Mietrechtsreform
Am 01.09.2001 ist das "Gesetz zur
Neugliederung,
Vereinfachung
und Reform des Mietrechts" in Kraft getreten. Wesentliches Ziel der
Reform
ist es, das teilweise noch aus dem Jahr 1896 stammende Mietrecht
übersichtlich,
transparent und allgemein verständlich zu fassen.
Zum Stichtag wurde das Gesetz auch für bereits
bestehende
Miet-
und Pachtverhältnisse wirksam mit Ausnahmen
für
bereits erklärte
Kündigungen;
bereits erklärte
Mieterhöhungsverlangen;
bereits erklärte
Betriebskostenänderungen;
bereits erteilte
Betriebskostenabrechnungen;
bereits mitgeteilte
Modernisierungsmaßnahmen;
das Verfahren nach Tod eines Mieters;
die bereits eingetretene
Fälligkeit von Mieten
/ Pachten.
Die wesentlichsten Reformen:
Der Mieter kann entgegen einer vertraglichen Bestimmung gegen
eine
Mietforderung
mit einer Forderung auf Schadens- / Aufwendungsersatz oder aus
ungerechtfertigter
Bereicherung wegen zuviel gezahlter Miete
aufrechnen
oder wegen einer solchen Forderung die Miete zurückbehalten,
wenn er seine Absicht dem
Vermieter mindestens 1 Monat vor
Fälligkeit
der Miete in Textform angezeigt hat. Eine zum Nachteil des
Mieters
abweichende
Vereinbarung ist unwirksam.
Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind
die Betriebskosten
nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen.
Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten
Verursachung durch die Mieter
abhängen, sind nach einem
Maßstab
umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der
unterschiedlichen
Verursachung Rechnung trägt.
Haben die Vertragsparteien einen anderen Verteiler vereinbart, kann
der Vermieter durch Erklärung in Textform bestimmen, dass die
Betriebskosten
zukünftig abweichend von der getroffenen Vereinbarung ganz oder
teilweise
nach einem Maßstab umgelegt werden dürfen, der dem
erfassten
unterschiedlichen Verbrauch
oder der erfassten unterschiedlichen
Verursachung
Rechnung trägt. Die Erklärung ist nur vor Beginn
eines
Abrechnungszeitraumes
zulässig. Sind die Kosten bislang in der Miete enthalten, so
ist
diese
entsprechend herabzusetzen.
Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 2 abweichende Vereinbarung
ist unwirksam.
(Bisher konnte der Vermieter den Verteilungsschlüssel
einseitig
bestimmen).
Bei einer Grundmiete mit Betriebskostenpauschale
(ohne Abrechnung) ist der Vermieter berechtigt,
Erhöhungen der
Betriebskosten
durch Erklärung in Textform anteilig auf den Mieter umzulegen,
soweit
dies im Mietvertrag vereinbart ist. Die Erklärung ist nur
wirksam,
wenn in ihr der Grund für die Umlage bezeichnet und
erläutert
wird.
Der Mieter schuldet den auf ihn entfallenden Teil der Umlage mit Beginn
des auf die Erklärung folgenden
übernächsten Monats.
Soweit
die Erklärung darauf beruht, dass sich die Betriebskosten
rückwirkend
erhöht
haben, wirkt sie auf den Zeitpunkt der Erhöhung der
Betriebskosten,
höchstens jedoch auf den Beginn des
der Erklärung
vorausgehenden
Kalenderjahres zurück, sofern der Vermieter die
Erklärung
innerhalb
von
3 Monaten nach Kenntnis von der Erhöhung abgibt.
Ermäßigen
sich die Betriebskosten, so ist eine Betriebskostenpauschale vom
Zeitpunkt
der Ermäßigung an entsprechend
herabzusetzen.
Die
Ermäßigung
ist dem Mieter unverzüglich mitzuteilen.
Sind Betriebskostenvorauszahlungen
vereinbart worden, so kann jeder Vertragsteil nach einer
Abrechnung
durch
Erklärung in Textform die Zustimmung zu einer Anpassung auf
eine
angemessene
Höhe
verlangen.
