Energieausweis
Die
Energieeinsparungsverordnung EnEV schreibt
Energieausweise vor
- für Neubau und Modernisierungsmaßnahmen bei Stellung des Bauantrags oder der Bauanzeige ab 01.10.2007 (der Bauherr kann verlangen, dass nach der neuen EnEV verfahren wird, wenn die Behörde am 01.10.2007 über Bauantrag oder nach Bauanzeige noch nicht bestandskräftig entschieden hat);
- bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung, Leasing eines Gebäudes oder einer Nutzungseinheit
- im Wohnbestand:
bei Baufertigstellung bis 31.12.1965: ab 01.07.2008
bei Baufertigstellung ab 01.01.1966: ab 01.01.2009
- im Nichtwohnbestand: ab 01.07.2009.
- als Aushang bei öffentlichen Dienstleistungsgebäuden mit über 1.000 qm Nutzfläche und regem Publikumsverkehr: ab 01.07.2009.
Das Gesetz unterscheidet folgende Arten von Energieausweisen:
* Energieverbrauchsausweis:: Ausstellung auf Grundlage des erfassten Energieverbrauchs des Gebäudes mit Hilfe der Verbrauchsdaten von drei aufeinander folgenden Abrechnungsperioden der Jahre (zur Zeit) 2002-2005.
* Energiebedarfsausweis: Ausstellung auf Grundlage des berechneten Energiebedarfs des Gebäudes mit Hilfe zugelassener Software und zertifizierten Ausstellern.
Die Energieausweise haben eine Gültigkeit von 10 Jahren.
Für Wohngebäude mit 1 bis 4 Wohneinheiten und Bauantrag vor dem 01.11.1977 und bei denen das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung von 11.08.1977 bei Baufertigstellung noch nicht eingehalten wurde, muss ein Energiebedarfsausweis auf Grundlage des Gebäudes ab 01.10.2008 ausgestellt werden.
Für alle anderen Wohn- und Nichtwohngebäude gilt die Wahlfreiheit zwischen dem Energiebedarfs- und Energieverbrauchsausweis.
Nach der Übergangsregelung besteht Wahlfreiheit für alle Gebäudetypen bis 30.09.2008.
Damit haben alle Eigentümer von Gebäuden noch bis 30.09.2008 die Möglichkeit, den kostengünstigeren Energieverbrauchsausweis ausstellen zu lassen. Erst ab 01.10.2008 gestattet der Gesetzgeber den Energieverbrauchsausweis nur noch für Wohngebäude ab 5 Wohneinheiten.
Verstöße des Eigentümers gegen diese Pflichten ahndet die EnEV mit einem Bußgeld.
Noch unklar ist, ob ein Mieter bei fehlendem Energieausweis Anspruch auf eine Mieetminderung haben kann:
Der Bestandsmieter hat keinen Anspruch auf Vorlage eines Energieausweises.
Der einen neuen Mietvertrag abschließende Mieter weiß ja, dass ihm kein Energieausweis vorgelegt wird, somit könnte er, wenn er den Vertrag dennoch abschließt, auf etwaige Minderungsrechte verzichten.
- für Neubau und Modernisierungsmaßnahmen bei Stellung des Bauantrags oder der Bauanzeige ab 01.10.2007 (der Bauherr kann verlangen, dass nach der neuen EnEV verfahren wird, wenn die Behörde am 01.10.2007 über Bauantrag oder nach Bauanzeige noch nicht bestandskräftig entschieden hat);
- bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung, Leasing eines Gebäudes oder einer Nutzungseinheit
- im Wohnbestand:
bei Baufertigstellung bis 31.12.1965: ab 01.07.2008
bei Baufertigstellung ab 01.01.1966: ab 01.01.2009
- im Nichtwohnbestand: ab 01.07.2009.
- als Aushang bei öffentlichen Dienstleistungsgebäuden mit über 1.000 qm Nutzfläche und regem Publikumsverkehr: ab 01.07.2009.
