Rechnungsangaben


    

Nach den Regelungen des  „Steuerrechtsänderungsgesetzes“ zum 01.01.2004 / 01.08.2004  hat = muss eine Rechnung nach § 14 IV UStG zwingend zu enthalten:
1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
2. die vom Finanzamt erteilte Steuernummer des leistenden Unternehmers oder die vom Bundesamt für Finanzen erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
3. das Ausstellungsdatum,
4. eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifzierung der Rechnung vom
Aussteller einmalig vergeben wird,
5. Umfang und Art der Leistung oder Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände,
6. Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung oder nach § 14 V UstG den Zeitpunkt der Vereinnahmung des 
Entgelts oder Teilentgelts, wenn er vom Rechnungsdatum abweicht und feststeht,
7. die nach Steuersätzen und Steuerbefreiungen aufgeschlüsselten Entgelte (§ 10 UStG) sowie im voraus
vereinbarte Minderungen des Entgelts, sofern sie nicht im Entgelt bereits berücksichtigt sind,
8. den anzuwendenden Steuersatz und den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbe­freiung einen Hinweis darauf, dass für eine Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,
9. in Fällen des § 14b I, 5 UStG einen Hinweis auf die 2jährige Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers.

Für die "steuerpflichtige Werkvertrags- oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück" 
gilt zudem:
1. nach § 14 II, 1 Nr. 1 UStG innerhalb von 6 Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung 
auszustellen;
2. nach §§ 14 IV Nr. 9; 14b I, 5 UStG den Leistungsempfänger darauf hinzuweisen, dass dieser die 
Rechnung bis zum Ablauf des zweiten auf die Ausstellung folgenden Kalemderjahres aufzubewahren hat, 
wenn die abgerechnete Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück steht.

Auf Rechnungen über Kleinbeträge bis insgesamt € 100,00 müssen lediglich die Angaben nach Ziffern 1, 3, 5, 7 enthalten sein.

Eine unrichtige Rechnungstellung führt zum Verlust des Rechts zum Vorsteuerabzug (§ 15 UStG) und zum Zurückbehaltungsrecht des Rechnungsempfängers.

In Dauerschuldverträgen, insbesondere in Miet- und Pachtverträgen, ist Grundlage der Zahlung oftmals
allein der Vertrag. Nach unverändertem § 31 I UStDV können die Angaben, die sonst die Rechnung
selbst zu enthalten hat, auch in anderen Unterlagen (also dem Vertrag oder einer Dauerrechnung) enthalten
sein. Sie wirken wie eine Einzelrechnung, vorausgesetzt, die neuen Pflichtangaben sind enthalten.

Um dem Risiko des Verlustes des Vorsteuerabzuges zu begegnen, bieten sich 3 Vorgehensweisen an:
1. Es wird eine neue Dauerrechnung unter Beachtung der Änderung des UStG geschrieben.
2. Es werden ab 01.01.2004 monatliche Rechnungen auf Vertragsgrundlage und unter Berücksichtigung 
der Änderung des UStG erstellt, die die jetzt erforderlichen Angaben enthalten.
3. Das Dauerschuldverhältnis wird an die neue Gesetzeslage angepasst, die neuen Pflichtangaben 
werden in das Dauerschuldverhältnis aufgenommen.

Nach Ansicht der Bundesrechtsanwaltskammer gilt dies für Rechtsanwaltsgebühren nicht
-  bei der Berechnung von Verzögerungsschäden gemäß § 280 II BGB gegenüber dem Anspruchsgegner
 des eigenen Mandanten;
-  in Kostenfestsetzungs-/-ausgleichungsanträgen (§§ 140, 160 ZPO; § 19 BRAGO);
-  in Prozesskostenhilfe-Abrechnungen;
-  für Gebührenrechnungen an den Rechtsschutzversicherer des Mandanten (allerdings übernimmt die Rechtsschutzversicherung bei Vorsteuerabzugsberechtigung des Mandanten die USt ohnehin nicht)
oder an den Berufshaftpflichtversicherer des Anspuchsgegners;
-  für Gebührenrechnungen gegenüber Dritten, die sich schuldrechtlich an der Zahlung beteiligt haben.