Güte- und Schlichtungsstellen NRW


    

Seit 01.10.2000 ist die Erhebung einer Klage erst zulässig, nachdem ein Einigungsversuch vor einem Schiedsamt / einer anerkannten Gütestelle erfolglos war in Streitigkeiten

bis 31.12.2007 (GV NRW 2007, 583):
über vermögensrechtliche Ansprüche vor den Amtsgerichten bis DM 1.200,00 / € 600,00 einschließlich, dies galt auch für Auskunftsansprüche;
unverändert:
über Nachbarrechtsansprüche aus § 906 BGB und über Ansprüche nach dem Landesnachbarrechtsgesetz, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt;
wegen Überwuchses nach § 910 BGB, wegen Hinüberfalls nach § 911 BGB, wegen eines Grenzbaums nach § 923 BGB;
über Ehrverletzungen, die außerhalb Presse oder Rundfunk begangen worden sind;
neu ab 01.01.2008:
über Ansprüche  nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.

 Sachlich gilt das Gesetz nicht für
  • (Unterhalts-) Abänderungsklagen;
  • Widerklagen;
  • Klagen, die binnen gesetzlich oder gerichtlich angeordneter Frist zu erheben sind;
  • Streitigkeiten in Familiensachen; Wiederaufnahmeverfahren;
  • Ansprüche, die im Urkunds- / Wechsel- /Scheckprozess geltend gemacht werden;
  • die Durchführung des streitigen Verfahrens nach vorausgegangenem Mahnbescheid und Widerspruch;
  • Klagen wegen vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen;
  • Anträge nach § 404 StPO auf Entschädigung des Verletzten;
  • Klagen, denen nach anderen gesetzlichen Bestimmungen ein Vorverfahren vorauszugehen hat.

  • Räumlich ist ein Schlichtungsversuch nur erforderlich, wenn die Parteien ihren Sitz oder eine Niederlassung in demselben Landgerichtsbezirk haben.

    Das Schiedsamt / die Gütestelle erteilt die "Erfolglosigkeitsbescheinigung", wenn eine Einigung im dortigen Termin scheitert, der Antragsgegner unentschuldigt zum Termin nicht erscheint oder das Einigungsverfahren nicht innerhalb von 3 Monaten durchgeführt worden ist.

    Das Schlichtungsverfahren muss auf jeden Fall vor Erhebung einer Klage durchgeführt werden, die sofortige Klage ist also als unzulässig abzuweisen, auch wenn der Kläger noch versucht, das Schlichtungsverfahren nachzuholen.

    Die Kosten eines Schlichtungsverfahrens fallen nach § 5 I d) ARB 94 in den Leistungsumfang von Rechtsschutzversicherungen.

    Die Kosten eines erfolglosen Schlichtungsverfahrens sind im nachfolgenden Prozess Kosten des Rechtsstreits im Sinne des § 91 III ZPO, werden also im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht (mangels Rechtsschutzbedürfnisses nicht als Erstattungsforderung in der Klage).

    Der Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens hemmt den Lauf von Verjährungsfristen.

    Kommt es zu einer Einigung, ist der von der Schlichtungsstelle aufgenommene Vergleich nach § 794 I Nr. 1 ZPO vollstreckbarer Titel, die Vollstreckungsklausel erteilt das Amtsgericht (beim AG Dortmund die Urkundsabteilung).

    Rechtsgrundlagen:
    § 15a EGZPO (Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung)
    § 53 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) vom 26.01.2010 (GV NRW 2010 S.30)