GbR partei-, prozess-, grundbuchfähig


    

Nach Urteilen des BGH vom 29.01.2001 II ZR 331/00 und des BAG vom 01.12.2004 5 AZR 597/03 ist die GbR rechts- und parteifähig, wenn sie selber und nicht ihre einzelnen Gesellschafter als Träger der in ihrem Namen begründeten Rechte und Pflichten anzusehen ist.

Konsequenz:
Die GbR kann als solche klagen und verklagt werden.

Zur Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen ist künftig nicht mehr ein Urteil gegen sämtliche (möglicherweise gar nicht alle bekannten) Gesellschafter erforderlich.

Aber:
Zur Vollstreckung in das Privatvermögen eines Gesellschafters ist nach wie vor die Klage (auch) gegen den Gesellschafter persönlich erforderlich.
Vorbehaltlich anderer Absprache mit Gläubigern haften die Gesellschafter für die während ihrer Zugehörigkeit zur Gesellschaft begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft in ihrem jeweiligen Bestand (also auch bei zB Erhöhung der Verzugszinsen) auch persönlich.

Für die Praxis

dürfte es in den meisten Fällen schwer feststellbar sein, wer ab wann und wie lange Gesellschafter ist / war;
dürfte es mitunter nicht leicht fallen, eine korrekte Gesellschaftsbezeichnung festzustellen;
könnte eine Klage nur gegen die Gesellschaft zur Regressfalle für den Kläger-Rechtsanwalt werden, wenn der Kläger in der Vollstreckung ins Gesellschaftsvermögen ausfällt, die Gesellschafter aber nicht mitverklagt worden sind, die Vollstreckung also nicht auch in ihr persönliches Vermögen möglich ist und die Gesellschafter bis zu einem neuen "persönlichen" Urteil insolvent werden.
Nach BGH V ZB 74/08 vom 04.12.2008 ist die GbR unter ihrer von den Gesellschaftern bestimmten gesellschaftsvertraglichen Bezeichnung grundbuchfähig.
Sieht der Gesellschaftsvertrag keine Bezeichnung der GbR vor, wird die GbR als „Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehend aus den Gesellschaftern...“ und den Namen und Adressen ihrer Gesellschafter eingetragen.

Problematisch wird diese Rechtsprechung aber, wenn im Grundbuch nur der Gesellschaftsname eingetragen wird
(zB "Chaotenweg 13 GbR" - Beispiel von Brambring NJW 2009, Heft 4 XII; dagegen auch Schöner/Stöber Grundbuchrecht RN 240b ff)
und der Grundbuchabruf keinen Aufschluss gibt, aus welchen Gesellschaftern die GbR eigentlich besteht.
Kritik auch in
    BNotK intern 1/2009
    NJW-spezial 2009, 161