P-Konto
Am 01.07.2010 trat das Gesetz zur Reform des
Kontopfändungsschutzes in Kraft (BGBl I 39 2009, 1707).
Damit wurde erstmalig ein sog.
Pfändungsschutzkonto
("P-Konto", § 850k ZPO) eingeführt.
Auf diesem Konto
erhält ein Schuldner für sein Guthaben einen
automatischen
Basispfändungsschutz in Höhe seines
Pfändungsfreibetrages (zZt 1.08,89 Euro pro Monat). Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen
Einkünften dieses Guthaben herrührt. Somit genießen auch Selbstständige
Pfändungsschutz
für ihr Kontoguthaben.
Jeder Kunde kann von seiner Bank oder
Sparkasse verlangen, dass sein
Girokonto als P-Konto geführt wird. Die Geldinstitute sind verpflichtet, ein Girokonto innerhalb von 4 Tagen in ein P-Konto umzuwandeln.
Zum 01.01.2012 ist der bisher 14tägige gesetzliche Verrechnungsschutz für Sozialleistungen entfallen.
Nach bisheriger Rechtslage führte die Pfändung eines
Bankkontos dazu, dass die anfallenden
Zahlungsgeschäfte des
täglichen Lebens wie Begleichung von Miete, Energiekosten oder
Versicherungen
nicht mehr über das Konto abgewickelt werden
können. Um Pfändungsschutz für den
pfändungsfreien
Selbstbehalt des Kontoguthabens zu erlangen, brauchte der Schuldner in
vielen Fällen eine Gerichtsentscheidung. Häufig war
dies
nicht rechtzeitig möglich, so dass Kosten für
verspätete
oder nicht ausgeführte Zahlungen anfallen. Erschwert wurde der
Pfändungsschutz dadurch, dass er bei Guthaben aus
Arbeitseinkommen
anders
ausgestaltet ist als bei Guthaben aus Sozialleistungen. Der
bisherige Pfändungsschutz führte daher
bei Banken und
Gerichten zu unnötig hohem Vollzugsaufwand.
Schwerpunkte:
1. Automatischer Pfändungsschutz
Ein Kontoguthaben in Höhe des Pfändungsfreibetrages
nach
§ 850c ZPO wird nicht von einer Pfändung erfasst
("Basispfändungsschutz"). Das bedeutet, dass aus diesem Betrag
Überweisungen, Lastschriften,
Barabhebungen,
Daueraufträge
etc. getätigt werden können.
* Der Basisbetrag wird für
jeweils einen
Kalendermonat gewährt. Anders als nach geltendem
Recht
kommt
es
auf den Zeitpunkt des Eingangs der Einkünfte nicht mehr an.
Wird
der pfändungsfreie Anteil
eines Guthabens in einem Monat nicht
ausgeschöpft, wird er auf den folgenden Monat
übertragen.
In
diesem Rahmen kann der Schuldner Guthaben für Leistungen
ansparen,
die nicht monatlich,
sondern in größeren
Zeitabständen
zu erfüllen sind (z. B. Versicherungsprämien).
* Auf die Art der Einkünfte
kommt es für
den Pfändungsschutz nicht mehr an. Damit entfällt
auch
die
Pflicht, die Art der Einkünfte (Arbeitseinkommen,
Sozialleistungen
wie Rente, Arbeitslosengeld etc.)
gegenüber Banken und
Gerichten
nachzuweisen. Auch das Guthaben aus den Einkünften
Selbstständiger
und aus freiwilligen Leistungen Dritter wird
künftig bei der Kontopfändung geschützt.
* Der pfändungsfreie Betrag
kann durch Vorlage
entsprechender Bescheinigungen von Arbeitgebern,
Schuldnerberatungsstellen und Sozialleistungsträgern (z. B.
über Unterhaltspflichten und bestimmte
Sozialleistungen) beim
Kreditinstitut erhöht werden. Eine Erhöhung oder eine
Herabsetzung des Basispfändungsschutzes ist außerdem
in
besonders gelagerten Einzelfällen auf Grund einer
gerichtlichen
Entscheidung möglich.
2. Pfändungsschutz nur auf dem P-Konto
Der automatische Pfändungsschutz kann nur für ein
P-Konto
gewährt werden. Dieses besondere Konto
- P-Konto - wird durch
eine
Vereinbarung zwischen Bank und Kunde festgelegt. Das Gesetz sieht
vor,
dass ein Anspruch auf Umwandlung eines bereits bestehenden Girokontos
in ein P-Konto innerhalb von 4 Geschäftstagen besteht. Die
Umstellung wirkt rückwirkend zum Monatsersten. Ein Anspruch
auf
die
neue Einrichtung eines P-Kontos besteht allerdings nicht. Ab
01.01.2012 wird der Kontopfändungsschutz
ausschließlich
durch das P-Konto gewährleistet.
3. Besonderer Schutz für bestimmte Leistungen wie Kindergeld
und
Sozialleistungen
Kindergeld und Sozialleistungen - etwa nach dem Sozialgesetzbuch II -
werden künftig bei ihrer
Gutschrift auf dem P-Konto besser
geschützt. Beträge müsse nicht mehr binnen
sieben Tagen
abgehoben werden. Kindergeld wird zusätzlich
geschützt. Es
kommt also zum Basispfändungsschutz hinzu.
Wertungswidersprüche zwischen Vollstreckungs-, Steuer- und
Sozialrecht werden damit vermieden.
4. Pfändungsschutz für sämtliche
Einkünfte
Selbstständiger
Die Reform schafft einen besseren und effektiveren
Pfändungsschutz
für sämtliche Einkünfte
selbstständig tätiger
Personen, da das künftige Recht alle Einkünfte aus
selbstständiger Tätigkeit wie Arbeitseinkommen und
Sozialleistungen behandelt.
5. Vermeidung von Missbräuchen beim P-Konto
Jede natürliche Person darf nur
1 P-Konto führen. Die
Kreditinstitute werden ermächtigt, der SCHUFA
die Einrichtung
eines P-Kontos zu melden und bei jedem Antrag eines Kunden auf
Führung eines
P-Kontos zu überprüfen, ob
für diese
Person bereits ein P-Konto besteht. Kreditinstitute holen bereits
heute
bei jeder Eröffnung eines Girokontos in der Regel eine
SCHUFA-Auskunft ein. Die Auskunft der SCHUFA
gegenüber den
Kreditinstituten soll nunmehr um das Merkmal "P-Konto" erweitert
werden.
Die Kreditwirtschaft hat angekündigt, von der
erweiterten
Auskunftsbefugnis auch Gebrauch zu machen,
um zu einem
möglichst
lückenlosen Schutz vor einem Missbrauch des P-Kontos
beizutragen.
Die SCHUFA darf das zusätzliche Merkmal nur für die
Bankauskunft verwenden, nicht für die
Beantwortung von
Anfragen
zur Kreditwürdigkeit oder für die Berechnung von sog.
Score-Werten.
Flankierend zu dieser präventiven
Maßnahme
wird Gläubigern in Missbrauchsfällen ein
zügiges
Verfahren an die Hand gegeben, die Wirkungen weiterer P-Konten zu
beseitigen.
