Rechnungsangaben
Nach den Regelungen des
„Steuerrechtsänderungsgesetzes“ zum
01.01.2004 / 01.08.2004 hat
= muss eine Rechnung nach
§ 14 IV UStG zwingend
zu enthalten:
1. den vollständigen Namen und
die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des
Leistungsempfängers,
2. die vom Finanzamt erteilte Steuernummer des
leistenden Unternehmers oder die vom Bundesamt für Finanzen
erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
3. das Ausstellungsdatum,
4. eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen,
die zur Identifzierung der Rechnung vom
Aussteller einmalig vergeben
wird,
5. Umfang und Art der Leistung oder Menge und Art
(handelsübliche
Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände,
6. Zeitpunkt der Lieferung oder
Leistung oder nach § 14 V UstG den Zeitpunkt der
Vereinnahmung des
Entgelts oder Teilentgelts, wenn er vom Rechnungsdatum abweicht und
feststeht,
7. die nach Steuersätzen und
Steuerbefreiungen aufgeschlüsselten Entgelte (§ 10
UStG)
sowie
im voraus
vereinbarte Minderungen des Entgelts, sofern sie nicht im Entgelt
bereits
berücksichtigt sind,
8. den anzuwendenden Steuersatz
und den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer
Steuerbefreiung einen
Hinweis darauf, dass für eine Lieferung oder sonstige Leistung
eine
Steuerbefreiung gilt,
9. in Fällen des § 14b I, 5 UStG einen Hinweis auf
die
2jährige Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers.
Für die "steuerpflichtige Werkvertrags- oder
sonstige Leistung im
Zusammenhang mit einem Grundstück"
gilt zudem:
1. nach § 14 II, 1 Nr. 1 UStG innerhalb von 6 Monaten nach
Ausführung der Leistung eine Rechnung
auszustellen;
2. nach §§ 14 IV Nr. 9; 14b I, 5 UStG den
Leistungsempfänger darauf hinzuweisen, dass dieser
die
Rechnung
bis zum Ablauf des zweiten auf die Ausstellung folgenden Kalemderjahres
aufzubewahren hat,
wenn die abgerechnete Leistung im Zusammenhang mit
einem Grundstück steht.
Auf Rechnungen über Kleinbeträge bis
insgesamt € 100,00
müssen lediglich die Angaben nach Ziffern 1, 3, 5, 7 enthalten
sein.
Eine
unrichtige Rechnungstellung führt
zum Verlust des Rechts zum Vorsteuerabzug (§ 15 UStG) und zum
Zurückbehaltungsrecht
des Rechnungsempfängers.
In
Dauerschuldverträgen,
insbesondere in Miet- und Pachtverträgen, ist Grundlage der
Zahlung oftmals
allein der Vertrag. Nach unverändertem § 31 I
UStDV
können die Angaben, die
sonst die Rechnung
selbst zu enthalten hat, auch in anderen Unterlagen
(also
dem Vertrag oder einer Dauerrechnung) enthalten
sein. Sie wirken wie
eine
Einzelrechnung, vorausgesetzt, die neuen Pflichtangaben sind enthalten.
Um dem Risiko des Verlustes des
Vorsteuerabzuges zu begegnen, bieten sich 3 Vorgehensweisen an:
1. Es wird eine neue
Dauerrechnung unter Beachtung der Änderung des UStG
geschrieben.
2. Es werden ab 01.01.2004 monatliche
Rechnungen auf Vertragsgrundlage und unter
Berücksichtigung
der
Änderung des
UStG erstellt, die die jetzt erforderlichen Angaben enthalten.
3. Das Dauerschuldverhältnis wird
an die neue Gesetzeslage angepasst, die neuen Pflichtangaben
werden in
das
Dauerschuldverhältnis aufgenommen.
- bei der Berechnung von Verzögerungsschäden gemäß § 280 II BGB gegenüber dem Anspruchsgegner
des eigenen Mandanten;
- in Kostenfestsetzungs-/-ausgleichungsanträgen (§§ 140, 160 ZPO; § 19 BRAGO);
- in Prozesskostenhilfe-Abrechnungen;
- für Gebührenrechnungen an den Rechtsschutzversicherer des Mandanten (allerdings übernimmt die Rechtsschutzversicherung bei Vorsteuerabzugsberechtigung des Mandanten die USt ohnehin nicht)
oder an den Berufshaftpflichtversicherer des Anspuchsgegners;
- für Gebührenrechnungen gegenüber Dritten, die sich schuldrechtlich an der Zahlung beteiligt haben.