Schönheitsreparaturklauseln
I.
Schönheitsreparaturklauseln
in Wohnraummietverträgen
in
chronologischer
Reihenfolge
BGH VIII ZR 210/08
Formularklauseln sind gemäß § 307 BGB
unwirksam, wenn
sie dem Mieter als
Schönheitsreparaturen auch den
Außenanstrich der
Fenster
sowie der
Wohnungseingangstür und der Balkontür und
darüber hinaus
den Anstrich
der
Loggia auferlegen.
BGH VIII ZR 166/08
unwirksame
Farbwahlklausel
für
Schönheitsreparaturen während der Mietzeit
BGH VIII ZR 71/08
Treffen
starre und deshalb
unwirksame Formularklauseln zur Vornahme der laufenden
Schönheitsreparaturen
und der Endrenovierung durch den Mieter mit einer später bei
Einzug individuell
vereinbarten Übernahme der Endrenovierungspflicht durch den
Mieter
zusammen,
unterliegt die Individualvereinbarung weder der Inhaltskontrolle nach
§ 307
Abs. 1 Satz 1 BGB noch wird sie gemäß § 139
BGB von der
Unwirksamkeit der
Formularklausel erfasst
BGH VIII ZR 308/02 vom 14.05.2003
(Formularklauseln) und BGH
VIII ZR
335/02 vom 25.06.2003 (Formularklausel zu
Schönheitsreparaturen und
Individualvereinbarung zur Endrenovierung):
Eine Klausel, die den Mieter ohne Rücksicht auf
zwischenzeitlich
vorgenommene
Schönheitsreparaturen oder einen vom Vermieter nachzuweisenden
turnusgemäßen
Renovierungsbedarf zur Endrenovierung bei Auszug verpflichtet, ist
unwirksam
(so bereits BGH VIII ZR 317/97 vom 03.06.1998 = NJW 1998, 3114 und BGHZ
101,
253, 268).
Wird in dem Formularmietvertrag zusätzlich die Pflicht zur
Vornahme von
Schönheitsreparaturen auf den Mieter abgewälzt, ist
auch
diese an sich
unbedenkliche Klausel unwirksam, weil beide Klauseln wegen ihrer
inhaltlichen
Zusammengehörigkeit nicht getrennt betrachtet werden
dürfen,
sondern wegen
ihres Summierungseffektes eine unangemessene Benachteiligung des
Mieters
darstellen.
Eine Formularklausel zur "eingeschränkten Endrenovierung" ist wirksam.
Die Einschränkung müsse den Vertragsbeginn und die Zeitspanne zwischen zuletzt erledigter Renovierung und Vertragsbeendigung berücksichtigen. Der Mieter habe demnach die bei Auszug "unerledigten" Arbeiten vorzunehmen.
Je nach "Fristenplan" und Grad der Abnutzung könne der Mieter also verpflichtet sein, bei Auszug endzurenovieren oder aber entsprechend dem Grad seiner bisherigen Abnutzung = "quotal" Kosten für eine spätere Renovierung durch den Vermieter zu erstatten.
BGH VIII ZR 77/03 vom 26.05.2004:
Eine Klausel, die einen Mieter bei Auszug zur zeitanteiligen
Entschädigung auf
eine noch nicht fällig gewordene Renovierung verpflichtet und
ihm
die Wahl
lässt, statt zu zahlen fachgerecht endzurenovieren, ist
wirksam.
Renovierungsarbeiten seien stets fachgerecht in mittlerer Art und
Güte
auszuführen. Dass die Wohnung bei Bezug nicht renoviert
gewesen
sei, spiele
keine Rolle, da die Fälligkeits- / Bedarfsfristen erst ab
Mietvertragsbeginn
berechnet seien. Der Mieter habe die Wahl, auf Basis eines
Kostenvoranschlags
anteilig für die Dauer seiner Nutzung Zahlung zu leisten oder
aber
- ggfs auch
nur einzelne Räume - noch vor Auszug zu renovieren. Weil er zu
einer
Renovierung aber nicht verpflichtet werde, sei die Klausel auch nicht
als
"verkappte Endrenovierung" unwirksam.
