Lebensversicherung


Widerruf einer Bezugsberechtigung durch Erben nach Tod des Erblassers

Im Fall BGH IV ZR 238/06 vom 21.05.2008 hatte der Erblasser seine Lebensgefährtin (L) als Bezugsberechtigte seiner Lebensversicherung benannt.
1 Tag nach seinem Tod erfuhr L davon und informierte den Versicherer, der den Versicherungsschein und die Sterbeurkunde zur Pürfung anforderte.
3 Tage nach seinemm Tod widerriefen seine in Trennung lebende Ehefrau und sein Sohn die Bezugsberechtigung zugunsten der L.
Der Versicherer bot L erst 3 Wochen später Auszahlung der Versicherungsleistung an.

Der BGH geht davon aus, dass im Valutaverhältnis zwischen Erblasser und Bezugsberechtigter L ein Schenkungsvertrag geschlosen werden sollte.
Das Schenkungsangebot habe aber erst der Versicherer übermitteln sollen, und zwar im Auftrag des Erblassers, dieser Auftrag sei in der Bezugsberechtigung enthalten.
Dass der Versicherer zur Prüfung Unterlagen angefordert habe, beinhalte noch nicht das Angebot.
Rechtzeitig vor Angebot des Versicherers hätten die Erben die Bezugsberechtigung aber widerrufen (dabei musste der BGH den Wortlaut des "Anfechtungsschreibens"  gegen die Vorinstanz als Widerruf auslegen).

Nur erscheint es trotz des Risikos eines "Erbenwiderrufs" wenig sinnvoll, die Bezugsberechtigung unwiderruflich auszugestalten. Im Fall des BGH hatte sich der Erblasser mit seiner Lebensgefährtin L zerstritten, das Haus verlassen und  sich von einer Brücke auf die Autobahn gestürzt, woran er verstarb...