Basiszinssatz

Der Basiszins bestimmt die Bezugsgröße für Verzugszinsen in Forderungsabrechnungen.
Bis 31.12.2001 bestimmte sich der Basiszins nach 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes, das inzwischen aufgehoben wurde (BGBl 2002, 1220).
Seit 01.01.2002 bestimmt sich der Basiszins nach 247 BGB (Art 229 7 I Nr.1 + II EGBGB).
Soweit es auf "Fälligkeiten" ankommt, ist nicht entscheidend, wann eine Forderung abgerechnet wurde, sondern wann sie erstmals abrechenbar entstanden ist.

Geldschulden, die bis 30.04.2000 fällig wurden, sind nach wie vor ab Verzug mit 4% jährlich zu verzinsen.

Geldschulden, die ab 01.05.2000 fällig wurden, sind ab Verzug, spätestens 30 Tage nach Erhalt einer Rechnung, mit 5 Prozentpunkten* jährlich über dem Basiszinssatz zu verzinsen(288 BGB).

Für Verträge zwischen Unternehmern, die ab 01.01.2002 geschlossen wurden, gilt ein Verzugszinssatz von 8 Prozentpunkten* über dem Basiszinssatz ab vertraglich vereinbartem Verzug, spätestens 30 Tage nach Erhalt einer Rechnung.

Für Verträge mit einem Verbraucher, die ab 01.01.2002 geschlossen wurden, gilt ein Verzugszinssatz von 5 Prozentpunkten* über dem Basiszinssatz ab vertraglich vereinbartem Verzug, spätestens 30 Tage nach Erhalt einer Rechnung, wenn in der Rechnung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde ("Verbraucherhinweis").

Nach 104, 106 ZPO sind erstattungsfähige Prozesskosten
- ab Antragstellung bis 30.09.2001 mit 4% jährlich,
- ab Antragstellung seit 01.10.2001 mit 5 Prozentpunkten*
über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Der Basiszins beträgt
vom 01.05.2000 bis 31.08.2000 3,42%
vom 01.09.2000 bis 31.08.2001 4,26%
vom 01.09.2001 bis 31.12.2001 3,62%
vom 01.01.2002 bis 30.06.2002 2,57%
vom 01.07.2002 bis 31.12.2002 2,47%
vom 01.01.2003 bis 30.06.2003 1,97%
vom 01.07.2003 bis 31.12.2003 1,22%
vom 01.01.2004 bis 30.06.2004 1,14%
vom 01.07.2004 bis 31.12.2004 1,13%
vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 1,21%
vom 01.07.2005 bis 31.12.2005 1,17%
vom 01.01.2006 bis 30.06.2006 1,37%
vom 01.07.2006 bis 31.12.2006 1,95%
vom 01.01.2007 bis 30.06.2007 2,70%
vom 01.07.2007 bis 31.12.2007 3,19%
vom 01.01.2008 bis 30.06.2008 3,32%
vom 01.07.2008 bis 31.12.2008 3,19%
vom 01.01.2009 bis 30.06.2009 1,62%
vom 01.07.2009 bis 31.12.2009 0,12%
vom 01.01.2010 bis 30.06.2010 0,12%
vom 01.07.2010 bis 31.12.2010 0,12% 
vom 01.01.2011 bis 30.06.2011 0,12%
vom 01.07.2011 bis 31.12.2011 0,37%
vom 01.01.2012 bis 30.06.2012 0,12%

Der Basiszins kann sich zum 01.01. und 01.07. eines jeden Jahres verändern.

* Das Gesetz verwendet den Begriff "Prozentpunkte" und nicht "Prozent" oder "%".
Ansonsten könnte die Steigerung berechnet werden mit zB 5% aus 1,17% = 0,0585% = insgesamt 1,2285%
statt richtig mit 5 Prozentpunkten + 1,17% = insgesamt 6,17%.
Nach Urteil des OLG Hamm vom 05.04.2005 (NJW 2005, 2238) ist ein falsch formulierter Klageantrag bzw Urteil bzw gerichtlicher Vergleich auf Zahlung von "% Zinsen über dem Basiszinssatz" von Antragsgegner, Gericht und Vollstreckungsorgan auszulegen auf Zahlung von "Prozentpunkten über dem Basiszinssatz" (im Zweifel ist also immer der gesetzliche Zinssatz gemeint und ist eine Falschbezeichnung unschädlich).