Die Kosten des Vermieters für ein Schadensermittlungsgutachten
nach Auszug des
Mieters seien erstattungsfähiger Schaden. Die Erforderlichkeit
dieser Maßnahme
beurteile sich aus Sicht des geschädigten Vermieters, der
kurzfristig
weitervermieten wolle. Der Vermieter könne nicht darauf
verwiesen
werden,
Schäden durch Begehung mit Zeugen und eigene Fotos
kostengünstiger zu
dokumentieren.
BGH VIII ZR 360/03 vom 22.09.2004:
Unwirksamkeit insgesamt bei innerem Zusammenhang zweier
Formularklauseln
(generelle Verpflichtung zur Durchführung von
Schönheitsreparaturen sowie
Bindung an Mindestfristen).
BGH VIII ZR 361/03 vom 23.06.2004:
Eine Formularklausel für Schönheitsreparaturen nach
„starrem
Fristenplan"
(zB "mindestens alle 2 Jahre") ist wegen unangemessener
Benachteiligung des Mieters (§ 307 I, 1 BGB / § 9 I
AGBG)
unwirksam und führt
zur Unwirksamkeit der Abwälzung der
Schönheitsreparaturen auf
den Mieter
insgesamt.
Die „starre“ Klausel führe zu einer
unzulässigen
Beweislastumkehr.
Grundsätzlich habe der Vermieter zu beweisen, dass
tatsächlich
Renovierungsbedarf bestehe.
BGH VIII ZR 339/03 vom 14.07.2004:
Eine Klausel, die den Mieter verpflichtet, die Kosten der
Schönheitsreparaturen
zu tragen, ist dahin auszulegen, dass der Mieter verpflichtet ist,
solche
Arbeiten bei Fälligkeit vorzunehmen.
Es entspreche der Verkehrssitte, dass die
Schönheitsreparaturen
vertraglich auf
den Mieter abgewälzt werden und dieser berechtigt, aber auch
verpflichtet sei,
die Arbeiten in Eigenleistung vorzunehmen. Dies sei für den
Mieter
eine
Selbstverständlichkeit, vor allem, wenn er laut Vertrag
verpflichtet sei, die
Wohnung in einem ordentlichen Zustand zu halten.
Auch wenn ein "Fristenplan" fehle, sei hilfsweise auf den vom
Bundesjustizministerium 1976 veröffentlichten
Mustermietvertrag
abzustellen und
daraus abzuleiten, ab wann Renovierungsbedarf bestehe.
BGH VIII ZR 378/03 vom 20.10.2004:
Ein "weicher" Fristenplan nach Mustermietvertrag des
Bundesjustizministeriums
Fassung 1976 ist wirksam. Die Klausel schafft keine starre Regelung,
weil sie
auf den Zustand und den Grad der Renovierung abstellt. Die Befugnis zur
Feststellung liegt beim Vermieter.
BGH VIII ZR 48/04 vom 16.02.2005:
Ein formularmäßiges Renovierungsintervall von 4
Jahren
benachteiligt den Mieter
nicht unangemessen.
Ein formularmäßiger "starrer" Fristenplan
(Renovierung nach
Ablauf
bestimmter Zeiträume) wird durch die Zusatzklausel, dass der
Vermieter je nach
Zustand einzelner Räume und seinem billigen Ermessen die
Fristen
verlängern
oder verkürzen kann, "aufgeweicht", darin
liegt kein
Verstoß
gegen die Inhaltskontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen.
