Schlagzeilen

in alphabetischer Folge:
Abschleppen von Privatgrundstück - unangemessene Kosten 
Arbeitsvertrag: Abfindungsanspruch
Arbeitsvertrag: Kündigungsformalien
Arbeitsvertrag: Kündigungsfristen - Beschäftigungszeiten vor dem 25.Lebensjahr zählen mit - EuGH
Basiszinssatz / Zinsrechner
Baugewerbe: Steuerabzug
Ehename - Doppelname - Dreifachname
Eheverträge - Wirksamkeitsgrenzen
Energieausweis EnEV
Energieverbrauch: Vertragsabschluss mit tatsächlichem Verbraucher
Erb-/Pflichtteilsreform
Erbrecht: EU-Erbrechtsverordnung
Erlassfalle durch Scheckannahme
Filesharing minderjähriger Kinder - keine Elternhaftung
Filesharing - keine Haftung für Besucher / Mitbewohner
Gebrauchtwagengarantie - Vertragswerkstattbindung unwirksam
GmbH-Reform - Limited-Gründungen
Graffiti als Sachbeschädigung
Gütestellen-/Schlichtungsgesetz NRW
Handy-Nutzung im PKW ohne Freisprechanlage teilweise legal - OLG Hamm
Internetausfall: pauschaler Schadensersatz ?
Internet-Branchenverzeichnis: Entgeltklausel unwirksam
Kreisverkehr
Kündigung - Unterschriftserfordernis
Lebensversicherung - Pflichtteilsergänzungsanspruch ?
Lebensversicherung - Widerruf der Bezugsberechtigung  ?
Miete: Eigenbedarfskündigung einer GbR / Anbietpflicht des Vermieters (Rechtsprechungsänderung)
Miete: Erbenhaftung für Mietschulden ?
Miete: Kaution - kein Zugriff im laufenden Vertrag
Miete: Kündigungsfrist - Samstag ist Werktag (weil Post zugestellt wird)
Miete: Kündigungssperrfristen bei Umwandlung in Wohnungseigentum
Miete: "kalte Räumung" - verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters trotz Kündigung
Miete: Nutzung von Gemeinschaftsflächen
Miete: Schönheitsreparaturklauseln
Miete: Trinkwasserverordnung - laufende Kosten sind als Betriebskosten umlagefähig
Mietzahlung: Samstag ist kein Werktag
   aber: Zahlungsauftrag zum 3.Werktag reicht, Vertragsklausel dass Gutschrift erforderlich sei ist unwirksam
Mithören von Telefonaten - Verwertbarkeit
P-Konto: Pfändungsschutz
Patientenverfügung / Vorsorgevollmacht / Betreuungsvollmacht
Postzusteller: Hausverbot ?
Rauchwarnmelderpflicht in NRW
Rechnungsangaben - Pflichtangaben
Schneeräumpflicht
Schwarzarbeit: keine Mängelansprüche
"Stromaktionsbonus" nach nur 1 Lieferjahr
Testament: notarielle Beurkundung statt Erbscheinsantrag
unerlaubte Werbung - Telefax - Mail - Telefon
Versicherungsvertreter: Ausgleichsanspruch
Versicherungsvertreter: Scheinselbstständigkeit 1
Versicherungsvertreter: Scheinselbstständigkeit 2
W-Lan-Zugang muss gesichert werden (BGH I ZR 121/08)
W-Lan: keine Störerhaftung für individuelles Herstellerpasswort (BGH I ZR 220/15) NEU
WEG - keine Haftung einzelner Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner
Werbeprospekt: Impressum erforderlich
Widerrufsrecht bei Darlehensverträgen neu geregelt
Zahlung einer Rechnung für sich genommen kein Anerkenntnis


Kurioses


kein Mozzarella oder Nordseekrabbensalat im Flieger-Handgepäck
OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 28.3.2017 – OVG 6 B 70.15
Die Mitnahme von Mozzarella, Nordseekrabbensalat und „Flensburger Fördetopf“ im Handgepäck eines Fluggastes ist nicht gestattet.
Die Bundespolizei hatte dem Kläger im März 2013 am Flughafen Berlin-Tegel untersagt, 272 g Büffelmozzarella, 155 g Nordseekrabbensalat und 140 g „Flensburger Fördetopf“ im Handgepäck zu transportieren. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem VG Berlin ist erfolglos geblieben.
Das OVG Berlin-Brandenburg hat die Entscheidung des VG bestätigt. Nach Auffassung des OVG hat die Bundespolizei dem Kläger zu Recht untersagt, die genannten Lebensmittel im Handgepäck zu transportieren. Es handele sich nach dem in Deutschland unmittelbar geltenden europäischen Verordnungsrecht über die Kontrolle des Handgepäcks bei den Lebensmitteln um Mischungen von Flüssigkeiten und Feststoffen. Derartige Mischungen dürften allenfalls in Einzelbehältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 100 Millilitern in einem durchsichtigen, wieder verschließbaren Plastikbeutel mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als einem Liter befördert werden. Diese Vorgaben, die hinreichend bestimmt seien, habe der Kläger nicht eingehalten. Die Bundespolizei sei auch nicht verpflichtet gewesen, die mitgeführten Lebensmittel auf das Vorhandensein von Flüssigsprengstoff zu untersuchen.

