P-Konto


    

Am 01.07.2010 trat das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes in Kraft (BGBl I 39 2009, 1707).
Damit wurde erstmalig ein sog. Pfändungsschutzkonto ("P-Konto", § 850k ZPO) eingeführt. Auf diesem Konto 
erhält ein Schuldner für sein Guthaben einen automatischen Basispfändungsschutz in Höhe seines Pfändungsfreibetrages (zZt 1.08,89 Euro pro Monat). Dabei kommt es  nicht darauf an, aus welchen Einkünften dieses Guthaben herrührt. Somit genießen  auch Selbstständige Pfändungsschutz für ihr Kontoguthaben. 

Jeder Kunde kann von seiner Bank oder Sparkasse verlangen,  dass sein Girokonto als P-Konto geführt wird. Die Geldinstitute sind verpflichtet, ein Girokonto innerhalb von 4 Tagen in ein P-Konto umzuwandeln.

Zum 01.01.2012 ist der  bisher 14tägige gesetzliche Verrechnungsschutz  für Sozialleistungen entfallen.

Nach bisheriger Rechtslage führte die Pfändung eines Bankkontos dazu, dass die anfallenden 
Zahlungsgeschäfte des täglichen Lebens wie Begleichung von Miete, Energiekosten oder Versicherungen 
nicht mehr über das Konto abgewickelt werden können. Um Pfändungsschutz für den pfändungsfreien 
Selbstbehalt des Kontoguthabens zu erlangen, brauchte der Schuldner in vielen Fällen eine Gerichtsentscheidung. Häufig war dies nicht rechtzeitig möglich, so dass Kosten für verspätete oder nicht ausgeführte Zahlungen anfallen. Erschwert wurde der Pfändungsschutz dadurch, dass er bei Guthaben aus Arbeitseinkommen anders 
ausgestaltet ist als bei Guthaben aus Sozialleistungen. Der bisherige Pfändungsschutz führte daher 
bei Banken und Gerichten zu unnötig hohem Vollzugsaufwand.

Schwerpunkte:

1. Automatischer Pfändungsschutz
Ein Kontoguthaben in Höhe des Pfändungsfreibetrages nach § 850c ZPO wird nicht von einer Pfändung erfasst ("Basispfändungsschutz"). Das bedeutet, dass aus diesem Betrag Überweisungen, Lastschriften, 
Barabhebungen, Daueraufträge etc. getätigt werden können.

    * Der Basisbetrag wird für jeweils einen Kalendermonat gewährt. Anders als nach geltendem Recht 
kommt es auf den Zeitpunkt des Eingangs der Einkünfte nicht mehr an. Wird der pfändungsfreie Anteil 
eines Guthabens in einem Monat nicht ausgeschöpft, wird er auf den folgenden Monat übertragen. 
In diesem Rahmen kann der Schuldner Guthaben für Leistungen ansparen, die nicht monatlich, 
sondern in größeren Zeitabständen zu erfüllen sind (z. B. Versicherungsprämien).
    * Auf die Art der Einkünfte kommt es für den Pfändungsschutz nicht mehr an. Damit entfällt auch
die Pflicht, die Art der Einkünfte (Arbeitseinkommen, Sozialleistungen wie Rente, Arbeitslosengeld etc.) 
gegenüber Banken und Gerichten nachzuweisen. Auch das Guthaben aus den Einkünften Selbstständiger 
und aus freiwilligen Leistungen Dritter wird künftig bei der Kontopfändung geschützt.
    * Der pfändungsfreie Betrag kann durch Vorlage entsprechender Bescheinigungen von Arbeitgebern, Schuldnerberatungsstellen und Sozialleistungsträgern (z. B. über Unterhaltspflichten und bestimmte 
Sozialleistungen) beim Kreditinstitut erhöht werden. Eine Erhöhung oder eine Herabsetzung des Basispfändungsschutzes ist außerdem in besonders gelagerten Einzelfällen auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung möglich.

2. Pfändungsschutz nur auf dem P-Konto
Der automatische Pfändungsschutz kann nur für ein P-Konto gewährt werden. Dieses besondere Konto 
- P-Konto - wird durch eine Vereinbarung zwischen Bank und Kunde festgelegt. Das Gesetz sieht vor, 
dass ein Anspruch auf Umwandlung eines bereits bestehenden Girokontos in ein P-Konto innerhalb von 4 Geschäftstagen besteht. Die Umstellung wirkt rückwirkend zum Monatsersten. Ein Anspruch auf die 
neue Einrichtung eines P-Kontos besteht allerdings nicht. Ab 01.01.2012 wird der Kontopfändungsschutz ausschließlich durch das P-Konto gewährleistet.

3. Besonderer Schutz für bestimmte Leistungen wie Kindergeld und Sozialleistungen
Kindergeld und Sozialleistungen - etwa nach dem Sozialgesetzbuch II - werden künftig bei ihrer 
Gutschrift auf dem P-Konto besser geschützt. Beträge müsse nicht mehr binnen sieben Tagen
abgehoben werden. Kindergeld wird zusätzlich geschützt. Es kommt also zum Basispfändungsschutz hinzu. Wertungswidersprüche zwischen Vollstreckungs-, Steuer- und Sozialrecht werden damit vermieden.

4. Pfändungsschutz für sämtliche Einkünfte Selbstständiger
Die Reform schafft einen besseren und effektiveren Pfändungsschutz für sämtliche Einkünfte selbstständig tätiger Personen, da das künftige Recht alle Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit wie Arbeitseinkommen und Sozialleistungen behandelt.

5. Vermeidung von Missbräuchen beim P-Konto
Jede natürliche Person darf nur 1 P-Konto führen. Die Kreditinstitute werden ermächtigt, der SCHUFA 
die Einrichtung eines P-Kontos zu melden und bei jedem Antrag eines Kunden auf Führung eines 
P-Kontos zu überprüfen, ob für diese Person bereits ein P-Konto besteht. Kreditinstitute holen bereits heute 
bei jeder Eröffnung eines Girokontos in der Regel eine SCHUFA-Auskunft ein. Die Auskunft der SCHUFA
gegenüber den Kreditinstituten soll nunmehr um das Merkmal "P-Konto" erweitert werden. 
Die Kreditwirtschaft hat angekündigt, von der erweiterten Auskunftsbefugnis auch Gebrauch zu machen, 
um zu einem möglichst lückenlosen Schutz vor einem Missbrauch des P-Kontos beizutragen.
Die SCHUFA darf das zusätzliche Merkmal nur für die Bankauskunft verwenden, nicht für die 
Beantwortung von Anfragen zur Kreditwürdigkeit oder für die Berechnung von sog. Score-Werten. 
Flankierend zu dieser präventiven Maßnahme wird Gläubigern in Missbrauchsfällen ein zügiges 
Verfahren an die Hand gegeben, die Wirkungen weiterer P-Konten zu beseitigen.