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist
jährlich
abzurechnen. Die Abrechnung ist dem Mieter
spätestens bis zum
Ablauf
des 12.Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach
Ablauf
dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den
Vermieter
ausgeschlossen, es sei denn,
er hat die verspätete Geltendmachung
nicht zu vertreten.
Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet.
Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter spätestens
innerhalb
von 12 Monaten nach Erhalt der Abrechnung geltend zu machen. Nach
Ablauf
dieser Frist ist er mit Einwendungen ausgeschlossen, es sei
denn, er
hat
die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
Fällig werden
Mietzahlungen
zu Beginn, spätestens bis zum 3.Werktag des Zeitabschnitts,
nachdem
sie
bemessen ist (bisher war dies nur mit ausdrücklicher
vertraglicher
Regelung der Fall).
Eine fristlose
Kündigung wegen
Zahlungsverzugs wird unwirksam, wenn
der Mieter
unverzüglich
nach
Erhalt der Kündigung die - berechtigte - Aufrechnung
erklärt.
Bei Wohnraummiete entfällt die Kündigungswirkung,
wenn der
Mieter innerhalb von 2 Monaten (bisher 1 Monat)
nach Zustellung
der Räumungsklage die rückständigen Mieten
und
fälligen
Nutzungsentschädigungen
nachzahlt oder sich eine öffentliche
Stelle (Sozialamt) hierzu dem Vermieter gegenüber
verpflichtet,
wenn
nicht ein solcher Fall bereits in den letzten 2 Jahren vorausgegangen
ist.
Kauf
bricht nicht Miete:
Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den
Mieter
vom Vermieter an einen Dritten veräußert,
tritt der Erwerber
anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines
Eigentums
aus dem
Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.
Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der
Vermieter
für den von dem Erwerber zu ersetzenden
Schaden wie ein
Bürge,
der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter
von dem
Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters
Kenntnis,
so wird der Vermieter von der Haftung
befreit, wenn nicht der Mieter
das
Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die
Kündigung
zulässig ist.
Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner
Pflichten
Sicherheit geleistet, so tritt der Erwerber
in die dadurch
begründeten
Rechte ein. Zur Rückgewähr der Sicherheit ist er nur
verpflichtet,
wenn sie ihm ausgehändigt wird oder wenn er dem Vermieter
gegenüber
die Pflicht zur Rückgewähr übernimmt. Kann in
diesem
Fall
der Mieter die Sicherheit von dem Erwerber nicht erlangen, so ist der
Vermieter
weiterhin zur
Rückgewähr verpflichtet.
(Der Gesetzgeber
stellt den Vermieter
als einzigen Vertragspartner des Mieters in die volle Haftung
für
eine eventuelle Insolvenz des Erwerbers. Will der Vermieter dieses
Risiko
ausschließen, muss er sich -
zB durch eine Bankbürgschaft zu
seinen Gunsten - vertraglich gegenüber dem Erwerber absichern).
Teilt der Vermieter dem Mieter mit, dass er das Eigentum an dem
vermieteten
Wohnraum auf einen
Dritten übertragen hat, so muss er in Ansehung
der Mietforderung dem Mieter gegenüber die
mitgeteilte
Übertragung
gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht
wirksam
ist. Die Mitteilung
kann nur mit Zustimmung desjenigen
zurückgenommen
werden, der als der neue Eigentümer bezeichnet
worden ist.
Kündigungsfristen:
Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum
ist die Kündigung spätestens am 3.Werktag eines
Kalendermonats
zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig
= 3 Monate.
Für die Vermieterkündigung gilt: Nach 5 Jahren seit
Überlassung
des Wohnraums um 3 auf dann 6 Monate,
nach 8 Jahren um weitere 3 auf
dann
maximal 9 Monate. Die "altrechtliche" Erhöhung um weitere 3
Monate
nach 10 Jahren ist entfallen.