"Weißkopf" im Straßenverkehr
OLG Hamm Beschluss vom 09.02.2016 9 U 125/15 (zu erhöhten Sorgfaltspflichten gegenüber erkennbar "verkehrsschwachen" Straßenverkehrsteilnehmern:
Allein die Tatsache, dass ein Verkehrsteilnehmer weiße Haare hat, löst nicht die erhöhte Sorgfaltspflicht aus. Ees muss also nicht augenblicklich gebremst werdfen, wenn ein älterer Verkehrsteilnehmer erblickt wird, soweit nicht die Gefahr für verkehrswidriges Verhalten voraussehbar ist.

keine Sozialhilfe während Haftstrafe
SG Münster Beschluss vom 16.03.2016 S 15 SO 37/16 ER
Ein Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII ist zu versagen, wenn der Antragsteller eine Ladung zum Haftantritt in den Strafvollzug erhalten hat. Mit Antritt der Haft entfällt die Bedürftigkeit des Antragstellers, da der Lebensunterhalt gesichert ist. Der Straftäter könne seinen notwendigen Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und Mitteln in ausreichendem Maße bestreiten könne, wenn er sich bei der zuständigen JVA zum Haftantritt melde, dann habe er für über 1 Jahr ausgesorgt und erhalte er außerdem noch Taschengeld bzw. eventuell die Möglichkeit, durch eine Tätigkeit ein wenig Geld zu verdienen.

fahrlässige Geisterfahrt 
ist kein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot.
OLG Köln III-1 RVs 222/15 vom 10.12.2015 (zu § 315 I Nr. 2 e StGB macht das Sinn)

Stundenhotel ist keine Herberge
BFH V R 30/14 Urteil vom 24.09.2015
Das halbstündige oder stundenweise Überlasen eines Zimmers in einem Stundehotel dient nach den äußeren Umständen weder Wohn- noch Schlafzwecken und ist damit keine Beherbergung im Sinne des § 4 Nr. 12 UStG. so dass die Leistungen des Hotelbetreibers dem vollen Steuersatz unterliegen.
Beischlaf ist also kein Ausschlaf, Beiwohnen kein Wohnen...

stehpinkelnder Mieter
AG Düsseldorf 42 C 10583/14 vom 22.01.2015 + LG Düsseldorf 21 S 13/15 Urteil vom 12.11.2015
Mieter dürfen auf der Toilette ihrer Wohnung im Stehen pinkeln. Dies gehöre zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung. Der Mieter hatte nach Beendigung des Vertrags auf Rückzahlung seiner Kaution geklagt, der Vermieter wollte wegen Schäden einen Großteil der Kaution einbehalten, weil der Marmorboden der Toilette durch Urinspritzer abgestumpft war. Ein Sachverständiger hatte die Urinspritzer als Ursache ausgemacht.
Dies sei zwar nachvollziehbar und glaubwürdig. Dennoch habe der Vermieter kein Recht, die Kaution für die anstehende Reparatur einzubehalten. Urinieren im Stehen sei weit verbreitet, die Gefahren für Böden aber kaum bekannt. Der Vermieter hätte auf die Empfindlichkeit des Bodens hinweisen müssen.
Wörtlich aus der Urteilsbegründung:
"Trotz der in diesem Zusammenhang zunehmenden Domestizierung des Mannes ist das Urinieren im Stehen durchaus noch weit verbreitet. Jemand, der diesen früher herrschenden Brauch noch ausübt, muss zwar regelmäßig mit bisweilen erheblichen Auseinandersetzungen mit - insbesondere weiblichen - Mitbewohnern, nicht aber mit einer Verätzung des im Badezimmer oder Gäste-WC verlegten Marmorbodens rechnen." "Auch bei zielgenauem Urinieren im Stehen können nach allgemeiner Lebenserfahrung jedenfalls Kleinstspritzer im Radius um die Toilette verteilt werden ohne dass für den Mieter erkennbar ist, dass durch sein Verhalten eine irreparable Beschädigung im Bad droht."
Laut Wikipedia ist die Domestizierung oder Domestikation ein innerartlicher Veränderungsprozess von Wildtieren oder Wildpflanzen, bei dem diese durch den Menschen über Genrationen hinweg von der Wildform genetisch isoliert werden.

Nicht entschieden hat das Gericht die Frage, ob der Vermieter mit entsprechendem Hinweis im Mietvertrag einen Unterlassungsanspruch gegen das Stehpinkeln seines Mieters hat.

kein Schmerzensgeld für  Hunde
AG Wiesbaden Urteil vom 18.08.2011 – 93 C 2691/11
Tiere sind nach § 90 a BGB Lebewesen und keine Sachen. Einem Hundehalter steht deswegen aber kein Schmerzensgeldanspruch für die bei der Fell- und Pfotenpflege erlittenen Schmerzen und Ängste seines Hundes in einem Hundesalon zu. Geklagt hatte der  Betreiber eines Hundesalons gegen den Hundehalter auf  Schadensersatz, weil dessen Neufundländerrüde sich die Wartezeit bis zu seinem Fellpflegetermin durch Markieren von fünf auf dem Salonboden verteilten fabrikneuen Hundedecken in der für Hunde üblichen Art und Weise vertrieben hatte. Diesem Schadensersatzanspruch hielt der Hundehalter nicht nur ein erhebliches Mitverschulden des Klägers entgegen, sondern auch einen Schmerzensgeldanspruch seines Neufundländers. Den Mitverschuldenseinwand fand das Gericht überzeugend, den im Wege der Widerklage geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch hingegen nicht. Deshalb kürzte es die Klageforderung lediglich um 25 %, da der Kläger durch das Auslegen der Hundedecken auf dem Boden den Schaden zumindest begünstigt habe, und wies die Widerklage ab.