BGH VIII ZR 17/04 vom 09.03.2005:
Eine Formularklausel, nach der der Mieter alle je nach dem Grad der
Abnutzung
oder Beschädigung erforderlichen Arbeiten
unverzüglich
auszuführen hat und in
der die Schönheitsreparaturen im allgemeinen in nach der Art
der
Räume
gestaffelten Zeiträumen (3, 5, 7 Jahre) erforderlich werden,
ist
wirksam.
Die Klausel knüpft nicht unabhängig vom
Mietvertragsbeginn an
einen objektiv
bestehenden Renovierungsbedarf an. Auf deutsch: Vorvertragliche
Abnutzungen
werden auf den Fristenlauf nicht angerechnet.
BGH VIII ZR 192/04 vom 06.04.2005:
Ist im Mietvertrag kein Fristenplan vereinbart, hat der Mieter aber die
Schönheitsreparaturen übernommen, wird der Anspruch
fällig, sobald aus Sicht
eines objektiven Betrachters Renovierungsbedarf besteht, eine
Substanzgefährdung der Mietsache ist nicht Voraussetzung.
BGH VIII ZR 351/04 vom 13.07.2005:
Die Klausel, dass Schönheitsreparaturen "in der Regel" nach #
Jahren
fällig werden, ist kein starrer, sondern ein "weicher"
Fristenplan,
auch wenn dies mit einem Termin als "spätestens" kombiniert
wird.
Auch die Formulierung "im Allgemeinen" lässt genügend
Spielraum, um
eine Anpassung an das objektiv Erforderliche zu
ermöglichen.
BGH VIII ZR 178/05 vom 05.04.2006:
Formularmäßiger Fristenplan für
Schönheitsreparaturen durch Mieter mit
quotenmäßiger
Kostenbeteiligung bei angefangenen Renovierungsintervallen unwirksam.
a) Ein formularmäßiger Fristenplan für die
vom Mieter
vorzunehmenden
Schönheitsreparaturen ist auch dann starr und benachteiligt
einen
Mieter
unangemessen i.S.d. § 307 BGB, wenn die Fristen allein durch
die
Angabe eines
nach Jahren bemessenen Zeitraumes ohne jeden Zusatz bezeichnet sind.
b) Eine Klausel über die quotenmäßige
Abgeltung
angefangener
Renovierungsintervalle verliert ihre Grundlage, wenn die vertragliche
Regelung über
die Abwälzung der Schönheitsreparaturenverpflichtung
auf den
Mieter unwirksam
ist.
BGH VIII ZR 106/05 vom 05.04.2006:
Die Klausel "Der Mieter ist verpflichtet" unter Bezugnahme auf
"die üblichen Fristen" beinhaltet einen starren Fristenplan
und
ist
daher unwirksam.
BGH VIII ZR 152/05 vom 05.04.2006:
wie VIII ZR 106/05.
Eine vorformulierte Klausel, die den Mieter zur Beseitigung aller
angebrachten
oder übernommenen Tapeten bei Auszug verpflichtet, ist
unwirksam.
BGH VIII ZR 109/05 vom 05.04.2006:
wie VIII ZR 152/05.
BGH VIII ZR 163/05 vom 05.04.2006:
Ein zur Unwirksamkeit führenden Summierungseffekt
liegt auch
dann vor, wenn
eine Klausel formularmäßig ausgestaltet ist (weicher
Fristenplan) und die
andere individuell ausgehandelt ist (Tapetenentfernung bei Mietende).
Für sich
genommen sind beide Klauseln allerdings unbedenklich.
BGH VIII ZR 106/05 vom 05.04.2006:
Die Bezugnahme auf "übliche Fristen" für
Schönheitsreparaturen
sei aus dem Verständnis des Mieters heraus verbindlich, daher
eine
starre und unwirksame
Regelung
(im übrigen zur Quotenabgeltungsklausel und zur
Endrenovierungsverpflichtung).