Für die Mieterkündigung gilt nach Urteil des BGH vom
18.06.2003:
Erfolgte der Vertragsabschluss vor dem 01.09.2001, gelten auch
für
den Mieter die verlängerten Fristen.
Erfolgte der Vertragsabschluss aber vor dem 01.09.2001, kann der Mieter
unabhängig von der Dauer des
Vertrags mit einer Frist von nur 3
Monaten
kündigen.
Längere Kündigungsfristen gelten nur, wenn sie
vertraglich
vereinbart worden sind. Keine Vereinbarung ist
der bloße Hinweis
auf das Gesetz.
Bei einem Mietverhältnis über Grundstücke,
über Räume,
die
keine Geschäftsräume
sind, oder über im
Schiffsregister eingetragene Schiffe ist
die ordentliche Kündigung zulässig,
1. wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag zum Ablauf
des folgenden Tages;
2. wenn die Miete nach Wochen bemessen ist, spätestens am
1.Werktag
einer Woche zum Ablauf des
folgenden Sonnabends;
3. wenn die Miete nach Monaten oder längeren Zeitabschnitten
bemessen
ist, spätestens am 3.Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf
des
übernächsten
Monats, bei einem Mietverhältnis über gewerblich
genutzte
unbebaute
Grundstücke oder im Schiffsregister eingetragene Schiffe
jedoch
nur
zum Ablauf eines Kalendervierteljahres.
Bei einem Mietverhältnis über Geschäftsräume
ist die ordentliche Kündigung spätestens am
3.Werktag
eines
Kalendervierteljahres
zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres
zulässig.
Bei einem Mietverhältnis über bewegliche
Sachen ist die ordentliche Kündigung
zulässig,
1. wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag zum Ablauf
des folgenden Tages;
2. wenn die Miete nach längeren Zeitabschnitten bemessen ist,
spätestens am 3.Tag vor dem Tag, mit
dessen Ablauf das
Mietverhältnis
enden soll.
Unterlässt der Mieter eine
unverzügliche Mängelanzeige
von Mängeln, die während der Mietzeit
auftreten,
macht er
sich
gegenüber dem Vermieter schadensersatzpflichtig und verliert
seine
Minderungs-, Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche sowie
sein
Kündigungsrecht.
Mieterhöhungen
nach Vereinbarung
oder Gesetz:
Während des Mietverhältnisses können die
Vertragsparteien
eine Erhöhung der Miete um einen bestimmten
Betrag, als
Staffelmiete
oder als Indexmiete vereinbaren.
(Seit EuroEG per 01.06.1999 bedarf die Vereinbarung einer an
den
Lebenshaltungsindex gekoppelten Mieterhöhungsklausel nicht
mehr
der
Genehmigung der Bundesbank / Landeszentralbank).
Eine Staffelmietvereinbarung ist auch bei einer Mietvertragslaufzeit von mehr als 10 Jahren zulässig.
Ist eine Indexmiete aus Basis des vom Statistischen Bundesamt
ermittelten
Preisindex für die Lebenshaltung
aller privaten Haushalte in
Deutschland
vereinbart, was auch bei Mietvertragslaufzeiten von weniger als 10
Jahren
zulässig ist, muss die Miete jeweils 1 Jahr
unverändert
bleiben.
Eine Mietänderung muss durch Erklärung in
Textform geltend
gemacht
werden, dabei sind Indexänderung, bisherige Miete und
Erhöhung
anzugeben.
Die geänderte Miete ist mit Beginn des
übernächsten
Monats nach Zugang dieser Erklärung zu entrichten.
Anhand eines Mietspiegels, einer Mietdatenbank, eines
Sachverständigengutachtens
oder unter Benennung
von 3 Vergleichswohnungen kann der Vermieter die
Zustimmung
zur Erhöhung bis zur ortsüblichen
Vergleichsmiete verlangen,
wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten
soll,
seit 15
(bisher 12) Monaten unverändert ist. Der Vermieter
hat dieses Mieterhöhungsverlangen in Textform zu
erklären
und
zu begründen. Das Mieterhöhungsverlangen kann
frühestens
1 Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden.