Das Gesetz unterscheidet folgende Arten von Energieausweisen:
* Energieverbrauchsausweis:: Ausstellung auf Grundlage des erfassten Energieverbrauchs des Gebäudes mit Hilfe der Verbrauchsdaten von drei aufeinander folgenden Abrechnungsperioden der Jahre (zur Zeit) 2002-2005.
* Energiebedarfsausweis: Ausstellung auf Grundlage des berechneten Energiebedarfs des Gebäudes mit Hilfe zugelassener Software und zertifizierten Ausstellern.
Die Energieausweise haben eine Gültigkeit von 10 Jahren.
Für Wohngebäude mit 1 bis 4 Wohneinheiten und Bauantrag vor dem 01.11.1977 und bei denen das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung von 11.08.1977 bei Baufertigstellung noch nicht eingehalten wurde, muss ein Energiebedarfsausweis auf Grundlage des Gebäudes ab 01.10.2008 ausgestellt werden.
Für alle anderen Wohn- und Nichtwohngebäude gilt die Wahlfreiheit zwischen dem Energiebedarfs- und Energieverbrauchsausweis.
Nach der Übergangsregelung besteht Wahlfreiheit für alle Gebäudetypen bis 30.09.2008.
Damit haben alle Eigentümer von Gebäuden noch bis 30.09.2008 die Möglichkeit, den kostengünstigeren Energieverbrauchsausweis ausstellen zu lassen. Erst ab 01.10.2008 gestattet der Gesetzgeber den Energieverbrauchsausweis nur noch für Wohngebäude ab 5 Wohneinheiten.
Verstöße des Eigentümers gegen diese Pflichten ahndet die EnEV mit einem Bußgeld.
Noch unklar ist, ob ein Mieter bei fehlendem Energieausweis Anspruch auf eine Mieetminderung haben kann:
Der Bestandsmieter hat keinen Anspruch auf Vorlage eines Energieausweises.
Der einen neuen Mietvertrag abschließende Mieter weiß ja, dass ihm kein Energieausweis vorgelegt wird, somit könnte er, wenn er den Vertrag dennoch abschließt, auf etwaige Minderungsrechte verzichten.
Seit 2014 gilt die Energieeinsparverordnung (EnEV 2014).
Inserate für Wohnungen und Häuser müssen seitdem bestimmte Angaben in einem Energieausweis zusammenfassen. Spätestens bei der Besichtigung muss der Ausweis den Interessenten vorgelegt werden.
Wer diese Regeln missachtet, riskiert ab 01.05.2015 nach Ablauf der Übergangsfrist bis zu € 15.000 Bußgeld.
In Inseraten für Wohnimmobilien muss die Energieeffizienz der jeweiligen Immobilie angegeben werden. Spätestens bei der Besichtigung muss der Eigentümer oder Makler dem Interessenten den Energieausweis zeigen. Wichtig für Vermieter und Verkäufer ist, dass bestimmte Angaben aus dem Energieausweis in kommerziellen Immobilieninseraten aufgeführt werden müssen. Dabei geht es um die Art des Energieausweises (handelt es sich um einen Energiebedarfsausweis oder einen Energieverbrauchsausweis), die Höhe des Energiebedarfs oder Energieverbrauchs sowie Angaben zu den Energieträgern, mit denen geheizt wird. Auch Angaben zum Baujahr der Immobilie müssen gemacht werden. Angaben zu der Energieeffizienzklasse des Hauses müssen darüber hinaus nur aufgeführt werden, wenn der Energieausweis nach Inkrafttreten der EnEVNovelle am 01.05.2014 ausgestellt wurde.
Existiert zum Zeitpunkt der Anzeigenschaltung noch kein gültiger Energieausweis, müssen die Pflichtangaben nicht gemacht werden. Es wird in diesem Fall empfohlen, in der Anzeige zu vermerken, dass der Energieausweis in Vorbereitung ist.
Spätestens beim Besichtigungstermin müssen Verkäufer und Vermieter den Energieausweis den Interessenten – auch unaufgefordert – vorlegen. Wird im Anschluss ein Kauf- oder Mietvertrag abgeschlossen, muss dem Mieter oder Käufer der Ausweis oder eine Kopie davon ausgehändigt werden.