KG Berlin 8 U 99/05 Urteil vom 06.04.2006:
Teilt der Mieter dem Vermieter nach Aufforderung zur
Durchführung
von
Schönheitsreparaturen mit, dass er um
Fristverlängerung zur
Durchführung der
nach dem Aufforderungsschreiben erforderlichen Arbeiten bitte, kann
hierin ein
deklaratorisches Schuldanerkenntnis des Mieters gesehen werden (dann
käme es
nicht mehr auf die Frage an, ob die Klausel im Mietvertrag wirksam ist
oder
nicht).
BGH VIII ZR 124/05 vom 28.06.2006:
Bestätigung der Rechtsprechung zur starren Fristenregelung.
Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Vermieters von
Wohnraum gegen den Mieter wegen Verunreinigungen der Wohnung durch
Tabakkonsum
(der Vermieter hat die Möglichkeit, die Pflicht zur
Ausführung der
erforderlichen Schönheitsreparaturen auch im Wege der
formularvertraglichen
Vereinbarung auf den Mieter abzuwälzen und eine
individuelle
Vereinbarung
auf die Beseitigung von Nikotinablagerungen spätestens bei
Beendigung des
Mietvertrags zu erstrecken).
Zum Inhalt einer Verpflichtung zur „besenreinen"
Rückgabe der
Wohnung
(Endrenovierung).
BGH VIII ZR 52/06 vom 18.10.2006:
Unwirksamkeit von Quotenabgeltungsklauseln nach „starren"
Fristen
Formularvertragliche Abgeltungsklauseln in
Wohnraummietverträgen, die sich
an „starren" Fristen und Prozentsätzen ausrichten,
sind unwirksam
(§ 307
I, 1 BGB). Der Zweck von Abgeltungsklauseln besteht darin, dem
Vermieter, der
von dem ausziehenden Mieter mangels Fälligkeit der
Schönheitsreparaturen keine
Endrenovierung verlangen kann, einen prozentualen Anteil an
Renovierungskosten
nach festgelegten Prozentsätzen, die sich in
Abhängigkeit von
der Nutzungsdauer
erhöhen für den Abnutzungszeitraum seit den letzen
Schönheitsreparaturen
während der Mietzeit zu sichern.
Abgeltungsklauseln auf einer „starren" Berechnungsgrundlage
benachteiligen
den Mieter unangemessen, weil sie keine Berücksichtigung des
tatsächlichen
Erhaltungszustands der Wohnung zulassen. Denn bei einem
überdurchschnittlichen
Erhaltungszustand der Wohnung führt eine „starre"
Abgeltungsregelung dazu,
dass der Mieter mit (erheblich) höheren zeitanteiligen
Renovierungskosten
belastet wird, als es dem tatsächlichen Zustand der Wohnung
entspricht.
Soweit der Bundesgerichtshof Abgeltungsklauseln mit "starren" Fristen
und Prozentsätzen in früheren Entscheidungen als
wirksam
angesehen hat (z.B.
Urteil vom 6. Oktober 2004 – VIII ZR 215/03, WuM 2004, 663),
hält
er daran
nicht fest.
BGH VIII ZR 316/06 vom 12.09.2007:
Unwirksamkeit isolierter (Formular-) Endrenovierungsklausel
Endrenovierung unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme
der
letzten
Renovierung, auch wenn Mieter zur Renovierung nicht verpflichtet war.
BGH vom 26.09.2007 = NJW 2007, 3632:
Die eigentlich unwirksame Vereinbarung einer
"regelmäßigen"
Dekorationsfrist wird aufgeweicht und zulässig, wenn weiter
vereinbart ist,
dass von den Fristen abgewichen kann, wenn der Zustand der
Räume
die Einhaltung
der Fristen noch nicht erfordert.
BGH VIII ZR 95/07 vom 05.03.2008:
Unwirksamkeit einer unverständlichen Quotenabgeltungsklausel
mit
"weichem" Fristenplan
Die Klausel, dass der Mieter bei Auszug verpflichtet sei, "angelaufene
Renovierungsintervalle zeitanteilig zu entschädigen", ist
für
den Mieter
unverständlich und daher wegen Verstoßes gegen das
Transparenzgebot unwirksam.
