Erb- und Pflichtteilsrecht (Reform 2010)
Zum 01.01.2010 wurde das Erb- und Pflichtteilsrecht sowie die darauf
bezogenen Verjährungsvorschriften
refomiert. Die
wichtigsten Punkte sind:
1.
Pflichtteilsentziehungsgründe:
Das Pflichtteilsrecht
lässt
Abkömmlinge oder Eltern sowie Ehegatten und Lebenspartner
(nicht
Geschwister) des Erblassers auch dann am Nachlass teilhaben, wenn sie
der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen
Erbfolge ausgeschlossen hat. Der Pflichtteil richtet sich nach wie vor
auf Zahlung eines Betrags in
Höhe der Hälfte des gesetzlichen
Erbteils, der Pflichtteilsberechtigte wird also nie Mitglied einer
Erbengemeinschaft.
Die Reform stärkt die Testierfreiheit des Erblassers, also
sein Recht, durch Verfügung von Todes wegen
über
seinen
Nachlass zu bestimmen und bei Vorliegen bestimmter Gründe den
Pflichtteil zu entziehen.
Die
Entziehungsgründe wurden vereinheitlicht, indem
sie für Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten
oder
Lebenspartner gleichermaßen Anwendung finden, bislang galten
insoweit Unterschiede. Darüber
hinaus werden
alle Personen geschützt, die dem
Erblasser ähnlich wie ein Ehegatte, Lebenspartner oder Kind
nahe
stehen,
zB auch Stief- und Pflegekinder. Eine Pflichtteilsentziehung
ist auch dann möglich, wenn der
Pflichtteilsberechtigte
diesen Personen nach dem Leben trachtet oder ihnen gegenüber
sonst
eine schwere
Straftat begeht. Nach früherer Gesetzeslage war dies
nur bei entsprechenden Vorfällen gegenüber einem viel
engeren Personenkreis möglich.
Der bisherige
Entziehungsgrund des
"ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels" ist entfallen.
Zum einen
galt er nur für Abkömmlinge, nicht aber für
Eltern und Ehegatten.
Zum anderen hat er sich als zu unbestimmt
erwiesen. Stattdessen berechtigt jetzt eine
rechtskräftige
Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr ohne
Bewährung zur Entziehung des Pflichtteils.
Zusätzlich muss es dem Erblasser unzumutbar sein, dem
Verurteilten
seinen Pflichtteil zu belassen.
Gleiches gilt bei Straftaten,
die im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen wurden.
Nach wie vor trägt der auf Zahlung in Anspruch genommene Erbe,
der
sich auf die Entziehung berufen will,
die Beweislast für den
Entziehungsgrund. Umso exakter sollte der Erblasser im Testament den
Grund
beschreiben und möglichst auch dokumentieren.
2. Pflichtteils-Stundung:
Besteht
das Vermögen des
Erblassers im Wesentlichen aus einem Eigenheim oder einem
Unternehmen,
mussten die Erben diese Vermögenswerte bisher oft nach dem Tod
des
Erblassers zerschlagen und verkaufen,
um den Pflichtteil auszahlen zu
können. Lösung bietet hier die Stundungsregelung als
unter
erleichterten Voraussetzungen
und für jeden Erben durchsetzbar.
3. gleitende
Ausschlussfrist für
einen Pflichtteilsergänzungsanspruch wegen Schenkungen:
Schenkungen des
Erblassers
können zu einem Anspruch auf Ergänzung des
Pflichtteils gegen
den Erben
(§ 2325 BGB) oder den Beschenkten (§ 2329 BGB)
führen. Durch diesen Anspruch wird der
Pflichtteilsberechtigte so
gestellt, als ob die Schenkung nicht erfolgt und damit das
Vermögen des
Erblassers durch die Schenkung nicht verringert
worden wäre. Die Schenkung wurde nach früherem Recht
innerhalb von
10 Jahren in voller Höhe berücksichtigt.
Mit der Reform findet
die
Schenkung für die Berechnung des Ergänzungsanspruchs
graduell
immer weniger Berücksichtigung, je länger sie
zurück liegt: eine Schenkung im 1.Jahr vor dem Erbfall wird
demnach voll in
die Berechnung einbezogen, im 2.Jahr jedoch nur noch zu
9/10, im 3.Jahr zu 8/10 usw..
4. Honorierung von
Pflegeleistungen
beim Erbausgleich:
2/3 aller
Pflegebedürftigen
werden zu Hause versorgt. Traf der Erblasser in seinem Testament
keine Ausgleichsregelung zugunsten des ihn pflegenden
Angehörigen,
ging der pflegende Angehörige nach
geltendem Recht leer aus.
Erbrechtliche Ausgleichsansprüche gab es nur für
einen
Abkömmling, der unter
Verzicht auf berufliches Einkommen den
Erblasser über längere Zeit gepflegt hat.
Jetzt ist der Anspruch unabhängig davon, ob für
die Pflegeleistungen auf ein eigenes berufliches Einkommen verzichtet
wurde.
Als Beispiel (nach
www.bmj.de): Die
verwitwete Erblasserin wird über lange Zeit von ihrer
berufstätigen Tochter gepflegt. Der Sohn kümmert sich
nicht.
Die Erblasserin stirbt, ohne ein Testament hinterlassen zu
haben.
Der
Nachlass beträgt 100.000 Euro. Die Pflegeleistungen sind mit
20.000 Euro zu bewerten. Derzeit erben
Sohn und Tochter je zur
Hälfte. Künftig kann die Tochter einen Ausgleich
für
ihre Pflegeleistungen verlangen.
Von dem Nachlass wird zu ihren Gunsten
der Ausgleichsbetrag abgezogen und der Rest nach der Erbquote
verteilt
(100.000-20.000 = 80.000). Von den 80.000 Euro erhalten Sohn und
Tochter die Hälfte, die Tochter aber zusätzlich den
Ausgleichsbetrag von 20.000 Euro, im Ergebnis also 60.000 Euro.
5. kürzere
Verjährung von
familien- und erbrechtlichen Ansprüchen:
Mit der Reform wird die
Verjährung von familien- und erbrechtlichen
Ansprüchen an die
Verjährungsvorschriften
des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes
von 2001 angepasst. Diese sehen eine Regelverjährung
von
3 Jahren
vor. Dagegen unterliegen die familien- und erbrechtlichen
Ansprüche noch immer einer
Sonderverjährung von 30 Jahren,
von denen das Gesetz zahlreiche Ausnahmen macht. Diese werden der
Regelverjährung von 3 Jahren angepasst.
6.
Überleitungsregelung:
Nach § 21 Art 299 EGBGB
ist für das Verjährungsrecht die nach "Altrecht" oder
"Neurecht" jeweils kürzere Regelung maßgeblich
(Schuldnerschutz);
gilt das "alte Erb- und Pflichtteilsrecht" für
Todesfälle bis
31.12.2009 fort und ist die Reform nur anwendbar,
wenn der Erblasser ab
01.01.2010 verstirbt.
