Graffiti
Am 02.09.2005 ist das "Gesetz zur verbesserten Graffitibekämpfung" in Kraft getreten (BGBl I 2005, 2674 / NJW 2005, 3033).
§ 303 II StGB (Sachvbeschädigung,
Antragsdelikt) lautet:
„Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild
einer fremden
Sache
nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend
verändert.“
§ 304 II StGB (gemeinschädliche
Sachbeschädigung) lautet:
„Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild
einer in
Absatz 1
bezeichneten Sache oder eines dort bezeichneten Gegenstands nicht nur
unerheblich und nicht nur vorübergehend
verändert.“
Der Vorteil gegenüber dem bisherigen Recht liegt darin, dass
gerichtliche
Feststellungen zur Sachbeschädigung erleichtert werden, weil
die
bisher oft
langwierige und mit kostenträchtigen Gutachten verbundene
Beweisführung zur
Feststellung einer Substanzbeschädigung in einer Vielzahl von
Fällen
entbehrlich wird.
Bisher war ein gegen den Willen des Eigentümers oder sonst Berechtigten angebrachtes Graffiti nur dann eine Sachbeschädigung, wenn die Substanz des Untergrundes so beeinträchtigt wurde, dass eine Reinigung zwangsläufig zur Beschädigung führt. Über diesen Punkt muss in Gerichtsverfahren häufig aufwändig Beweis geführt werden.
Dagegen wurde der Begriff des "Verunstaltens" nicht Gesetzestext. Die Entscheidung, ob eine Straftat vorliegt oder nicht, dürfe nicht von subjektivem Schönheitsempfinden oder Geschmack abhängen.
Da es sich gegenüber dem bisherigen Recht um eine Strafschärfung handelt, ist für Fälle vor dem 02.09.2005 das strafrechtliche Rückwirkungsverbot zu beachten. Das neue Gesetz betrifft also nur Fälle ab dem 02.09.2005.
Liegt
keine Einwirkung auf die Sache oder den Gegenstand vor, wird in der
Regel von einer nur unerheblichen, nicht dauerhaften und damit vom
Tatbestand nicht erfassten Veränderung auszugehen sein. Als
Beispiele sind die Fälle zu nennen, dass Wäsche
deutlich
sichtbar auf dem Balkon eines Wohnhauses aufgehängt oder an
der
Außenfassade ein Spruchband angebracht wird, ohne die
Substanz
des Gebäudes zu beeinträchtigen. Gleiches gilt auch
für
Veränderungen, die ohne Aufwand binnen kurzer Zeit von selbst
wieder vergehen oder entfernt werden können, wie
Verhüllungen, Plakatierung mittels ablösbarer
Klebestreifen
sowie Kreideund
Wasserfarbenauftrag.