Frühere höchstrichterliche Urteile zur Wirksamkeit
von
Quotenabgeltungsklauseln
geben dem Vermieter keinen Vertrauensschutz.
BGH VIII ZR 37/07 vom 05.03.2008:
Raucherexzess und "Dekorationsadäquanz"
Rauchen des Mieters ist vertragswidriger Gebrauch der Mietsache
(Kündigungsgrund !), wenn die Folgen nicht mehr durch
Schönheitsreparaturen zu
beseitigen sind, sondern eine darüber hinaus gehende
Instandsetzung der
Mietsache notwendig ist.
BGH VIII ZR 224/07 vom 18.06.2008
Unwirksamkeit einer "Farbwahlklausel"
„neutrale, deckende, helle Farben und Tapeten" -
"hellblau"
und "lindgrün" sind zwar hell, aber nicht neutral
Dem Vermieter ist zwar vor dem Hintergrund einer beabsichtigten
Weitervermietung
ein berechtigtes Interesse daran nicht abzusprechen, die Wohnung am
Ende des
Mietverhältnisses in einer Farbgebung
zurückzuerhalten, die
von möglichst
vielen Mietinteressenten akzeptiert wird. Es besteht jedoch kein
anerkennenswertes Interesse des Vermieters daran, dass der Mieter
bereits
während laufender Mietzeit auf andere Gestaltungen, seien sie
farbig oder nicht
deckend, verzichten muss.
kein Mietzuschlag bei unwirksamer
Schönheitsreparaturklausel
auch nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung oder wegen
Wegfalls der
Geschäftsgrundlage, weil das Ergebnis "Vermieter
trägt
Reparaturen"
das gesetzliche Leitbild ist.
Die Vereinbarung einer "regelmäßigen"
Ausführung ist
eine starre
Dekorationsfrist und daher unwirksam, weil verpflichtend, nicht aber
die
Formulierungen "in der Regel" oder "im Allgemeinen", die
für den Mieter nur eine Orientierungshilfe seien.
BGH VIII ZR 283/07 vom 22.10.2008 (Hamburger
Mietvertrag) =
NJW 2009, 62
(Anmerkung Blank NJW 2009, 27)
Farbdiktat des Vermieters zulässig - "üblicherweise"
ist
weiche
Klausel
Wirksamkeit einer Klausel über die Farbgebung von Holzteilen
bei
Rückgabe der
Mietwohnung
BGH VIII ZR 71/08 vom 14.01.2009
Treffen starre und deshalb unwirksame Formularklauseln zur Vornahme der
laufenden Schönheitsreparaturen und der Endrenovierung durch
den
Mieter mit
einer später bei Einzug individuell vereinbarten
Übernahme
der
Endrenovierungspflicht durch den Mieter zusammen, unterliegt die
Individualvereinbarung weder der Inhaltskontrolle nach § 307
Abs.
1 Satz 1 BGB
noch wird sie gemäß § 139 BGB von der
Unwirksamkeit der
Formularklausel
erfasst.
Die freie Vereinbarung im "Einzugsprotokoll" geht also vor und bleibt
wirksam.
BGH VIII ZR 210/08 vom 18.02.2009
Eine Formularklausel, die den Mieter zum Anstrich von Türen
und
Fenstern
auch von außen verpflichtet, ist insgesamt unwirksam.
Schönheitsreparaturen
beinhalten nach § 28 IV 3 der II.BV nur den Innenanstrich.
BGH VIII ZR 166/08 vom 18.02.2009
Eine Formularklausel, die den Mieter allgemein ohne
Beschränkung
auf den
Zeitpunkt der Rückgabe zu Schönheitsreparaturen in
einer ihm
vorgegebenen
Farbwahl (neutrale Farbtöne) verpflichtet, ist insgesamt
unwirksam. Während der
Mietzeit kann der Mieter die Farben frei bestimmen.