Bei
solchen
Erhöhungen darf sich die Miete innerhalb von 3 Jahren nicht um
mehr
als
20% erhöhen, "Kappungsgrenze" (bisher
unterschiedlich 20
oder
30%).
Stimmt der Mieter dem Mieterhöhungsverlangen zu, schuldet er
die
erhöhte Miete mit Beginn des
3.Kalendermonats nach dem Zugang des
Erhöhungsverlangens. Stimmt der Mieter der
Mieterhöhung
nicht
bis zum Ablauf des 2.Kalendermonats nach dem Zugang des Verlangens zu,
so muss der
Vermieter innerhalb von 3 (bisher 2) weiteren
Monaten
auf Erteilung der Zustimmung (nicht auf die Zahlung
selbst) klagen.
Ist der Klage ein formell mangelhaftes Erhöhungsverlangen
vorausgegangen,
kann der Vermieter im Rechtsstreit nachholen oder einzelne
Mängel
beheben. Dem Mieter steht in diesem Fall die Zustimmungsfrist von 2
Monaten
erneut zu. (Gelingt dem Vermieter die Nachbesserung nicht
rechtzeitig
vor "Urteilsreife", muss die Klage als unbegründet abgewiesen
werden.
Bessert er begründet rechtzeitig nach, kann der Mieter unter
Protest
gegen die Kostenlast sofort anerkennen).Im Fall eines solchen
Erhöhungsverlangens
ist der Mieter bis zum Ablauf des 2.Monats nach Erhalt der
Erhöhungserklärung
sonderkündigungsberechtigt, die Kündigungsfrist
läuft
bis
Ende des übernächsten Monats, bei einer solchen
Kündigung
tritt die Mieterhöhung nicht ein.
Eine Mietsicherheit
darf
höchstens das 3fache einer Monatsnettomiete betragen.
Der Mieter ist zu 3 gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt,
die erste Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses
fällig.
Anstelle einer Geldsumme kann der Mieter die Sicherheit durch
selbstschuldnerische
Bürgschaft eines
Kreditinstituts oder eine
öffentlich-rechtlichen
Körperschaft stellen.
Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene
Geldsumme
bei einem Kreditinstitut zu dem für
Spareinlagen mit 3monatiger
Kündigungsfrist
üblichen Zinssatz anzulegen. Die Vertragsparteien
können
eine
andere Anlageform vereinbaren. In beiden Fällen muss die
Anlage
vom
Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen die
Erträge
dem Mieter zu, sie erhöhen die Sicherheit.
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Modernisierungsmaßnahmen
hat der Mieter auch dann zu dulden, wenn sie der Stromeinsparung
dienen.
Der Vermieter hat dem Mieter spätestens 3 Monate vor Beginn
Art,
Umfang,
Beginn, Dauer und zu erwartende Mieterhöhung in Textform
mitzuteilen.
Der Mieter ist berechtigt, bis zum Ablauf des Monats, der auf den
Zugang
dieser Mitteilung folgt, außerordentlich zum Ablauf des
nächsten
Monats zu kündigen, wenn es sich nicht nur
um unerhebliche
Maßnahmen
/ Mieterhöhungen handelt.
Wird der Mietvertrag für längere Zeit als
ein Jahr nicht
in Schriftform
geschlossen, so gilt er für
unbestimmte Zeit. Die Kündigung
ist
jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach
Überlassung
des
Wohnraums zulässig.
Die Kündigung eines Mietvertrags für
Wohnraummietverträge
bedarf nach wie vor der Schriftform, also
mindestens handschriftlich
eigenhändiger
Unterschrift (!).
Verlangt das Gesetz nur Textform,
sind erforderlich Verwendung lesbarer Schriftzeichen, Angabe
des
Erklärenden,
Erkennbarkeit des Abschlusses der Erklärung, reichen also auch
Telefax,
E-Mail, SMS
und Telex.