Rodeln am Hang
OLG Hamm Urteil vom 03.09.2010 I-9 U 81/10
Rodeln will gekonnt sein. Bei einem Rodelausflug zog sich der Kläger erhebliche Verletzungen zu, weil er eine Seitenabfahrt benutzte und dabei leider übersah, dass sich am unteren Ende des Hangs ein etwa 1 Meter tiefer Absatz zu einem tieferliegenden Weg befand, der durch eine Mauer abgestützt wurde. Der Schanzensprung bekam ihm nicht. Das OLG wies die Klage auch in 2.Instanz ab. Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Parkeigentümerin liege nicht vor. Solange der Hügel nicht als Rodelhang ausgewiesen sei, obliege es allein dem Schlittenfahrer, die Gefahren der Piste zu erfassen und zu bannen. Die Abfahrt auf unbekannten Wegen ohne vorherige Umschau begründe darüber hinaus ein überwiegendes Mitverschulden. 

falscher Hase - Kleinvieh macht auch Mist
LG Coburg Urteil vom 29.06.2010 – 23 O 256/09
Zusammenstöße bei Wildwechseln  können böse Folgen haben. Die Vorstellung "Je größer das Tier, umso größer der Schaden" ist allerdings falsch. In einem vom LG Coburg entschiedenen Fall führte die Kollision mit einem Waldbewohner zu einem wirtschaftlichen Totalschaden des Fahrzeugs. Die Halterin trug ihrer Kaskoversicherung vor, ihr sei "ein Tier in Größe eines Hasen“ unter die Vorderreifen gekommen. Die Versicherung bestritt einen versicherten Wild­unfal, die Klägerin sei nicht mit Jagdwild kollidiert,v Versichert seien aber nur Zusammenstöße mit Haarwild i. S. von § 2 I Nr. 1 Bundesjagdgesetz sowie mit Bär, Marderhund und Wolf. Das Gericht erhob Beweis durch Vernehmung eines Werkstattmit­arbeiters als Zeugen, durch Inaugenscheinnahme sicherge­stellter Haarspuren und durch ein Sachverständigengutachten. Nach einer DNA-Analyse stand unzweifelhaft fest: Der ver­meintliche Hase war tatsächlich ein Eichhörnchen (im Urteil fachmännisch korrekt als Sciurus vulgaris bezeichnet). Und das ist in der Aufzählung des Haarwilds in § 2 I Nr. 1 Bundesjagd­gesetz nicht enthalten Die Klage wurde also abgewiesen.

Wer aber nach einem Wildunfall das verursachende Tier als Beweis sichern will und ohne Erlaubnis des Jagdaneignungsberechtigten mitnimmt, macht sich unter Umständen der Jagdwilderei strafbar.

lass meine Kuh in Ruh
Amtsgericht Köln Urteil vom 22.06.2010 - 111 C 33/10
Eine Event-Veranstalterin hatte ungefragt die Kuh der Klägerin fotografiert und das Bild als Werbung für ihre "Kuh-Charity-Party" online gestellt. Die Klägerin sah hierdurch ihre Persönlichkeitsrechte verletzt und begehrte EUR 2.000 Schadensersatz. Das AG Köln wies die Klage ab: Durch die Ablichtung ihres Tieres lasse sich kein zwingender Rückschluss auf den Lebensstil der Klägerin herstellen.

Goldhase bei Gericht verschwunden
Im Markenstreit um den "Goldhasen" der Firma Lindt & Sprüngli und den "Goldhasen David" der Firma Riegelein muss beim Oberlandesgericht Frankfurt neu verhandelt werden. Da es dem OLG auf die genaue Farbgebung ankam, die sich aus den bei den Akten befindlichen Fotografien nicht zuverlässig ergab, hatte die Klägerin Lindt ihren Antrag umgestellt und auf einen "Schokoladenhasen gemäß dem in der Sitzung überreichten Exemplar" bezogen. In seiner die Verwechslungsgefahr verneinenden Entscheidung hatte sich das OLG gerade auch auf die Farbe der Folie gestützt; der zu den Akten gereichte Riegelein-Hase zeichne sich durch eine eher bronzefarbene Folie aus, die sich deutlich von der leuchtenden Goldfolie des Lindt-Hasen unterscheide. Der Bundesgerichtshof sah sich nicht in der Lage, diese Beurteilung zu überprüfen. Denn der in der Verhandlung vor dem OLG überreichte Riegelein-Hase befand sich nicht mehr bei den zum BGH gelangten Akten; auch eine Nachforschung beim OLG war erfolglos geblieben...