BGH VIII ZR 210/08 vom 18.02.2009
Schönheitsreparaturen beziehen sich nicht auf Arbeiten im
Außenbereich der
Wohnung ("Streichen der Außenfenster, der Balkontür
und der
Loggia").
§ 28 IV 3 der II.Berechnungsverordnung definiert den Umfang
der
Schönheitsreparaturen, bezeiht sich aber nicht auf den
Außenbereich. Die
Teilunwirksamkeit der Vertragsklausel für zur
Gesamtunwirksamkeit
der
Schönheitsreparaturregelung.
BGH VIII ZR 302/07 vom 27.05.2009
Dem Mieter kann bei unwirksamer Endrenovierungsklausel ein
Kostenerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (Leistung
ohne
Rechtsgrund) gegen den Vermieter wegen der im Vertrauen auf die
Wirksamkeit der
Regelung durchgeführten Renovierung zustehen.
Eine Ersatzpflicht auf der Grundlage eines Schadensersatzanspruchs hat
der BGH
dagegen verneint, weil dem Beklagten nach den gegebenen
Umständen
kein
Verschuldensvorwurf wegen der Verwendung unwirksamer Klauseln gemacht
werden
könne..
Ebenso scheidet auch ein Aufwendungsersatzanspruch aus einer
Geschäftsführung
ohne Auftrag aus. Der Mieter, der aufgrund vermeintlicher Verpflichtung
Schönheitsreparaturen in der Mietwohnung vornimmt,
führt
damit kein Geschäft
des Vermieters, sondern wird nur im eigenen Rechts- und Interessenkreis
tätig.
Denn mit der Vornahme der Schönheitsreparaturen will der
Mieter
eine Leistung
erbringen, die rechtlich und wirtschaftlich als Teil des Entgelts
für die
Gebrauchsüberlassung an den Mieträumen anzusehen ist.
KG
8 U 190/08 vom
18.05.2009
Die obergerichtliche Rechtsprechung zur Unwirksamkeit
„starrer“
Dekorationsfristen muss einer vom Vermieter eingesetzten
professionellen
Hausverwaltung bekannt sein. Fordert diese den Mieter bei Mietende
dennoch zur
Vornahme von Schönheitsreparaturen auf, macht sich der
Vermieter
(auf Ersatz
von Rechtsanwaltskosten) schadensersatzpflichtig.
BGH
Urteil
vom 23.09.2009 VIII ZR 344/08 = NJW 2009, 3716
Farbvorschriften des Vermieters für Decken und Wände
in einer
Renovierungsklausel sind während Mietzeit unwirksam
/“weißen“ als Synonym für
„weiß
streichen“
Der BGH führt seine Rechtsprechung fort, nach der eine
Klausel,
welche den
Mieter verpflichtet, die Schönheitsreparaturen in "neutralen,
hellen,
deckenden Farben und Tapeten auszuführen", wegen
unangemessener
Benachteiligung nach § 307 BGB unwirksam ist, wenn sie nicht
auf
den Zustand
der Wohnung im Zeitpunkt der Rückgabe beschränkt ist.
Eine
derartige Klausel
benachteiligt den Mieter regelmäßig deshalb
unangemessen,
weil sie ihn auch
während des Mietverhältnisses zu einer Dekoration in
einer
ihm vorgegebenen
Farbwahl verpflichtet und dadurch in der Gestaltung seines
persönlichen
Lebensbereichs einschränkt, ohne dass dafür ein
anerkennenswertes Interesse des
Vermieters besteht.
Die formularvertragliche Pflicht des Mieters zu "weißen" sei
selbst
bei kundenfeindlichster Auslegung der Bedingungen dahin zu verstehen,
dass der
Mieter in weißer Farbe zu streichen habe. Ein etymologisches
(sprachwissenschaftliches) Gutachten hielt der BGH
für nicht
erforderlich.
