Steuerabzug im Baugewerbe
Am 01.09.2001 ist das "Gesetz
zur Eindämmung illegaler
Betätigung
im Baugewerbe" in Kraft getreten.
Nach §§ 48 ff EStG ist für
Zahlungen auf
Bauleistungen ab dem 01.01.2002 ein Steuerabzug zu
beachten,
der
die
Ansprüche der Finanzverwaltung sichern soll.
Danach ist jeder Bauleistungsempfänger,
der Unternehmer
oder
juristische Person des öffentlichen
Rechts ist und im Inland
eine
Bauleistung erhält, verpflichtet, 15% von seiner Zahlung an
den
Bauleistenden
abzuziehen, mit amtlichem Vordruck bis 10. Tag des auf die Zahlung
folgenden
Monats dem das zuständigen Finanzamt hierüber
Abrechnung zu
erteilen
und den Abzug bis zum 10.Tag nach Ablauf des
Anmeldungszeitraums an das
für den Bauleistenden zuständige Finanzamt
abzuführen.
Über diesen Steuerabzug hat der Leistungsempfänger
mit dem
Leistenden abzurechnen ("Gegenrechnung").
Führt der Bauleistungsempfänger den 15%igen Abzug nicht oder zu niedrig ab, verhält er sich ordnungswidrig und kann er mit einer Geldbuße von bis zu € 25.000,00 belegt werden.
Unternehmer ist jeder Bauherr, der Baumaßnahmen an Betriebsgebäuden oder vermieteten Wohnungen durchführen lässt. Nicht betroffen sind also Bauleistungen an selbst genutztem Eigentum.
Bauleistung ist
jede Herstellung, Instandsetzung,
Instandhaltung,
Änderung oder Beseitigung eines Bauwerks,
nach Katalog des
BMF-Schreibens
vom 27.12.2002
auch Einbauten von Fenstern, Türen, Bodenbelägen,
Aufzügen,
Rolltreppen, Heizungsanlagen und festen
Einrichtungsgegenständen
(Ladeneinbauten,
Schaufensteranlagen, Gaststätteneinrichtungen),
Lichtwerbeanlagen,
Dachbegrünungen, Hausanschlüsse von
Energieversorgern,
nicht rein planerische Leistungen (Bauüberwachung,
Labordienstleistungen,
Prüfung von Ausschreibung und Vergabe), künstlerische
leistungen
in der Lieferung von Plänen und Ideen sowie
Überwachung in
der
Umsetzung,
reine Materiallieferungen, Geräteüberlassungen,
Containeraufstellung,
Schuttabfuhr, Messestandsaufstellung, Bepflanzungen,
Gerüstbau,
Schiffsbau.
Bauleistender
ist neben dem ausführenden Unternehmer
auch
derjenige, der Leistungen abrechnet, ohne sie
selbst erbracht zu haben.
Dies gilt in erster Linie für den Generalunternehmer,
der
die Leistungen des Subunternehmers abrechnet.
wenn der Erwerber Wohnungseigentum nicht selbst nutzen, sondern abvermieten will, da der Bauträger über seinen "Kaufpreis" jedenfalls auch die anderweitig vergebenen Bauleistungen zur Erstellung des Objekts abrechnet.
Problematisch kann dies
für den Bauträger werden, wenn
Zahlungen
an ihn aufgrund einer "Freistellungsbescheinigung nach MaBV Makler- und
Bauträgerverordnung" ungekürzt an eine "hinter
dem
Bauträger
stehende" Bank abgeführt werden sollen. Werden zudem Zahlungen
ganz
oder teilweise über Notaranderkonto abgewickelt und ist der
Notar
Treuhänder für die eingezahlten Gelder,
können
Auszahlungen
blockiert sein.
Das Bundesfinanzministerium soll inzwischen mit den obersten
Länderfinanzbehörden
abgestimmt haben, dass nur der Bauherr, nicht aber der Erwerber dem
Steuerabzug
unterliege. Bauherr sei danach nur, wer auf eigene Rechnung und Gefahr
ein Gebäude erstelle / erstellen lasse und das Baugeschehen
beherrsche.
"Nur" Erwerber sei, wer für den Gesamtaufwand einen
Höchstpreis
vereinbart habe, über den nach Abschluss der Arbeiten nicht
abgerechnet
werde.
Damit solle für die Anwendbarkeit auf
Bauträgerverträge
"kaum noch Raum" bleiben. Eine entsprechende Verlautbarung des
Bundesfinanzministeriums
solle
folgen.
Die Bundesnotarkammer weist allerdings darauf hin, dass die so
vereinbarte
Auslegung die Finanzgerichte nicht binde.
Vermieter mit nicht mehr als 2 vermieteten Wohnungen sind von der
Bauabzugssteuer
ausgenommen.
Die Verpflichtung zum Steuerabzug entfällt, wenn
der Bauleistende
spätestens mit der Rechnung eine gültige
Freistellungsbescheinigung des Finanzamts
vorlegt - die
Gültigkeit
hat der Zahlende auf eigenes Risiko hin zu überprüfen
- oder
Zahlungen an denselben Bauleistenden im laufenden Kalenderjahr eine
Bagatellgrenze
von € 5.000,00 - bei
privaten Vermietern € 15.000,00 - voraussichtlich
nicht übersteigen werden. Die Bagatellgrenze greift nicht
bei
privaten
Vermietern, die nicht zur Umsatzsteuer optiert haben.
In dieser zweiten Alternative
dürfte aber der
Leistungsempfänger
das Prognoserisiko tragen und stellt sich die noch offene Frage, ob bei
Überschreitung der Bagatellgrenze sämtliche bis dahin
gezahlten
Rechnungen rückwirkend dem 15%igen Steuerabschlag unterliegen
sollen.
Dabei ist weiter zu beachten, dass die Finanzämter firmenbezogene
Freistellungsbescheinigungen nur unter dem Vorbehalt
jederzeitigen
Widerrufs erteilen. Hier steht der Zahlende in der Verantwortung, sich
die Gültigkeit der Bescheinigung aktuell bestätigen
zu
lassen.
Von Anfragen an das Finanzamt per Telefon oder Internet - E-Mail /
Auskünften
des Finanzamts per Telefon ist dabei aus Gründen
späterer
Beweisbareit
dringend abzuraten.
Vorteilhafter, da nicht mit einem Widerrufsvorbehalt behaftet, ist
die Vorlage einer bauobjektbezogenen
Freistellungsbescheinigung.
Dass eine solche möglich ist, scheint allerdings noch nicht
allen
Finanzämtern
bewussst zu sein.
Als - stark vereinfachtes - Abrechnungsschema ergibt sich im Grundsatz:
(geprüfter) Rechnungsbetrag netto Abschlags- oder Schlussrechnung |
€ 10.000,00
|
Umsatzsteuer 16% |
€ 1.600,00
|
Rechnungsbetrag brutto |
€ 11.600,00
|
ggfs Skontoabzug |
|
Rechnungsendbetrag |
€ 11.600,00
|
Zahlung an den Bauleistenden ohne Freistellungsbescheinigung zB am 15.01.2002 |
€ 9.860,00
|
15%iger Abzug = Zahlung an Finanzamt anzumelden bis 10.02.2002 zu zahlen bis 20.02.2002 |
€ 1.740,00
|