Waschsalon oder Gerichtssaal ?
OLG München Beschluss vom 11.11.2009 7 W 2449/09 
Ein  Richter ist  nicht schon deswegen befangen, weil er - auch wiederholt - den Sachvortrag einer Partei als wischiwaschi bezeichnet.

Mutter darf 6jährigen Sohn ungestraft nuckeln lassen
Wenn eine nicht mehr stillende Frau es zulässt, dass der sechsjährige Sohn oder die neunjährige Nichte an ihrer Brust saugen, liegt keine sexuelle Handlung nach § 174 I, 176 I StGB vor. Dies hat das OLG Oldenburg (Beschluss vom. 22.12.2009 1 Ss 210/09) entschieden und die Angeklagte freigesprochen. Die Erwägungen der Vorinstanz, dass die Duldung der Intimitäten im Brustbereich im Laufe der Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit der Kinder zu einer ungezügelten Sexualisierung des kindlichen Verhaltens führen, seien abwegig.

Abfeuern einer Feuerwerksrakete am 01.01. abends - "Spätstarter" -
keine den Wohnzwecken dienende Grundstücksnutzung
OLG Stuttgart Urteil vom 20.03.2008 VersR 2009, 119
BGH Urteil vom 18.09.2009 V ZR 75/08
Die Rakete hatte nach Einschlag ins Dach des Nachbarhauses durch einen Spalt zwischen Außenwand und Dach einen Brand ausgelöst. Das OLG bejahte einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch.
Auch am Abend des 01.01. sei es noch zulässig, nicht erlaubnispflichtige Feuerwerkskörper zu zünden, dies sei üblich, auch wenn die Mehrheit der Feuerwerkskörper von der Bevölkerung in der Silvesternacht gezündet werde. Vom Besitzer eines Gebäudes sei also zu erwarten, auch am Abend des 01.01. Vorsorge zu treffen.
Nur hatte der "Zünder" keinen gefahrlosen Startplatz gewählt, so dass dem geschädigten Nachbarn ein Unterlassungsanspruch zugesprochen wurde, den er im Hinblick auf unstreitig schon in den Vorjahreswechseln abgebrannte Feuerwerke habe geltend machen können. Da er aber von dem Spalt nichts wusste, musste er nicht mit dem Einschlag des "Nachbrenners" rechnen.
Der BGH bejahte einen verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch, verneinte aber einen Zusammenhang mit der bestimmungsgemäßen Nutzung des Grundstücks zu Wohnzwecken, weil der Abschuss der Feuerwerksrakete der Befolgung eines volkstümlichen Brauches diene, nicht aber dem Wohnen. Wegen eines eventuellen Anspruchs aus Verletzung einer Verkehrssicheerungspflicht verwies der BGH an das OLG zurück.

KKK = kotende kotzende Katzen
Laut dem auf Unterlassung klagenden Nachbarn gelangte die Katze in seine Wohnung, hinterließ Kot, Erbrochenes und Urin auf Balkon/Terrasse, stieß Gegenstände um, spielte mit der Wäsche und erzeugte störende Laufgeräusche auf dem Dach. Die Katze muss so gehalten werden, dass sie nicht mehr in die Wohnung gelangen kann und auf Balkon/Terrasse keinen Kot und Erbrochenes mehr hinterlässt, urteilten die Richter und legten einen Unterlassungsanspruch der Kläger analog § 862 I, 1004 I 2 BGB zu Grunde. Zwar sei s durchaus ortsüblich, dass Katzen andere Grundstücke betreten. Nicht mehr hinnehmbar sei es aber, wenn das Tier in die Wohnung mit einem Säugling gelangen kann und Balkon/Terrasse mit Kot und Erbrochenem verunreinigt. Die übrigen Einwände fanden bei Gericht kein Gehör.

rutschende Großväter müssen gedämpft aufprallen können
Zwar muss der Betreiber eines Spielplatzes nach dem Urteil des OLG Hamm einem 69-Jährigen, der sich beim Rutschen mit seinem Enkelsohn verletzt hat, wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht Schadensersatz zahlen. Der Großvater war nach der Rutschpartie durch die geschlossene Röhre nicht mehr in den Stand gekommen und aus einer Höhe von 60 cm mit dem Gesäß auf den Boden geprallt. Das Gericht bejahte die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, da das lediglich mit losem Sand bedeckte Betonfundament am Ende der Rutsche keinen gedämpften Aufprall ermöglichte. Jedoch berücksichtigten die Richter ein Mitverschulden des Klägers. Er müsse sich ein Mitverschulden anrechnen lassen, weil er ein Spielgerät benutzt habe, das erkennbar für die Nutzung von Kindern bestimmt sei.

