Erlassfalle
Übersendet ein Schuldner dem Gläubiger einen Scheck über einen Teilbetrag der Forderung mit der unmissverständlichen Erklärung, dass damit alle Restforderungen ausgeglichen sind, was der Gläubiger durch Einlösung des Schecks bestätigen möge, verliert der Gläubiger die Restforderung, selbst wenn er dem Schuldner antwortet, weiterhin auf der Gesamtforderung zu bestehen, trotzdem aber den Scheck einlöst.
In den Entscheidungsfällen hatte der Schuldner auf ausdrückliche Bestätigung des Gläubigers von vornherein verzichtet.
Aus einem krassen Missverhältnis von Scheckbetrag zu Forderung (hier: 0,68%) und fehlenden vorherigen Vergleichsverhandlungen folgert der BGH allerdings einen fehlenden Vergleichswillen des Gläubigers selbst bei Einlösung des Schecks, so dass die Restforderung weiter bestehe. Eine Handlung des Schuldners, die allein darauf abziele, den arglosen Vertragspartner auf unredliche und illoyale Weise in Schädigungsabsicht unter Zugzwang zu setzen und zu überlisten, sei nicht schützenswert.
Das OLG Koblenz sieht allein im Vergleichsangebot auf Schlusszahlung noch keinen Verzicht auf die Annahme des - beiderseitigen - Erlassvertrags.
Die Formulierung, dass damit alle Forderungen erledigt "wären", zeige, dass der Schuldner selbst noch nicht von einem bindenden Erlassvertrag ausgegangen sei.
OLG Köln Urteil vom 08.09.1999 – 13 U 42/99
OLG Köln Urteil vom 24.11.1999 – 26 U 11/99
OLG Jena Urteil vom 12.07.2000 – 7 U 1249/99
OLG Koblenz Urteil vom 21.11.2002 - 5 U 1035/02 = NJW 2003, 758
BGH Urteil vom 10.05.2001 – XII ZR 60/99 = NJW 2001, 2324
BGH Urteil vom 10.05.2001 – VII ZR 356/00 = NJW 2001, 2325
zum "Abfindungstrick" im Reiserecht Schmid/Hopperdietzel NJW 2009, 652