Gemeinschaftsfläche


Nutzung von Gemeinschaftsflächen durch einem Mieter / durch Dritte im Interesse des Mieters  

Nach Urteil des BGH vom 10.11.2006 V ZR 46/06 erstreckt sich das Recht des Mieters zur Benutzung der gemieteten Räume auch ohne besondere Vereinbarung auf das Recht zur Mitbenutzung der Gemeinschaftsflächen des Hauses.
Sind keine besonderen Vereinbarungen getroffen, umfasst dieses recht die übliche Benutzung (zB spielende Kinder im Hof) und deckt alle mit dem Wohnen und der Benutzung von Geschäftsräumen typischerweise verbundenen Umstände (zB Belieferung mit einer Tageszeitung).
Ein Mieter ist daher berechtigt, einen Kinderwagen oder einen Rollstuhl im Hausflur abzustellen, wenn er hierauf angewiesen ist und die Größe des Hausflurs das Abstellen zulässt.
Dasselbe gilt für die Besucher und Lieferanten des Mieters.
Das Recht des Mieters zur Benutzung seiner Wohnung o-der der von ihm gemieteten Geschäftsräume hindert den Vermieter, unter Berufung auf sein Eigentum den Besuchern des Mieters das Betreten seines Hauses zu verbieten, selbst wenn der Besuch von dem Mieter nicht erwartet wird.
Ebenso erstreckt sich das Recht der Mieter zur Mitbenutzung darauf, Sendungen, die nicht in den Briefkasten passen, dadurch entgegenzunehmen, dass diese im Hausflur abgelegt werden, von wo aus die Mieter sie mitnehmen können. Das gilt auch dann, wenn die Sendungen nicht individuell adressiert und für mehrere oder alle Mieter eines Hauses bestimmt sind, solange von der Ablage keine Belästigungen, wie eine Vermüllung, und keine Gefährdungen ausgehen.