Der nasciturus ist nicht staatsangehörigkeitsfähig
OVG Bautzen Beschluss vom 22.06.2009 - 3 D 79/08
Vor dem VG und dem OVG hatten die Antragsteller - eine vietnamesische Frau und ihr "noch zu geboren werdendes Kind" - im Juristendeutsch nasciturus genannt- versucht, ihre Abschiebung zu verhindern und für einen Schutzantrag Prozesskostenhilfe beantragt. Unstreitig stammte das "Kind im Mutterleib" von einem deutschen Vater. Da die Mutter nicht von ihrem Kind getrennt werden könne, dürfe auch sie wegen der Schutzwirkungen von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK nicht abgeschoben werden. Das OVG ließ dahinstehen, ob das Kind bereits beteiligtenfähig sei. Jedenfalls könne es die deutsche Staatsangehörigkeit erst mit Geburt erwerben: Maßgeblich ist insoweit die in Art. 116 I GG enthaltene Definition des Deutschen. Die dort als die die Eigenschaft des Deutschen vermittelnd genannte - nur hier in Betracht kommende - deutsche Staatsangehörigkeit kann jedoch frühestens mit der Geburt erworben werden. Dass in den Adern des von der vietnamesischen Antragstellerin ausgetragenen Kindes, dessen Vater ein deutscher Staatsangehöriger sei, bereits jetzt sanguis teutonicus (deutsches Blut) fließe, sei also irrelevant.
Dagegen ist der "nasciturus" nach § 1923 II BGB bereits erbfähig, als "anderer" nach § 823 BGB gegen vorgeburtliche Schädigungen geschützt und hat er im Fall der Tötung eines ihm Unterhaltspflichtigen aus § 844 II BGB Schadensersatzansprüche.

Katzen würden Banknoten fressen
VG Frankfurt a. M., Urt. v. 28.05.2009 1 K 2838/08
Die Deutsche Bundesbank tauscht beschädigtes Geld aus, sofern mehr als 50 % der Banknote vorgelegt werden oder der Antragsteller den Nachweis erbringen kann, dass die fehlenden Teile vernichtet wurden.
Dieser Nachweis war dem Kläger im nicht gelungen. Meine Katze hat die 500 Euro-Banknote zerfetzt und die fehlenden Teile heruntergeschluckt, lautete seine Begründung. das Gericht überzeugte sie jedenfalls nicht. Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Klägervortrags ergaben sich für das Gericht auf Grund eines Sachverständigengutachtens: Danach stammten die vorgelegten Banknotenteile anders als vom Kläger vorgetragen mindestens von zwei verschiedenen Geldscheinen. Das Gericht äußerte zudem Bedenken hinsichtlich der restlosen Vernichtung der Geldscheine. Wenn die Katze tatsächlich die Banknotenteile gefressen hätte, könnten diese in den Exkrementen noch vorhanden sein.
Bleit die Frage, ob die Deutsche Bundesbank Katzenexkremente durchsucht...

"Holla-rä-diri" - LG München: Der Jodler im Kufsteinlied gehört den Erben
"Kennst du die Perle, die Perle Tirols? Das Städtchen Kufstein, das kennst du wohl! Umrahmt von Bergen, so friedlich und still. Ja das ist Kufstein dort am grünen Inn, ja das ist Kufstein am grünen Inn. Holla-rä-diri ... bei uns in Tirol." Der Postbote Karl Ganzer hatte das Kufsteinlied über die "Perle Tirols" 1947 komponiert, der Münchner Musikverleger Egon Frauenberger hat es verlegt und für eine angeblich eigene Erfindung des Jodlers seit 2001 GEMA-Gebühren kassiert. Das Landgericht München sprach die Urheberrechte am ganzen Kufsteinlied samt Jodler den Erben des Tiroler Komponisten Karl Ganzer zu. Über die Aufteilung der GEMA-Gebühren kam es nach Ganzers Tod dann zum Streit: Frauenberger kassierte nicht nur als Verleger 30 Prozent der Einnahmen, sondern auch noch weitere 30.000 Euro als angeblicher Erfinder des Jodlers. Erst das "Holla-rä-diri" habe das Lied zum Hit gemacht, sagte der 76-Jährige. Das Gericht gab aber den Erben recht. Die außergewöhnliche kreative Leistung der Jodel-Phonetik sei doch sehr fraglich. Eine geplante Vorführung im Gerichtssaal scheiterte zwar am (fehlenden) technischen Gerät. Aber "keiner der Interpreten singt es so, wie es auf dem Papier steht", berichtete der Vorsitzende aus früheren Hörproben.

"Ich hau Dir auf die Fresse" keine Beleidigung
AG Hamburg, Urt. v. 10.03.2009 256 Cs 160/08 (nicht rechtskräftig)
Die Äußerung "Ich hau Dir auf die Fresse" gegenüber Justizvollzugsbeamten durch einen Besucher der Untersuchungshaftanstalt stellt keine Beleidigung dar. Der Tatbestand der Beleidigung ist kein Auffangtatbestand für den Fall, dass mangels Drohung mit einem Verbrechen § 241 I StGB nicht einschlägig ist, urteilte das Gericht. Weder der Ausdruck "Fresse" noch ein bloßes "Duzen" seien geeignet, das Ehrgefühl eines anderen i. S. des § 185 StGB zu verletzen. Ebenso wenig sei es angezeigt, bloße Unhöflichkeit und Aufmüpfigkeit bei hoheitlichen Maßnahmen von Staatsbediensteten als Beleidigung zu bestrafen.
Wir übernehmen keinerlei Haftung für eine straflose Verwendbarkeit dieser oder ähnlicher Ansprachen  (vor allem gegenüber Richtern).

