Steuerabzug im Baugewerbe


    

Am 01.09.2001 ist das "Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe" in Kraft getreten.
Nach §§ 48 ff EStG ist für Zahlungen auf Bauleistungen ab dem 01.01.2002 ein Steuerabzug zu beachten, 
der die Ansprüche der Finanzverwaltung sichern soll.

Danach ist jeder Bauleistungsempfänger, der Unternehmer oder juristische Person des öffentlichen 
Rechts ist
und im Inland eine Bauleistung erhält, verpflichtet, 15% von seiner Zahlung an den Bauleistenden abzuziehen, mit amtlichem Vordruck bis 10. Tag des auf die Zahlung folgenden Monats dem das zuständigen Finanzamt hierüber Abrechnung zu erteilen und den Abzug bis zum 10.Tag nach Ablauf des
Anmeldungszeitraums an das für den Bauleistenden zuständige Finanzamt abzuführen.
Über diesen Steuerabzug hat der Leistungsempfänger mit dem Leistenden abzurechnen ("Gegenrechnung").

Führt der Bauleistungsempfänger den 15%igen Abzug nicht oder zu niedrig ab, verhält er sich ordnungswidrig und kann er mit einer Geldbuße von bis zu € 25.000,00 belegt werden.

Unternehmer ist jeder Bauherr, der Baumaßnahmen an Betriebsgebäuden oder vermieteten Wohnungen durchführen lässt. Nicht betroffen sind also Bauleistungen an selbst genutztem Eigentum.

Bauleistung ist jede Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung eines Bauwerks,
nach Katalog des BMF-Schreibens vom 27.12.2002
auch Einbauten von Fenstern, Türen, Bodenbelägen, Aufzügen, Rolltreppen, Heizungsanlagen und festen Einrichtungsgegenständen (Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen, Gaststätteneinrichtungen), Lichtwerbeanlagen, Dachbegrünungen, Hausanschlüsse von Energieversorgern,
nicht rein planerische Leistungen  (Bauüberwachung, Labordienstleistungen, Prüfung von Ausschreibung und Vergabe), künstlerische leistungen in der Lieferung von Plänen und Ideen sowie Überwachung in der Umsetzung,
reine Materiallieferungen, Geräteüberlassungen, Containeraufstellung, Schuttabfuhr, Messestandsaufstellung, Bepflanzungen, Gerüstbau, Schiffsbau.

Bauleistender ist neben dem ausführenden Unternehmer auch derjenige, der Leistungen abrechnet, ohne sie 
selbst erbracht zu haben. Dies gilt in erster Linie für den Generalunternehmer, der die Leistungen des Subunternehmers abrechnet.

Dies gilt nach Ansicht der Bundesnotarkammer und der Notarkammer Hamm aber auch für den Bauträger,
wenn der Erwerber Wohnungseigentum nicht selbst nutzen, sondern abvermieten will, da der Bauträger über seinen "Kaufpreis" jedenfalls auch die anderweitig vergebenen Bauleistungen zur Erstellung des Objekts abrechnet.

Problematisch kann dies für den Bauträger werden, wenn Zahlungen an ihn aufgrund einer "Freistellungsbescheinigung nach MaBV Makler- und Bauträgerverordnung" ungekürzt an eine "hinter dem 
Bauträger stehende" Bank abgeführt werden sollen. Werden zudem Zahlungen ganz oder teilweise über Notaranderkonto abgewickelt und ist der Notar Treuhänder für die eingezahlten Gelder, können Auszahlungen blockiert sein.

Das Bundesfinanzministerium soll inzwischen mit den obersten Länderfinanzbehörden abgestimmt haben, dass nur der Bauherr, nicht aber der Erwerber dem Steuerabzug unterliege. Bauherr sei danach nur, wer auf eigene Rechnung und Gefahr ein Gebäude erstelle / erstellen lasse und das Baugeschehen beherrsche. "Nur" Erwerber sei, wer für den Gesamtaufwand einen Höchstpreis vereinbart habe, über den nach Abschluss der Arbeiten nicht abgerechnet werde.
Damit solle für die Anwendbarkeit auf Bauträgerverträge "kaum noch Raum" bleiben. Eine entsprechende Verlautbarung des Bundesfinanzministeriums solle folgen.
Die Bundesnotarkammer weist allerdings darauf hin, dass die so vereinbarte Auslegung die Finanzgerichte nicht binde.

Vermieter mit nicht mehr als 2 vermieteten Wohnungen sind von der Bauabzugssteuer ausgenommen.

Aus dem Abzug verrechnet das Finanzamt für den Bauleistenden nacheinander Lohnsteuer und Einkommen- oder Körperschaftssteuer.

Die Verpflichtung zum Steuerabzug entfällt, wenn

der Bauleistende spätestens mit der Rechnung eine gültige Freistellungsbescheinigung des Finanzamts
vorlegt - die Gültigkeit hat der Zahlende auf eigenes Risiko hin zu überprüfen - oder
Zahlungen an denselben Bauleistenden im laufenden Kalenderjahr eine Bagatellgrenze von € 5.000,00 - bei
privaten Vermietern € 15.000,00 - voraussichtlich nicht übersteigen werden. Die Bagatellgrenze greift nicht bei 
privaten Vermietern, die nicht zur Umsatzsteuer optiert haben. 

In dieser zweiten Alternative dürfte aber der Leistungsempfänger das Prognoserisiko tragen und stellt sich die noch offene Frage, ob bei Überschreitung der Bagatellgrenze sämtliche bis dahin gezahlten Rechnungen rückwirkend dem 15%igen Steuerabschlag unterliegen sollen.
Dabei ist weiter zu beachten, dass die Finanzämter firmenbezogene Freistellungsbescheinigungen nur unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs erteilen. Hier steht der Zahlende in der Verantwortung, sich die Gültigkeit der Bescheinigung aktuell bestätigen zu lassen. Von Anfragen an das Finanzamt per Telefon oder Internet - E-Mail / Auskünften des Finanzamts per Telefon ist dabei aus Gründen späterer Beweisbareit dringend abzuraten.
Vorteilhafter, da nicht mit einem Widerrufsvorbehalt behaftet, ist die Vorlage einer bauobjektbezogenen Freistellungsbescheinigung. Dass eine solche möglich ist, scheint allerdings noch nicht allen Finanzämtern 
bewussst zu sein.  

Als - stark vereinfachtes - Abrechnungsschema ergibt sich im Grundsatz:

(geprüfter) Rechnungsbetrag netto
Abschlags- oder Schlussrechnung
€ 10.000,00
Umsatzsteuer 16%
€ 1.600,00
Rechnungsbetrag brutto
€ 11.600,00
ggfs Skontoabzug

Rechnungsendbetrag
€ 11.600,00
Zahlung an den Bauleistenden
ohne Freistellungsbescheinigung
zB am 15.01.2002
€ 9.860,00
15%iger Abzug = Zahlung an Finanzamt
anzumelden bis 10.02.2002
zu zahlen bis 20.02.2002
€ 1.740,00
Eine Stundung der Bauabzugssteuer ist ausgeschlossen, so das auch Verspätungs- und Säumniszuschläge
erhoben werden können.

Unberechtigte Steuerabzüge führen zur Erstattung an den Bauherrn. Dem Bauunternehmer bleibt nur der zivilrechtliche Weg gegen den Bauherrn direkt.