Lebensversicherung
Im Fall BGH IV ZR 238/06 vom 21.05.2008 hatte der Erblasser
seine
Lebensgefährtin (L) als Bezugsberechtigte seiner
Lebensversicherung benannt.
1 Tag nach seinem Tod erfuhr L davon und informierte den Versicherer,
der den Versicherungsschein und die Sterbeurkunde zur Pürfung
anforderte.
3 Tage nach seinemm Tod widerriefen seine in Trennung lebende Ehefrau
und sein Sohn die Bezugsberechtigung zugunsten der L.
Der Versicherer bot L erst 3 Wochen später Auszahlung der
Versicherungsleistung an.
Der BGH geht davon aus, dass im Valutaverhältnis
zwischen
Erblasser und Bezugsberechtigter L ein Schenkungsvertrag geschlosen
werden sollte.
Das Schenkungsangebot habe aber erst der Versicherer
übermitteln
sollen, und zwar im Auftrag des Erblassers, dieser Auftrag sei in der
Bezugsberechtigung enthalten.
Dass der Versicherer zur Prüfung Unterlagen angefordert habe,
beinhalte noch nicht das Angebot.
Rechtzeitig vor Angebot des Versicherers hätten die Erben die
Bezugsberechtigung aber widerrufen (dabei musste der BGH den Wortlaut
des "Anfechtungsschreibens" gegen die Vorinstanz als Widerruf
auslegen).
Nur erscheint es trotz des Risikos eines "Erbenwiderrufs" wenig sinnvoll, die Bezugsberechtigung unwiderruflich auszugestalten. Im Fall des BGH hatte sich der Erblasser mit seiner Lebensgefährtin L zerstritten, das Haus verlassen und sich von einer Brücke auf die Autobahn gestürzt, woran er verstarb...