LG München Urteil vom
30.09.2009 15 S 6274/09 = NJW 2010, 161
verkappte Fachhandwerkerklausel in Dekorations-AGB unwirksam
Der
Mieter ist nach AGB
nicht verpflichtet, Schönheitsreparaturen "ausführen
zu
lassen", die Abwälzungsklausel .ist daher insgesamt unwirksam.
BGH Urteil vom 13.01.2010 VIII ZR
48/09
Außenanstrich von Türen und Fenstern
ist keine
Schönheitsreparatur.
Abziehen und Wiederherstellen einer Parkettversiegelung ist keine
Schönheitsreparatur, sondern
Instandsetzung nach § 28 IV 3 der II.Berechnungsverordnung BV
statt Instandhaltung.
Ist die Mietvertragsklausel in einem Punkt teilunwirksam, ist sie
insgesamt
unwirksam, weil es sich um eine einheitliche Rechtspflicht handelt.
BGH
Urteil vom 13.01.2010 VIII ZR 351/08
Feststellungsklage
auf
Unwirksamkeit der mietvertraglichen Klausel bei besonderem Interesse an
alsbaldiger Klärung zulässig (Fall: während
der noch
laufenden Kündigungsfrist nach Nachfrage beim Vermieter).
BGH
Urteil vom 20.01.2010 VIII ZR 50/09
Die Farbvorgabeklausel
"nur weiß" für
den
Innenanstrich von Türen und Fenstern ist unwirksam. Damit ist
die
gesamte Klausel zur Abwälzung der
Schönheitsreparaturen
auf den Mieter unwirksam. Die Rechtspflicht des Mieters muss
einheitlich betrachtet werden und lässt sich nicht in
eínzelne Maßnahmen als teilwirksam aufspalten.
"Eine
Aufrechterhaltung der Klausel in der Weise, dass entweder nur die
Farbvorgabe oder die Renovierungspflicht nur bezüglich der
Türen und Fenster entfällt, würde gegen das
Verbot der
geltungserhaltenden Reduktion Allgemeiner Geschäftsbedingungen
verstoßen."
BGH
Urteil vom 16.06.2010 VIII ZR 280/09
Hat der Mieter nach vertraglicher Vereinbarung anteilige
Kosten
für künftige Schönheitsreparaturen nach
Kostrenvoranschlag des Vermieters oder eines Fachbetriebs zu zahlen
(Quotenabgeltungsklausel), schuldet der Mieter den Abgeltungsbetrag
einschließlich Umsatzsteuer.
BGH Hinweisbeschluss vom
14.12.2010 VIII ZR 218/10
Farbwahlvorgabe"weiß" auch für
Auszugsrenovierung unwirksam, Schönheitssreparaturklausel
insgesamt unwirksam
Danach benachteiligt eine Farbwahlklausel den Mieter nur dann
nicht unangemessen, wenn sie ausschließlich für den
Zeitpunkt der Rückgabe Geltung beansprucht und dem Mieter noch
einen gewissen Spielraum lässt (VIII ZR 224/07 + VIII ZR
283/07.
Das Interesse des Vermieters an rascher Neuvermietung erfordere
es nicht, den Mieter für den Zeitpunkt des Auszugs
zwingend
auf einen weißen Anstrich festzulegen, weil auch eine
Dekoration
in "anderen dezenten Farbtönen" eine Weitervermietung
nicht
erschwert.
BGH Urteil vom 04.05.2011
6monatige Verjährung ab Beendigung des
Mietverhältnisses für Ansprüche des Mieters
auf Ersatz
von Aufwendungen, die er in Unkenntnis derf Unwirksamkeit einer Klausel
getätigt hat
Aus der Rubrik
"Kurioses"
das
Urteil des Kammergerichts (KG) vom 09.06.2005 8 U 211/04
= NJW
2005,
3150
zur "Villa Kunterbunt":
Obwohl noch nicht zur Durchführung von
Schönheitsreparaturen
verpflichtet hatte
der Mieter die Zimmer gestrichen, und zwar gelb, zweifarbig
braun, blau,
rot, rot+gelb+grün (Flur), moosgrün (Küche),
hellblau
(Bad).
