mietvertragliche Kündigungsfrist - Altverträge
Der Deutsche Bundestag hatte am 17.03.20005 neue
Kündigungsfristen
für sog.
Altmietverträge beschlossen, das Gesetz
trat zum 01.06.2005 in
Kraft.
Danach gilt die kurze
3monatige Frist für
Kündigungen durch den
Mieter auch für Altmietverträge,
in denen die bis zum 01.09.2001 gesetzlich geltenden (je nach Wohndauer
verlängerten) Kündigungsfristen
formularmäßig
vereinbart worden waren.
Individualvertragliche - also frei ausgehandelte und frei formulierte -
Vereinbarungen zu Kündigungsfristen bleiben
aber nach wie vor gültig !
Seit der Mietrechtsreform zum 01.09.2001 beträgt die
gesetzliche
Frist für Kündigungen des
Wohnraummietvertrages durch den
Mieter nur noch 3 Monate, Abweichungen von dieser Frist zu Lasten
des
Mieters verbietet das Gesetz (§ 573 c BGB, Art 229 §
3 X
EGBGB).
Nur für sog. Altmietverträge (Verträge, die
vor dem
01.09.2001 geschlossen wurden) sah eine Übergangsvorschrift
bisher
vor, dass längere Kündigungsfristen, die Mieter und
Vermieter
„vertraglich vereinbart“ hatten, weitergelten
sollten.
Der Bundesgerichtshof hatte entschieden, dass eine solche Vereinbarung
auch dann vorliegt, wenn eine Formularklausel die bis 01.09.2001
geltenden gesetzlichen Kündigungsfristen - wörtlich
oder
sinngemäß -
wiedergibt ("Sternchen"- oder
"Fußnotenfall", Urteil vom 18.06.2003 VIII ZR 240/02).
Das 2005 verabschiedete Gesetz mit der 3-Monats-Frist (Art 229
§ 3 X EGBGB)
bezieht sich dagegen
ausdrücklich auf Kündigungen, die nach
dem
Inkrafttreten des Gesetzes = 01.06.2005 dem Vermieter zugehen.
"Altmietvertrag" nach zB mehr als 5jähriger Vertragsdauer mit 6 Monaten Kündigungsfrist kündigte (zB zum 03.05.2005 bis 31.12.2005), er nach Inkrafttreten des "Anpassungsgesetzes" aber mit nur 3monatiger kürzerer Frist nochmals kündigen konnte (zB zum 03.06.2005 bis 31.08.2005). Da der Mieter die ordentliche Kündigung nicht begründen muss, war er unserer Ansicht nach nicht gehindert, mit dann kürzerer Frist "nachzukündigen".
Mit Urteil vom 20.06.2007 VIII ZR 257/06 hatte der BGH einen Spezialfall zu entscheiden:
Ein am 01.09.2001 bestehendes Mietverhältnis über Wohnraum, das auf bestimmte Zeit eingegangen ist (Ablauftermin) und bei dem vereinbart ist, dass es sich mangels Kündigung jeweils um einen bestimmten Zeitraum verlängert, kann auch nach dem 31.08.2001 nur zu dem im Vertrag vereinbarten Ablauftermin gekündigt werden.
Hier sind also nach wie vor die verlängerten Kündigungsfristen zum vertraglich vorgegebenen Endzeitpunkt zu beachten.
