GbR partei-, prozess-, grundbuchfähig
Nach Urteilen des BGH vom 29.01.2001 II ZR 331/00 und des BAG vom 01.12.2004 5 AZR 597/03 ist die GbR rechts- und parteifähig, wenn sie selber und nicht ihre einzelnen Gesellschafter als Träger der in ihrem Namen begründeten Rechte und Pflichten anzusehen ist.
Konsequenz:
Die GbR kann als solche klagen und verklagt werden.
Zur Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen ist künftig nicht mehr ein Urteil gegen sämtliche (möglicherweise gar nicht alle bekannten) Gesellschafter erforderlich.
Die GbR kann als solche klagen und verklagt werden.
Zur Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen ist künftig nicht mehr ein Urteil gegen sämtliche (möglicherweise gar nicht alle bekannten) Gesellschafter erforderlich.
Aber:
Zur Vollstreckung in das Privatvermögen eines Gesellschafters
ist nach wie vor die Klage (auch) gegen den Gesellschafter
persönlich
erforderlich.
Vorbehaltlich anderer Absprache mit Gläubigern haften die
Gesellschafter
für die während ihrer Zugehörigkeit zur
Gesellschaft
begründeten
Verbindlichkeiten der Gesellschaft in ihrem jeweiligen Bestand (also
auch
bei zB Erhöhung der Verzugszinsen) auch persönlich.
Für die Praxis
dürfte es in den meisten Fällen schwer feststellbar sein, wer ab wann und wie lange Gesellschafter ist / war;
dürfte es mitunter nicht leicht fallen, eine korrekte Gesellschaftsbezeichnung festzustellen;
könnte eine Klage nur gegen die Gesellschaft zur Regressfalle für den Kläger-Rechtsanwalt werden, wenn der Kläger in der Vollstreckung ins Gesellschaftsvermögen ausfällt, die Gesellschafter aber nicht mitverklagt worden sind, die Vollstreckung also nicht auch in ihr persönliches Vermögen möglich ist und die Gesellschafter bis zu einem neuen "persönlichen" Urteil insolvent werden.
dürfte es in den meisten Fällen schwer feststellbar sein, wer ab wann und wie lange Gesellschafter ist / war;
dürfte es mitunter nicht leicht fallen, eine korrekte Gesellschaftsbezeichnung festzustellen;
könnte eine Klage nur gegen die Gesellschaft zur Regressfalle für den Kläger-Rechtsanwalt werden, wenn der Kläger in der Vollstreckung ins Gesellschaftsvermögen ausfällt, die Gesellschafter aber nicht mitverklagt worden sind, die Vollstreckung also nicht auch in ihr persönliches Vermögen möglich ist und die Gesellschafter bis zu einem neuen "persönlichen" Urteil insolvent werden.
Nach BGH V ZB 74/08 vom 04.12.2008 ist die GbR unter ihrer von den
Gesellschaftern
bestimmten gesellschaftsvertraglichen Bezeichnung
grundbuchfähig.
Sieht der Gesellschaftsvertrag keine Bezeichnung der GbR vor, wird die GbR als „Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehend aus den Gesellschaftern...“ und den Namen und Adressen ihrer Gesellschafter eingetragen.
Problematisch wird diese Rechtsprechung aber, wenn im Grundbuch nur der Gesellschaftsname eingetragen wird
(zB "Chaotenweg 13 GbR" - Beispiel von Brambring NJW 2009, Heft 4 XII; dagegen auch Schöner/Stöber Grundbuchrecht RN 240b ff)
und der Grundbuchabruf keinen Aufschluss gibt, aus welchen Gesellschaftern die GbR eigentlich besteht.
Kritik auch in
BNotK intern 1/2009
NJW-spezial 2009, 161
Sieht der Gesellschaftsvertrag keine Bezeichnung der GbR vor, wird die GbR als „Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehend aus den Gesellschaftern...“ und den Namen und Adressen ihrer Gesellschafter eingetragen.
Problematisch wird diese Rechtsprechung aber, wenn im Grundbuch nur der Gesellschaftsname eingetragen wird
(zB "Chaotenweg 13 GbR" - Beispiel von Brambring NJW 2009, Heft 4 XII; dagegen auch Schöner/Stöber Grundbuchrecht RN 240b ff)
und der Grundbuchabruf keinen Aufschluss gibt, aus welchen Gesellschaftern die GbR eigentlich besteht.
Kritik auch in
BNotK intern 1/2009
NJW-spezial 2009, 161
