Graffiti


    

Am 02.09.2005 ist das "Gesetz zur verbesserten Graffitibekämpfung" in Kraft getreten (BGBl I 2005, 2674 / NJW 2005, 3033).

§ 303 II StGB (Sachvbeschädigung, Antragsdelikt) lautet:
„Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.“
§ 304 II StGB (gemeinschädliche Sachbeschädigung) lautet:
„Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer in Absatz 1 bezeichneten Sache oder eines dort bezeichneten Gegenstands nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.“

Der Vorteil gegenüber dem bisherigen Recht liegt darin, dass gerichtliche Feststellungen zur Sachbeschädigung erleichtert werden, weil die bisher oft langwierige und mit kostenträchtigen Gutachten verbundene Beweisführung zur Feststellung einer Substanzbeschädigung in einer Vielzahl von Fällen entbehrlich wird.

Bisher war ein gegen den Willen des Eigentümers oder sonst Berechtigten angebrachtes Graffiti nur dann eine Sachbeschädigung, wenn die Substanz des Untergrundes so beeinträchtigt wurde, dass eine Reinigung zwangsläufig zur Beschädigung führt. Über diesen Punkt muss in Gerichtsverfahren häufig aufwändig Beweis geführt werden.

Dagegen wurde der Begriff des "Verunstaltens" nicht Gesetzestext. Die Entscheidung, ob eine Straftat vorliegt oder nicht, dürfe nicht von subjektivem Schönheitsempfinden oder Geschmack abhängen.

Da es sich gegenüber dem bisherigen Recht um eine Strafschärfung handelt, ist für Fälle vor dem 02.09.2005 das strafrechtliche Rückwirkungsverbot zu beachten. Das neue Gesetz betrifft also nur Fälle ab dem 02.09.2005.

Liegt keine Einwirkung auf die Sache oder den Gegenstand vor, wird in der Regel von einer nur unerheblichen, nicht dauerhaften und damit vom Tatbestand nicht erfassten Veränderung auszugehen sein. Als Beispiele sind die Fälle zu nennen, dass Wäsche deutlich sichtbar auf dem Balkon eines Wohnhauses aufgehängt oder an der Außenfassade ein Spruchband angebracht wird, ohne die Substanz des Gebäudes zu beeinträchtigen. Gleiches gilt auch für Veränderungen, die ohne Aufwand binnen kurzer Zeit von selbst wieder vergehen oder entfernt werden können, wie Verhüllungen, Plakatierung mittels ablösbarer Klebestreifen sowie Kreideund
Wasserfarbenauftrag.