Der Ehegatte, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt
führt,
tritt mit dem Tod
des
Mieters
in das Mietverhältnis ein.
Andere Familienangehörige, die mit dem Mieter einen
gemeinsamen
Haushalt führen, treten mit dem
Tod des Mieters in das
Mietverhältnis
ein, wenn nicht der Ehegatte eintritt. Dasselbe gilt für
Personen,
die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt
führen
(hierzu
zählt der
Gesetzgeber auch nichteheliche Lebensgemeinschaften und
Wohngemeinschaften).
Erklären eingetretene Personen innerhalb 1 Monats, nachdem sie
vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt
haben, dem Vermieter, dass sie das
Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen, gilt der Eintritt als
nicht
erfolgt.
Sind mehrere Personen in das Mietverhältnis eingetreten,
so kann jeder die Erklärung für sich abgeben.
Der Vermieter kann das Mietverhältnis innerhalb 1 Monats,
nachdem
er von dem endgültigen Eintritt in das Mietverhältnis
Kenntnis
erlangt hat, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist
kündigen,
wenn in der
Person des Eingetretenen ein wichtiger Grund vorliegt.
Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil des Mieters oder solcher
Personen, die eintrittsberechtigt
sind, ist unwirksam.
Sind mehrere Personen gemeinsam Mieter, so wird das
Mietverhältnis
beim Tod eines Mieters mit den
überlebenden Mietern fortgesetzt.
Die
überlebenden Mieter können das
Mietverhältnis innerhalb
1 Monats,
nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben,
außerordentlich
mit der gesetzlichen
(3-Monats-)Frist kündigen.
Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil der Mieter ist unwirksam.
Die Personen, die in das Mietverhältnis eingetreten sind oder
mit denen es fortgesetzt wird, haften neben
dem Erben für die bis
zum Tod des Mieters entstandenen Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner.
Im Verhältnis zu diesen Personen haftet der Erbe allein,
soweit
nichts
anderes bestimmt ist.
Hat der Mieter die Miete für einen nach seinem Tod liegenden
Zeitraum
im voraus entrichtet, sind die
Personen, die in das Mietverhältnis
eingetreten sind oder mit denen es fortgesetzt wird,
verpflichtet,
dem
Erben dasjenige herauszugeben, was sie infolge der Vorausentrichtung
der
Miete ersparen oder erlangen.
Treten beim Tod des Mieters keine Personen in das
Mietverhältnis
ein oder wird es nicht mit ihnen
fortgesetzt, so wird es mit dem Erben
fortgesetzt. In diesem Fall ist sowohl der Erbe als auch der
Vermieter
berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb 1 Monats
außerordentlich
mit der gesetzlichen
(3-Monats-) Frist zu kündigen, nachdem sie
vom
Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben,
dass ein Eintritt in
das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt sind.
Ersatzansprüche des Vermieters wegen
Veränderungen oder
Verschlechterungen
der Mietsache
verjähren
in sechs Monaten, beginnend mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache
zurückerhält.
Mit der Verjährung des Anspruchs des
Vermieters
auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine
Ersatzansprüche.
Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf
Gestattung
der Wegnahme einer
Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der
Beendigung des Mietverhältnisses.
Beantragt ein Vertragsteil das gerichtliche selbstständige
Beweisverfahren, wird die Verjährung
gehemmt.
Eine Vereinbarung, durch die sich der Vermieter eine Vertragsstrafe
vom Mieter versprechen
lässt, ist unwirksam.
Ablauf der Mietdauer die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige
seines Haushalts nutzen will bzw die Räume beseitigen, wesentlich verändern oder instand setzen will und dadurch die Vertragsfortsetzung erheblich erschwert würde. Diesen Befristungsgrund hat der Vermieter bei
Vertragsabschluss schriftlich mitzuteilen, anderenfalls gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Der Mieter kann frühestens 4 Monate vor Ablauf der Befristung verlangen, dass der Vermieter ihm binnen Monatsfrist mitteilt, ob der Befristungsgrund noch besteht.