Das KG sieht in kräftigen Farben die Grenzen des "normalen
Geschmacks" überschritten, sieht aber Pastellfarben (hellblau)
im
Rahmen
des allgemein Üblichen. Es gehöre zu den
Nebenpflichten des
Mieters, Arbeiten
außerhalb seines Pflichtenkreises so zu erledigen, dass der
Vertragspartner
daraus keinen Schaden im Sinne einer "Verschlimmbesserung" erleide
(§§ 241 II, 280 I BGB).
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Dem Vermieter bleibt die Möglichkeit, die Farbgestaltung
jedenfalls für eine
Endrenovierung vertraglich zu fixieren.
II. Klauseln in
Gewerbemietverträgen:
BGH XII ZR 15/07 vom
08.10.2008 =
NJW 2009, 510:
Teppichboden-Grundreinigung zählt zu
Schönheitsreparaturen
BGH XII ZR 84/06 vom 08.10.2008 = NJW 2008, 3772:
starre Dekorationsfristen im Gewerbemietvertrag unwirksam
BGH XII ZR 158/01 vom 06.04.2006:
In einem Gewerbemietvertrag
verstößt die
formularmäßige Auferlegung der
Instandhaltung und Instandsetzung gemeinschaftlich genutzter
Flächen und
Anlagen auf den Mieter ohne Beschränkung der Höhe
nach gegen
§ 9 AGBG/§ 307
Abs. 1, 2 BGB.
OLG Düsseldorf 10 U 174/05 vom 04.05.2006 = NJW
2006, 2047 = BGH
XII ZR
84/06
Unwirksamkeit eines starren Fristenplans
Neuhaus Handbuch der Geschäftsraummiete 2.Auflage 2005 RN 773
Ahlt (Richter im XII.Zivilsenat des BGH) DWW 2005, 96
BGH XII ZR 380/02 vom 06.04.2005 = NJW 2005, 2006 =
NZM 2005, 504
Unwirksamkeit einer Endrenovierungsklausel
BGH VIII ZR 294/09 vom 09.06.2010
Unwirksamkeit einer Klausel in einem Wohnraummietvertrag
wegen
unangemessener Benachteiligung des Mieters, wenn dem Mieter durch die
Klausel die Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen
auferlegt wird, ohne dass ihm die
Möglichkeit zur
Vornahme in Eigenleistung offen steht.
Klausel lautete: " Mieter ist verpflichtet ... ausführen zu
lassen."
Im Zweifel hat der Vermieter bei Bemessung der Nettomiete die Übernahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter, die nach BGH ja Verkehrssitte ist, mit kalkuliert. Die Übernahme durch den Mieter ist geldwerte Teilleistung (neben der Zahlung des Mietzinses).
Die meisten Mietspiegel enthalten Nettomietwerte, die die - wirksame - Übernahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter voraussetzen.
Danach könnte also der Vermieter, der von einer unwirksamen Klausel ausgegangen ist, einen Zuschlag zur Miete verlangen.
Aus dem Dortmunder Mietspiegel 2011:
Bei der Erstellung des Mietspiegels wurde festgestellt, dass die Kosten für Schönheitsreparaturen in der Regel auf die Mieter übertragen wurden. Es konnte kein Einfluss auf die Höhe der Miete ermittelt werden, wenn der Vermieter die Kosten für Schönheitsreparaturen übernommen hat.
Nach aktueller Rechtsprechung soll der Vermieter allerdings verpflichtet sein, dem Mieter vor Geltendmachung einer solchen Zuschlags-Mieterhöhung eine Vertragsänderung /-anpassung hin zu einer wirksamen Klausel anzubieten.
