Energieausweis
Die - neue - EnEV ist am 01.10.2007 in Kraft getreten.
Die EnEV schreibt
Energieausweise vor
- für Neubau und Modernisierungsmaßnahmen bei
Stellung des
Bauantrags oder der Bauanzeige ab 01.10.2007 (der Bauherr kann
verlangen, dass nach der neuen EnEV verfahren wird, wenn die
Behörde am 01.10.2007 über Bauantrag oder nach
Bauanzeige
noch nicht bestandskräftig entschieden hat);
- bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung, Leasing eines Gebäudes
oder einer Nutzungseinheit
- im Wohnbestand:
bei
Baufertigstellung bis 31.12.1965: ab 01.07.2008
bei
Baufertigstellung ab 01.01.1966: ab 01.01.2009
- im Nichtwohnbestand: ab 01.07.2009.
- als Aushang bei öffentlichen
Dienstleistungsgebäuden mit
über 1.000 qm Nutzfläche und regem Publikumsverkehr:
ab
01.07.2009.
Das Gesetz unterscheidet folgende Arten von
Energieausweisen:
* Energieverbrauchsausweis::
Ausstellung auf Grundlage des erfassten Energieverbrauchs des
Gebäudes mit Hilfe der Verbrauchsdaten von drei aufeinander
folgenden Abrechnungsperioden der Jahre (zur Zeit) 2002-2005.
* Energiebedarfsausweis:
Ausstellung auf Grundlage des berechneten Energiebedarfs des
Gebäudes mit Hilfe zugelassener Software und zertifizierten
Ausstellern.
Die Energieausweise haben eine Gültigkeit von 10 Jahren.
Für Wohngebäude mit 1 bis 4 Wohneinheiten und
Bauantrag vor
dem 01.11.1977
und bei denen das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung
von
11.08.1977 bei Baufertigstellung noch nicht eingehalten wurde, muss ein
Energiebedarfsausweis auf Grundlage des Gebäudes ab 01.10.2008
ausgestellt werden.
Für alle anderen Wohn- und Nichtwohngebäude gilt die
Wahlfreiheit zwischen dem Energiebedarfs- und Energieverbrauchsausweis.
Nach der Übergangsregelung besteht Wahlfreiheit für
alle
Gebäudetypen bis 30.09.2008.
Damit haben alle Eigentümer von Gebäuden noch bis
30.09.2008
die Möglichkeit, den kostengünstigeren
Energieverbrauchsausweis ausstellen zu lassen. Erst ab 01.10.2008
gestattet der Gesetzgeber den Energieverbrauchsausweis nur noch
für Wohngebäude ab 5 Wohneinheiten.
Verstöße des Eigentümers gegen diese
Pflichten ahndet
die EnEV mit einem Bußgeld.
Noch unklar ist, ob ein Mieter bei fehlendem Energieausweis Anspruch
auf eine Mieetminderung haben kann:
Der Bestandsmieter hat keinen Anspruch auf Vorlage eines
Energieausweises.
Der einen neuen Mietvertrag abschließende Mieter
weiß ja,
dass ihm kein Energieausweis vorgelegt wird, somit könnte er,
wenn
er den Vertrag dennoch abschließt, auf etwaige
Minderungsrechte
verzichten.
Den Text der EnEV
können Sie hier
downloaden.