Verletzung der Gesundheit durch nicht fachgerechte Blondierung
AG Erkelenz Urteil vom 07.05.2009 8 C 351/08
Das AG Erkelenz hat den Inhaber eines Friseursalons wegen nicht fachgerechter Haar-Blondierung der Klägerin zu Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 1389,88 Euro verurteilt. Zur Überzeugung des Gerichts stand fest, dass die Haare der Klägerin nach der Behandlung durch den Mitarbeiter des Beklagten am Hinterkopf abgebrochen waren, verfilzt waren und ausfielen. Man hätte die Blondierung nur im Ansatz, nicht aber auf Längen und Spitzen auftragen dürfen, führte die als Zeugin vernommene Friseurmeisterin aus, die die Klägerin 3 Tage nach dem Haar-Unfall konsultiert hatte. Das Gericht ließ sich auch nicht von dem Einwand des Beklagten überzeugen, die Klägerin habe ihre Haare noch am gleichen Tag selber geschnitten und dadurch erst beschädigt.

verarschen ist nicht bescheißen
OLG Frankfurt/Main Beschluss vom 22.10.2008 6 W 134/08
Das OLG untersagte einem Konkurrenzunternehmen die Aussage "Wenn man dem anderen Unternehmen lieber Geld in den Rachen werfen will, soll man sich halt bescheißen lassen". Nicht unter die Verbotsverfügung fiel die Aussage "Dann lassen Sie sich halt weiter von denen verarschen". Der Ausdruck des Bescheißens werde im Sinne des Betrügens verstanden, da er nach seiner allgemeinen Bedeutung ein Verhalten umschreibe, bei dem durch unredliches Einwirken oder Täuschen ein materieller Vorteil auf Kosten des anderen erlangt wird. Demgegenüber habe der Begriff des Verarschens die Bedeutung, dass veralbert oder zum Narren gehalten werde, ohne dass ihm dadurch ein finanzieller Schaden entstehen muss.

Folgen des Klimawandels als Reisemangel
OLG Hamburg Urteil vom 14.08.2008 9 U 92/08
Die Beklagte hatte in ihrem Katalog das Durchqueren von meterdickem Packeis zugesichert. Dieses war aber als Folge des Klimawandels unstreitig nicht vorhanden. Das OLG Hamburg stufte daher die von den Klägern bei der Beklagten gebuchte Reise als mangelhaft nach § 651c I BGB ein. Auch ein ausdrücklich erklärter Vorbehalt, bei extremen Wetter- und Eisverhältnissen die Reiseroute abzuändern, ändere nichts an der Haftung. Denn durch diesen Hinweis werde beim Leser des Katalogs sogar der Eindruck verstärkt, dass zumindest meterdickes Packeis vorliege.

Bezeichnung eines Polizeibeamten als Oberförster keine Beleidigung
AG Berlin-Tiergarten Beschluss vom 26.05.2008 412 Ds 2JuJs 186-08 74/08
"Herr Oberförster, zum Wald geht es da lang."
Auf Grund dieser Äußerung gegenüber einem Polizeibeamten klagte die Staatsanwaltschaft Berlin einen Passanten wegen Beleidigung an. Das AG Berlin-Tiergarten appellierte an die Ermittler, einen solchen "Schmarrn nicht anzuklagen". Eine Beleidigung liege nur dann vor, wenn es sich um eine ernstliche Herabwürdigung, nicht aber um eine flapsige, spöttische Bemerkung handelt. Oberförster aber war und ist die Dienstbezeichnung für einen nützlichen, dem Gemeinwohl dienenden Beruf. Auch aus der sprachlichen Nähe zum Oberlehrer könne sich für den verständigen Dritten in der Position des Polizeibeamten keine Verletzung seines Ehrgefühls ergeben.

"Knacki" ist kein Hausmann
OLG Hamm VersR 2008, 106
Ein Inhaftierter kann sich arglistig verhalten, wenn er in eriner Berufsunfähigkeitszusatzversicherung als Beruf "Hausmann" angibt, auch wenn er in der JVA mit "innerhäuslichen Arbeiten" beschäftigt ist. Nach OLG Hamm habe er dort aber keinen "Haushalt" geführt.

Recht zur Totenfürsorge - Pressen der Asche des Verstorbenen zu einem Diamanten ("Diamonds are forever")
AG Wiesbaden NJW 2007, 2562
Im Unterschied zur Schweiz (dorthin sollte die Urne des Verstorbenen auf Wunsch seiner Tochter verbracht werden) ist diese "Art der Bestattung" in Deutschland (Hessisches Friedhofs- und BestattungswesenG) unzulässig. Die Tochter als gegenüber der Mutter "vorrangig Totenfürsorgeberechtigte" müsse nachweisen, dass diese Bestattungsart vom Verstorbenen ausdrücklich gewünscht war.

Eine Feuerwerksrakete ist kein unbemannter Flugkörper
AG Neunkirchen + LG Saarbrücken VersR 2005, 1728
(zur Wohngebäudeversicherung: Versicherungsschutz für Explosion, Absturz oder Anprall eines unbemannten Flugkörpers; im Entscheidungsfall hatte eine Feuerwerksrakete eine Fensterscheibe springen lassen)
Normalerweise sollte eine Feuerwerksrakete ja unbemannt sein...
Dennoch definieren beide Instanzen die Feuerwehrrakete jedenfalls im Sinne der Versicherungsbedingungen nicht als unbemannten Flugkörper und führen aus:
"Abstürzen kann nur ein Flugkörper mit bestimmter oder bestimmbarer Flugbahn, der sich üblicherweise auch längere Zeit in der Luft aufhält. Das trifft auf eine Feuerwerksrakete nicht zu. Feuerwerksraketen halten sich allenfalls wenige Minuten in der Luft auf."
Das wäre ja auch der Sinn der Sache...

