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Telefonisch erreichen Sie mich von Montags bis Freitags zwischen 08:00
und 18:00 Uhr, rund um die Uhr per Telefax, Mail, SMS, WhatsApp.
Ich bin im Großraum Wuppertal, Dortmund und Umgebung auch mobil
für
Sie unterwegs.
Aufgrund sorgfältiger Ausbildung sowie ständiger Weiterentwicklung und Fortbildung können wir Sie umfassend beraten und vertreten.
Auf "Fachanwalt"-bezeichnungen will und kann ich nach jahrzehntelangen Erfahrungswerten verzichten.
Auch wenn ich Schwerpunkte meiner Tätigkeit gesetzt habe in den Bereichen
- Miet- und Pachtrecht
- Verkehrs(unfall)recht
- Versicherungsrecht
- Insolvenzrecht (Forderungsanmeldung / Insolvenzanfechtung)
- Erbrecht
- Vertragsrecht
- Schadensersatzrecht
- Forderungsmanagement / Inkasso / Vollstreckung
ist mir der interne Informations- und Ideentransfer besonders
wichtig, um Ihre rechtliche Position in allen Facetten zu erfassen und
und mit Ihnen ein fachübergreifendes Konzept zu entwickeln,
das
Sie bestmöglich absichert.
Im Interesse einer ganzheitlichen Lösung Ihrer Fragen kooperiere ich langjährig und interdisziplinär mit Notaren und Steuerberatern und überörtlich mit anderen Rechtsanwälten.
Aufgrund jahrzehntelanger Erfahrungen im notariellen Bereich und enger Kooperation mit dem Dortmunder Notar Herrn Georg Holzky kann ich jederzeit auch in diesem Bereich für Sie beratend, vorbereitend, begleitend und abwickelnd tätig werden.
Schwerpunkte liegen hier in den Bereichen des
Grundstücksrechts
Immobilien-, Wohnungseigentums-, Bauträgervertragsrechts inclusive Nebenurkunden wie zB Grundschuldbestellungen, Nießbrauchsvorbehalten, Wohnrechtsbestellungen
Erbrechts
Testamente, Erbverträge, Erbscheinsanträge, Erbausschlagungen, Vorsorgevollmachten, "Patienten"verfügungen.
Nach §§ 78a ff BNotO, § 20a BeurkG besteht die Möglichkeit, Vorsorgevollmachten / Betreuungsverfügungen / Generalvollmachten / Patientenverfügungen im Zentralen Vorsorgeregister erfassen zu lassen.
Als Beispiel für die Vorteile einer notariellen Beurkundung / Beglaubigung:
Nach BGH-Urteil vom 07.06.2005 XI ZR 311/04 ist ein "öffentliches", also notariell beurkundetes Testament zum Nachweis des Erbrechts ausreichend (insbesondere gegenüber Banken und Versicherungen), ohne dass - mit weiteren Kosten - ein Erbschein beantragt und vorgelegt werden müsste.
Nach Tersteegen NJW 2007, 1724 (Ass DNotI) sollen Banken verpflichtet sein, eine notariell beurkundete oder beglaubigte (Vorsorge-) Vollmacht anzuerkennen, während bei einer rein privatschriftlichen Vollmacht, die nicht auf "banküblichem Formular" gezeichnet wird, berechtigte Zweifel verbleiben könnten.
Im Interesse einer ganzheitlichen Lösung Ihrer Fragen kooperiere ich langjährig und interdisziplinär mit Notaren und Steuerberatern und überörtlich mit anderen Rechtsanwälten.
Aufgrund jahrzehntelanger Erfahrungen im notariellen Bereich und enger Kooperation mit dem Dortmunder Notar Herrn Georg Holzky kann ich jederzeit auch in diesem Bereich für Sie beratend, vorbereitend, begleitend und abwickelnd tätig werden.
Schwerpunkte liegen hier in den Bereichen des
Grundstücksrechts
Immobilien-, Wohnungseigentums-, Bauträgervertragsrechts inclusive Nebenurkunden wie zB Grundschuldbestellungen, Nießbrauchsvorbehalten, Wohnrechtsbestellungen
Erbrechts
Testamente, Erbverträge, Erbscheinsanträge, Erbausschlagungen, Vorsorgevollmachten, "Patienten"verfügungen.
Nach §§ 78a ff BNotO, § 20a BeurkG besteht die Möglichkeit, Vorsorgevollmachten / Betreuungsverfügungen / Generalvollmachten / Patientenverfügungen im Zentralen Vorsorgeregister erfassen zu lassen.
Als Beispiel für die Vorteile einer notariellen Beurkundung / Beglaubigung:
Nach BGH-Urteil vom 07.06.2005 XI ZR 311/04 ist ein "öffentliches", also notariell beurkundetes Testament zum Nachweis des Erbrechts ausreichend (insbesondere gegenüber Banken und Versicherungen), ohne dass - mit weiteren Kosten - ein Erbschein beantragt und vorgelegt werden müsste.
Nach Tersteegen NJW 2007, 1724 (Ass DNotI) sollen Banken verpflichtet sein, eine notariell beurkundete oder beglaubigte (Vorsorge-) Vollmacht anzuerkennen, während bei einer rein privatschriftlichen Vollmacht, die nicht auf "banküblichem Formular" gezeichnet wird, berechtigte Zweifel verbleiben könnten.