muss die Kündigung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Arbeitgeber von allen Gesellschaftern eigenhändig unterzeichnet sein, anderenfalls ist die Schriftform nicht gewahrt.

§ 623 BGB kann weder durch Betriebsvereinbarung noch durch Einzelarbeitsvertrag oder Tarifvertrag abbedungen werden.

§ 623 BGB gilt nicht für Verträge freier Mitarbeiter.