Energieausweis


    

Die - neue - EnEV ist am 01.10.2007 in Kraft getreten.

Die EnEV schreibt Energieausweise vor
- für Neubau und Modernisierungsmaßnahmen bei Stellung des Bauantrags oder der Bauanzeige ab 01.10.2007 (der Bauherr kann verlangen, dass nach der neuen EnEV verfahren wird, wenn die Behörde am 01.10.2007 über Bauantrag oder nach Bauanzeige noch nicht bestandskräftig entschieden hat);
- bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung, Leasing eines Gebäudes oder einer Nutzungseinheit
    -  im Wohnbestand:
            bei Baufertigstellung bis 31.12.1965: ab 01.07.2008
            bei Baufertigstellung ab 01.01.1966: ab 01.01.2009
    - im Nichtwohnbestand: ab 01.07.2009.
- als Aushang bei öffentlichen Dienstleistungsgebäuden mit über 1.000 qm Nutzfläche und regem Publikumsverkehr: ab 01.07.2009.

Das Gesetz unterscheidet folgende Arten von Energieausweisen:
* Energieverbrauchsausweis:: Ausstellung auf Grundlage des erfassten Energieverbrauchs des Gebäudes mit Hilfe der Verbrauchsdaten von drei aufeinander folgenden Abrechnungsperioden der Jahre (zur Zeit) 2002-2005.
* Energiebedarfsausweis: Ausstellung auf Grundlage des berechneten Energiebedarfs des Gebäudes mit Hilfe zugelassener Software und zertifizierten Ausstellern.

Die Energieausweise haben eine Gültigkeit von 10 Jahren.

Für Wohngebäude mit 1 bis 4 Wohneinheiten und Bauantrag vor dem 01.11.1977 und bei denen das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung von 11.08.1977 bei Baufertigstellung noch nicht eingehalten wurde, muss ein Energiebedarfsausweis auf Grundlage des Gebäudes ab 01.10.2008 ausgestellt werden.

Für alle anderen Wohn- und Nichtwohngebäude gilt die Wahlfreiheit zwischen dem Energiebedarfs- und Energieverbrauchsausweis.

Nach der Übergangsregelung besteht Wahlfreiheit für alle Gebäudetypen bis 30.09.2008.
Damit haben alle Eigentümer von Gebäuden noch bis 30.09.2008 die Möglichkeit, den kostengünstigeren Energieverbrauchsausweis ausstellen zu lassen. Erst ab 01.10.2008 gestattet der Gesetzgeber den Energieverbrauchsausweis nur noch für Wohngebäude ab 5 Wohneinheiten.

Verstöße des Eigentümers gegen diese Pflichten ahndet die EnEV mit einem Bußgeld.

Noch unklar ist, ob ein Mieter bei fehlendem Energieausweis Anspruch auf eine Mieetminderung haben kann:
Der Bestandsmieter hat keinen Anspruch auf  Vorlage eines Energieausweises.
Der einen neuen Mietvertrag abschließende Mieter weiß ja, dass ihm kein Energieausweis vorgelegt wird, somit könnte er, wenn er den Vertrag dennoch abschließt, auf etwaige Minderungsrechte verzichten.

Den Text der EnEV können Sie hier downloaden.