Erb- und Pflichtteilsrechtsreform 2010
Zum 01.01.2010 wurde das Erb- und Pflichtteilsrecht sowie die darauf bezogenen Verjährungsvorschriften refomiert. Die wichtigsten Punkte sind:
1.
Pflichtteilsentziehungsgründe:
Das Pflichtteilsrecht
lässt Abkömmlinge oder Eltern sowie Ehegatten und
Lebenspartner (nicht Geschwister) des Erblassers auch dann am Nachlass
teilhaben, wenn sie
der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen
Erbfolge ausgeschlossen hat. Der Pflichtteil richtet sich nach wie vor
auf Zahlung eines Betrags in Höhe der Hälfte des
gesetzlichen Erbteils, der Pflichtteilsberechtigte wird also nie
Mitglied einer Erbengemeinschaft.
Dies stärkt die Testierfreiheit des Erblassers, also sein Recht, durch Verfügung von Todes wegen über seinen Nachlass zu bestimmen und bei Vorliegen bestimmter Gründe den Pflichtteil zu entziehen.
Die Entziehungsgründe wurden vereinheitlicht, indem sie für Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten oder Lebenspartner gleichermaßen Anwendung finden, bislang galten insoweit Unterschiede. Darüber hinaus werden alle Personen geschützt, die dem Erblasser ähnlich wie ein Ehegatte, Lebenspartner oder Kind nahe stehen, zB auch Stief- und Pflegekinder. Eine Pflichtteilsentziehung ist auch dann möglich, wenn der Pflichtteilsberechtigte diesen Personen nach dem Leben trachtet oder ihnen gegenüber sonst eine schwere Straftat begeht. Nach früherer Gesetzeslage war dies nur bei entsprechenden Vorfällen gegenüber einem viel engeren Personenkreis möglich. Der bisherige Entziehungsgrund des "ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels" ist entfallen. Zum einen galt er nur für Abkömmlinge, nicht aber für Eltern und Ehegatten. Zum anderen hat er sich als zu unbestimmt erwiesen. Stattdessen berechtigt jetzt eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr ohne Bewährung zur Entziehung des Pflichtteils. Zusätzlich muss es dem Erblasser unzumutbar sein, dem Verurteilten seinen Pflichtteil zu belassen. Gleiches gilt bei Straftaten, die im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen wurden. Nach wie vor trägt der auf Zahlung in Anspruch genommene Erbe, der sich auf die Entziehung berufen will, die Beweislast für den Entziehungsgrund. Umso exakter sollte der Erblasser im Testament den Grund beschreiben und möglichst auch dokumentieren.
Dies stärkt die Testierfreiheit des Erblassers, also sein Recht, durch Verfügung von Todes wegen über seinen Nachlass zu bestimmen und bei Vorliegen bestimmter Gründe den Pflichtteil zu entziehen.
Die Entziehungsgründe wurden vereinheitlicht, indem sie für Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten oder Lebenspartner gleichermaßen Anwendung finden, bislang galten insoweit Unterschiede. Darüber hinaus werden alle Personen geschützt, die dem Erblasser ähnlich wie ein Ehegatte, Lebenspartner oder Kind nahe stehen, zB auch Stief- und Pflegekinder. Eine Pflichtteilsentziehung ist auch dann möglich, wenn der Pflichtteilsberechtigte diesen Personen nach dem Leben trachtet oder ihnen gegenüber sonst eine schwere Straftat begeht. Nach früherer Gesetzeslage war dies nur bei entsprechenden Vorfällen gegenüber einem viel engeren Personenkreis möglich. Der bisherige Entziehungsgrund des "ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels" ist entfallen. Zum einen galt er nur für Abkömmlinge, nicht aber für Eltern und Ehegatten. Zum anderen hat er sich als zu unbestimmt erwiesen. Stattdessen berechtigt jetzt eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr ohne Bewährung zur Entziehung des Pflichtteils. Zusätzlich muss es dem Erblasser unzumutbar sein, dem Verurteilten seinen Pflichtteil zu belassen. Gleiches gilt bei Straftaten, die im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen wurden. Nach wie vor trägt der auf Zahlung in Anspruch genommene Erbe, der sich auf die Entziehung berufen will, die Beweislast für den Entziehungsgrund. Umso exakter sollte der Erblasser im Testament den Grund beschreiben und möglichst auch dokumentieren.
2. Pflichtteils-Stundung:
Besteht
das Vermögen des
Erblassers im Wesentlichen aus einem Eigenheim oder einem
Unternehmen, mussten
die Erben diese Vermögenswerte bisher oft nach dem Tod
des
Erblassers zerschlagen und verkaufen, um den
Pflichtteil auszahlen zu
können. Lösung bietet hier
eine Stundungsregelung als
unter
erleichterten Voraussetzungen
und für jeden Erben durchsetzbar.