Brechmitteleinsatz
Urteil des EGMR vom 11.07.2006 Nr. 54810/00
Deutsche Brechmitteleinsätze zur Erlangung von Beweismitteln gem. § 81 a StPO lassen sich vor der EMRK nicht mit dem Argument rechtfertigen, man habe die Gesundheit des Betroffenen schützen wollen. Die Verwertung eines in Verletzung des Verbots der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung gewonnenen Beweismittels verstößt jedenfalls dann gegen Art. 6 EMRK, wenn es das wesentliche Beweismittel im Verfahren gegen den gem. Art. 3 EMRK Verletzten darstellt, ein Ausschluß des Beweismittels nach nationalem Recht mit Blick auf Art. 3 EMRK wegen der Rechtmäßigkeit der Behandlung nach nationalem Recht nicht erlangt werden konnte und es um die Verfolgung eines vergleichsweise minder schweren Falls des Drogenhandels ging. Es bleibt offen, ob es stets automatisch auch gegen Art. 6 EMRK verstößt, wenn ein unter Verstoß gegen Art. 3 EMRK erlangtes Beweismittel in einem Strafprozeß Verwendung findet. Werden Beweismittel aber durch Folter i. S. des Art. 3 EMRK erlangt, ist unabhängig vom Beweiswert und der Art der Beweismittel eine Verwertung auszuschließen.
Dagegen bezeichnet der gewiefte Jurist Handschellen als "Abführmittel"...

Kirschkern härter als Zahn
BGH VI ZR 176/08
Wer in einer Bäckerei Gebäck mit Kirschfüllung kauft, muss damit rechnen, dass in dem Gebäckstück gegebenenfalls noch ein Kirschkern enthalten ist. Wer sich beim Zubeißen einen Teil des Zahnes abbricht, kann vom Bäcker weder Schadensersatz noch Schmerzensgeld verlangen. Der Kläger kaufte in der Bäckerei einen so genannten Kirschtaler. Zur Herstellung der Füllung verwendet die Beklagte Dunstsauerkirschen, die im eigenen Saft liegen und über einen Durchschlag abgesiebt werden. Beim Verzehr dieses Gebäckstückes biss der Kläger auf einen darin eingebackenen Kirschkern. Dabei brach ein Teil seines oberen linken Eckzahnes ab. Für die dadurch erforderlich gewordene zahnprothetische Versorgung muss der Kläger einen Eigenanteil von 235,60 Euro bezahlen. Er begehrt diese Kosten sowie ein angemessenes Schmerzensgeld von etwa 200 Euro.
Grundsätzlich sind die Hersteller von Produkten verpflichtet, die von der Allgemeinheit erwarteten Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Ist die Ware für den Endverbraucher bestimmt, muss dies höchsten Sicherheitsanforderungen genügen. Zur Gewährleistung der Produktsicherheit habe der Hersteller diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach den Gegebenheiten des konkreten Falles objektiv erforderlich und zumutbar sind. Ein Gebäckstück müsse grundsätzlich hohen Sicherheitsanforderungen genügen. Allerdings können Konsumenten bei einer aus Steinobst bestehenden Füllung eines Gebäckstückes nicht ganz ausschließen, dass dieses in seltenen Fällen auch einmal einen kleinen Stein oder Teile davon enthält. Würde man die Hersteller dazu verpflichten, könnten sie nur noch Kirschensaft verwenden und keine Kirschen mehr. Eine völlige Gefahrlosigkeit könne der Verbraucher nicht erwarten. Schließlich gehe er auch davon aus, dass ein Gebäckstück, welches unter der Bezeichnung Kirschtaler angeboten werde, unter Verwendung von Kirschen hergestellt wird.

Zahnverlust durch Cevapcici
BGH Urteil vom 05.04.2006 VIII ZR 283/05 = NJW 2006, 2262
Das Abbrechen eines Zahns beim Verzehr eines aus verschiedenen Fleischstücken und Hackfleischröllchen bestehenden Gerichts ist nicht nach der Lebenserfahrung typischerweise auf das Vorhandensein eines in der Hackfleischmasse verborgenen festen (Fremd-) Körpers zurückzuführen. Vielmehr kommen dafür auch andere, nicht fernliegende Ursachen wie etwa eine Vorschädigung des abgebrochenen Zahns oder die versehentliche Mitaufnahme von Knochen- oder Knorpelresten, die nach dem Verzehr anderer Fleischstücke im Laufe der Mahlzeit auf dem Teller zurückgeblieben sind, in Betracht.
Dem Kläger blieb der "Anscheinsbeweis" versagt. Nach seiner Darstellung war der Fremdkörper, vermutlich ein kleiner Stein, nach dem Abbrechen des Zahns nicht mehr auffindbar, weil er ihn verschluckt hatte.

