P-Konto
Am 01.07.2010 trat das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes in Kraft (BGBl I 39 2009, 1707).
Damit wurde erstmalig ein sog. Pfändungsschutzkonto ("P-Konto", § 850k ZPO) eingeführt. Auf diesem Konto erhält ein Schuldner für sein Guthaben einen automatischen Basispfändungsschutz in Höhe seines Pfändungsfreibetrages. Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen Einkünften dieses Guthaben herrührt. Somit genießen auch Selbstständige Pfändungsschutz für ihr Kontoguthaben.
Jeder Kunde kann von
seiner Bank oder
Sparkasse verlangen, dass sein
Girokonto als P-Konto geführt wird. Die Geldinstitute sind
verpflichtet, ein Girokonto innerhalb von 4 Tagen in ein
P-Konto
umzuwandeln.
Zum 01.01.2012 ist der bis dahin 14tägige gesetzliche Verrechnungsschutz für Sozialleistungen entfallen.
Nach bisheriger Rechtslage
führte die Pfändung eines
Bankkontos dazu, dass die
anfallenden Zahlungsgeschäfte des
täglichen Lebens wie Begleichung von Miete, Energiekosten oder
Versicherungen nicht mehr über das Konto abgewickelt
werden
können. Um Pfändungsschutz für den
pfändungsfreien Selbstbehalt des Kontoguthabens
zu erlangen, brauchte der Schuldner in
vielen Fällen eine Gerichtsentscheidung. Häufig war
dies
nicht rechtzeitig möglich, so dass Kosten
für
verspätete
oder nicht ausgeführte Zahlungen anfallen. Erschwert wurde
der Pfändungsschutz dadurch, dass er bei Guthaben aus
Arbeitseinkommen
anders ausgestaltet ist als bei Guthaben aus Sozialleistungen. Der
bisherige Pfändungsschutz führte daher bei
Banken und
Gerichten zu unnötig hohem Vollzugsaufwand.
Schwerpunkte:
1. automatischer Pfändungsschutz:
Ein Kontoguthaben in
Höhe des Pfändungsfreibetrages
nach
§ 850c ZPO wird nicht von einer Pfändung erfasst
("Basispfändungsschutz"). Das bedeutet, dass aus diesem Betrag
Überweisungen, Lastschriften, Barabhebungen,
Daueraufträge
etc. getätigt werden können.
* Der Basisbetrag wird für
jeweils einen
Kalendermonat gewährt. Anders als nach geltendem
Recht kommt
es
auf den Zeitpunkt des Eingangs der Einkünfte nicht mehr an.
Wird
der pfändungsfreie Anteil eines Guthabens in einem
Monat nicht
ausgeschöpft, wird er auf den folgenden Monat
übertragen. In
diesem Rahmen kann der Schuldner Guthaben für Leistungen
ansparen,
die nicht monatlich, sondern in größeren
Zeitabständen
zu erfüllen sind (z. B. Versicherungsprämien).
* Auf die Art der
Einkünfte
kommt es für
den Pfändungsschutz nicht mehr an. Damit entfällt
auch die
Pflicht, die Art der Einkünfte (Arbeitseinkommen,
Sozialleistungen
wie Rente, Arbeitslosengeld etc.) gegenüber Banken
und
Gerichten
nachzuweisen. Auch das Guthaben aus den Einkünften
Selbstständiger und aus freiwilligen Leistungen
Dritter wird
künftig bei der Kontopfändung geschützt.
* Der
pfändungsfreie Betrag
kann durch Vorlage
entsprechender Bescheinigungen von
Arbeitgebern, Schuldnerberatungsstellen und
Sozialleistungsträgern (z. B.
über Unterhaltspflichten und
bestimmte Sozialleistungen) beim
Kreditinstitut erhöht werden. Eine Erhöhung oder eine
Herabsetzung des Basispfändungsschutzes ist
außerdem
in
besonders gelagerten Einzelfällen auf Grund einer
gerichtlichen Entscheidung möglich.
2. Pfändungsschutz nur auf dem P-Konto nur für 1
Person:
3. besonderer Schutz für bestimmte Leistungen wie Kindergeld
und
Sozialleistungen:
Kindergeld und
Sozialleistungen - etwa nach dem Sozialgesetzbuch II -
werden künftig bei ihrer Gutschrift auf dem P-Konto
besser
geschützt. Beträge müsse nicht mehr binnen
sieben Tagen abgehoben werden. Kindergeld wird
zusätzlich
geschützt. Es
kommt also zum Basispfändungsschutz
hinzu. Wertungswidersprüche
zwischen Vollstreckungs-, Steuer- und
Sozialrecht werden damit vermieden.
4. Pfändungsschutz für sämtliche
Einkünfte
Selbstständiger:
Die Reform schafft einen
besseren und effektiveren
Pfändungsschutz
für sämtliche Einkünfte
selbstständig tätiger
Personen, da das künftige Recht alle Einkünfte aus
selbstständiger Tätigkeit wie Arbeitseinkommen und
Sozialleistungen behandelt.
5. Vermeidung von Missbräuchen beim P-Konto:
Flankierend zu dieser präventiven Maßnahme wird Gläubigern in Missbrauchsfällen ein zügiges Verfahren an die Hand gegeben, die Wirkungen weiterer P-Konten zu beseitigen.
6. Zu den Kosten
bei
Neueinrichtung eines P-Kontos oder Umwandlung eines Girokontos in ein
P-Konto hat der Bundesgerichtshof am13.11.2012 entschieden
(Pressemitteilung
191/12 - XI ZR 500/11 + 145/12), dass die im Preis-
und
Leistungsverzeichnis eines Kreditinstituts
enthaltene Bestimmung über die
Kontoführungsgebühr
für ein Pfändungsschutzkonto im Verkehr mit
Verbrauchern in
der Regel unwirksam ist, wenn der Kunde danach -
bei Umwandlung seines
schon bestehenden Girokontos in ein P-Konto - ein über der
für dieses Girokonto zuvor vereinbarten
Kontoführungsgebühr liegendes Entgelt zu zahlen hat
oder wenn
das Kreditinstitut - bei der Neueinrichtung eines P-Kontos -
ein
Entgelt verlangt, das über der
Kontoführungsgebühr
für ein Neukunden üblicherweise als
Gehaltskonto
angebotenes
Standardkonto mit vergleichbarem Leistungsinhalt liegt.