3. gleitende
Ausschlussfrist für
einen Pflichtteilsergänzungsanspruch wegen Schenkungen:
Schenkungen des
Erblassers
können zu einem Anspruch auf Ergänzung des
Pflichtteils gegen
den Erben (§
2325 BGB) oder den Beschenkten (§ 2329 BGB)
führen. Durch diesen Anspruch wird
der Pflichtteilsberechtigte
so
gestellt, als ob die Schenkung nicht erfolgt und damit das
Vermögen des Erblassers
durch die Schenkung nicht verringert
worden wäre. Die Schenkung wurde nach früherem Recht
innerhalb
von
10 Jahren in voller Höhe berücksichtigt.
Mit der Reform findet die Schenkung für die Berechnung des Ergänzungsanspruchs graduell immer weniger Berücksichtigung, je länger sie zurück liegt: eine Schenkung im 1.Jahr vor dem Erbfall wird demnach voll in die Berechnung einbezogen, im 2.Jahr jedoch nur noch zu 9/10, im 3.Jahr zu 8/10 usw..
Mit der Reform findet die Schenkung für die Berechnung des Ergänzungsanspruchs graduell immer weniger Berücksichtigung, je länger sie zurück liegt: eine Schenkung im 1.Jahr vor dem Erbfall wird demnach voll in die Berechnung einbezogen, im 2.Jahr jedoch nur noch zu 9/10, im 3.Jahr zu 8/10 usw..
4. Honorierung von
Pflegeleistungen
beim Erbausgleich:
2/3 aller
Pflegebedürftigen
werden zu Hause versorgt. Traf der Erblasser in seinem Testament
keine Ausgleichsregelung zugunsten des ihn pflegenden
Angehörigen,
ging der pflegende Angehörige nach geltendem
Recht leer aus.
Erbrechtliche Ausgleichsansprüche gab es nur für
einen
Abkömmling, der unter Verzicht
auf berufliches Einkommen den
Erblasser über längere Zeit gepflegt hat.
Jetzt ist der Anspruch unabhängig davon, ob für die Pflegeleistungen auf ein eigenes berufliches Einkommen verzichtet wurde.
Als Beispiel (nach www.bmj.de): Die verwitwete Erblasserin wird über lange Zeit von ihrer berufstätigen Tochter gepflegt. Der Sohn kümmert sich nicht. Die Erblasserin stirbt, ohne ein Testament hinterlassen zu haben. Der Nachlass beträgt 100.000 Euro. Die Pflegeleistungen sind mit 20.000 Euro zu bewerten. Nach altem Recht erbten Sohn und Tochter je zur Hälfte. Nach neuem Recht kann die Tochter einen Ausgleich für ihre Pflegeleistungen verlangen. Von dem Nachlass wird zu ihren Gunsten der Ausgleichsbetrag abgezogen und der Rest nach der Erbquote verteilt (100.000-20.000 = 80.000). Von den 80.000 Euro erhalten Sohn und Tochter die Hälfte, die Tochter aber zusätzlich den Ausgleichsbetrag von 20.000 Euro, im Ergebnis also 60.000 Euro.
Jetzt ist der Anspruch unabhängig davon, ob für die Pflegeleistungen auf ein eigenes berufliches Einkommen verzichtet wurde.
Als Beispiel (nach www.bmj.de): Die verwitwete Erblasserin wird über lange Zeit von ihrer berufstätigen Tochter gepflegt. Der Sohn kümmert sich nicht. Die Erblasserin stirbt, ohne ein Testament hinterlassen zu haben. Der Nachlass beträgt 100.000 Euro. Die Pflegeleistungen sind mit 20.000 Euro zu bewerten. Nach altem Recht erbten Sohn und Tochter je zur Hälfte. Nach neuem Recht kann die Tochter einen Ausgleich für ihre Pflegeleistungen verlangen. Von dem Nachlass wird zu ihren Gunsten der Ausgleichsbetrag abgezogen und der Rest nach der Erbquote verteilt (100.000-20.000 = 80.000). Von den 80.000 Euro erhalten Sohn und Tochter die Hälfte, die Tochter aber zusätzlich den Ausgleichsbetrag von 20.000 Euro, im Ergebnis also 60.000 Euro.
5. kürzere
Verjährung von
familien- und erbrechtlichen Ansprüchen:
Mit der Reform wird die
Verjährung von familien- und erbrechtlichen
Ansprüchen an die
Verjährungsvorschriften des
Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes
von 2001 angepasst. Diese sehen eine Regelverjährung
von 3 Jahren
vor.
Dagegen unterliegen die familien- und erbrechtlichen Ansprüche noch immer einer Sonderverjährung von 30 Jahren, von denen das Gesetz zahlreiche Ausnahmen macht. Diese werden der Regelverjährung von 3 Jahren angepasst.
Dagegen unterliegen die familien- und erbrechtlichen Ansprüche noch immer einer Sonderverjährung von 30 Jahren, von denen das Gesetz zahlreiche Ausnahmen macht. Diese werden der Regelverjährung von 3 Jahren angepasst.
6.
Überleitungsregelung: