Ehename
Ausschluss des infolge einer Ehenamenswahl geführten Namens bei der Bestimmung des Ehenamens in einer neuen Ehe ist verfassungswidrig
Am 12.02.2005 ist das Gesetz
zur Änderung des Ehe- und
Lebenspartnerschaftsnamensrechts in Kraft getreten.
Danach können Ehegatten künftig
auch einen Namen als Ehenamen führen, den einer von beiden aus
einer früheren
Ehe mitgebracht hat.
Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann seinen Geburtsnahme
oder bisherigen Namen dem Ehenamen voreanstellen oder anfügen.
Mit dem Gesetz wird das Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 18.02.2004 - 1 BvR 193/97 - umgesetzt.
Die
gleichen Möglichkeiten stehen
auch Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern zur Verfügung.
Haben die Ehegatten /
Lebenspartner die Ehe vor dem 12.02.2005 geschlossen und einen Ehenamen
bestimmt, können sie bis 12.02.2006 bestimmen,
dass
sie einen Namen, der nicht Ehename oder Geburtsname ist,
zukünftig als Ehenamen führen wollen.
Ebenso kann die Voranstellung oder Anfügung eines Namens zum
Ehenamen widerrufen oder der hinzugefügte Name zum neuen
Ehenamen
bestimmt werden.
Die Erklärungen hierzu müssen öffentlich
beglaubigt werden.
Die
für uns hierzu verständlichste Erläuterung
zum
"Ummeiern, Ummüllern und Umschulzen" des Ehenamens haben wir
in
einem Artikel des Herrn
Michael Fritsch in den
Ruhr Nachrichten (pdf-Dokument) vom 19.02.2004 gefunden.
Dreifach-Ehenamen / Ketten-Namen bleiben verboten
Das Bundesverfassungsgericht hat am 05.05.2009 zu 1 BvR 1155/03 Mehrfachkombinationen bei Ehe-Nachnamen endgültig untersagt.
Die Regelung des § 1355 Absatz 4 BGB sieht vor, dass Ehegatten bei der Eheschließung durch Erklärung gegenüber dem Standesamt einen gemeinsamen Familiennamen und damit Ehenamen bestimmen sollen. Dabei können sie zwischen dem Geburtsnamen oder den bisher geführten Namen der Frau oder des Mannes wählen. Wählen sie keinen gemeinsamen Ehenamen, trägt jeder Ehegatte nach der Eheschließung seinen Namen weiter. Entscheiden sich die Ehegatten für einen Ehenamen, dann kann der Ehegatte, dessen Name nicht zum Ehenamen bestimmt wurde, den eigenen Namen dem Ehenamen als Begleitname voranstellen oder anfügen.
Diese Möglichkeit wird in § 1355 Abs. 4 Satz 2 und 3 BGB jedoch für den Fall, dass die Ehegatten schon Träger von Mehrfachnamen sind, ausgeschlossen beziehungsweise
eingeschränkt: Wird ein schon aus mehreren Namen bestehender Name eines Ehegatten zum Ehenamen bestimmt, dann darf der andere Ehegatte seinen Namen dem Ehenamen nicht als Begleitname anfügen. Besteht dagegen der nicht zum Ehenamen bestimmte Name aus mehreren Namen, dann kann nur einer dieser Namen dem Ehenamen als Begleitname hinzugefügt werden.
Geklagt hatte die Münchner Zahnärztin Frieda Rosemarie Thalheim. Ihr Wunsch war es, nach Heirat künftig Frieda Rosemarie Thalheim-Kunz-Hallstein zu heißen (ihr Ehemann brachte den Doppelnamen Hans-Peter Kunz-Hallstein aus seiner ersten Ehe mit). Der dreifache Nachname sei für sie von maßgeblicher Bedeutung für den Erfolg ihrer Zahnarztpraxis.
Nach Bundesverfassungsgericht aber bietet das geltende Namensrecht genügend Variationsmöglichkeiten, um der eigenen Identität Ausdruck zu verleihen.