Gebissschaden durch Biss auf überharte Erdnuss
OLG Köln Beschluss vom 06.04.2006 - 3 U 184/05 = NJW 2006, 2272
Ein Produktfehler liegt nicht vor, wenn sich in einem mit Schokolade ummantelten Riegel (Produkt "N") eine besonders harte Erdnuss befindet, die Gebissschäden verursacht. "Die Erdnuss selbst ist ein Naturprodukt. Bis auf das Entfernen der Schalen und die Röstung durchläuft sie unverändert den Produktionsprozess und wird vom Hersteller durch den Schokoladenüberzug veredelt". Auf Grund dieses Umstands kann der durchschnittliche Verbraucher an den Zustand der Erdnuss berechtigt keine weitergehende Erwartung haben als die, dass sie sich - abgesehen von dem Schokoüberzug - in dem ihr von der Natur mitgegebenen Zustand befindet. Seine berechtigten Sicherheitserwartungen können sich bezüglich des Produkts der Bekl. daher nur darauf beziehen, dass sich in diesem keine Fremdkörper befinden (vgl. OLG Köln NJW 2004, 521 Schraube im Sandwich), dass es in einem einwandfreien hygienischen Zustand hergestellt wurde und dass sich die jeweilige Erdnuss, befreit von Schalen, im Übrigen unverändert in dem Zustand befindet, den ihr die Natur mitgegeben hat.Die in der Härte der Erdnuss liegende "natürliche Fehlentwicklung" ist nicht während des Produktionsprozesses bei der Bekl. entstanden.  Die Beklagte hätte den Naturzustand der Erdnuss nur prüfen können, wenn sie ihre Härte überprüft hätte, dabei wäre die Nuss aber vor Verarbeitung zerstört worden. Der Beklagten könne nicht angelastet werden, dass sie keine Erdnusssplitter verarbeitet.

rechnungsmäßige Ausscheideordnungen und Zillmerung 
VersR 2006, 1033
"Bei der Zillmerung geht es darum, die Kosten, die einmalig zu Vertragsbeginn anfallen, auch als einmalige Kosten dem Vertrag rechnerisch anzulasten. Hierzu wird der sogenannte Nettozillmerbetrag bestimmt. Dies ist der konstante laufende Betrag, der exakt ausreicht, den Barwert der Leistungen zuzüglich der einmaligen Abschlusskosten zu finanzieren. Er ergibt sich aus der Lösung der Gleichung
Barwert der Leistungen + einmalige Abschlusskosten = Barwert der zu zahlenden Nettozillmerbeiträge.
Dabei wird der Barwert mit dem Rechnungszins und den rechnungsmäßigen Ausscheideordnungen, also im Regelfall der rechnungsmäßigen Sterblichkeit bestimmt. Ganz offensichtlich ist dieser Betrag höher als der Nettobeitrag eines ungezillmerten Vertrags, wenn keine einmaligen Abschlusskosten zu berücksichtigen sind."

kein Fahrverbot für "Michael Jackson"
OLG Hamm Beschluss vom 13.06.2005 2 Ss OWi 285/05
Das Amtsgericht darf bei der Entscheidung über ein Fahrverbot nicht strafschärfend zulässiges Verteidigungsverhalten berücksichtigen. Der "Täter" hatte nach dem Vorfall sein Aussehen verändert, um seine Identität mit der auf dem Radarfoto abgebildeten Person zu verschleieren.

Hunde sind "potenziell doppelfunktionale Tiere"
BGH Urteil vom 03.05.2005 VI ZR 238/04
Hunde sind ähnlich wie Pferde doppelfunktional. Hat das Tier Erwerbs- und Freizeitgestaltungsfunktionen, ist für die allgemeine Beurteilung vor allem auf die hauptsächliche Widmung abzustellen.

Verwesungsgeruch im KFZ nach Selbsttötung ist kein Unfallschaden (Kaskoversicherung)
OLG Saarbrücken Urteil vom 06.10.2004 = VersR 2005, 10741 + AG Münster VersR 2002, 227
Die Einwirkungen durch das Austretenn von Körperflüssigkeiten seien nicht iSd Unfallbegriffs mechanischer, sondern chemischer Art.
Verunreinigungen seien nicht mit mechanischer "Gewalt" eingetreten.

Deckregeln für Mönche und Nonnen
Das OLG Naumburg spricht im Leitsatz seiner Entscheidung vom 14.01.2003 NJW-RR 2003, 595 von einer im konkreten Fall zu beurteilenden "Mönch-Nonne-Deckung". Der durchaus als konservativ einzustufende Senat des erkennenden Gerichts musste einräumen, dass bei der besagten Deckung zahlreiche nicht geschlossene Öffnungen" zu werten seien, durch die Wasser eindringen kann." Auffallend sei auch die ausgeprägte Tiefe der Kerbungen der Nonnen", die den Wassereintritt erhöhen.
Wie schon zu vermuten war, handelt es sich um fachkundige Ausführungen im Dachdeckerjargon.
Aus den Deckregeln für Mönche und Nonnen, wiedergegeben in einer im Jahre 1935 vom Innungsverband im Reichsverband des Deutschen Dachdecker-Handwerks veröffentlichten Broschüre:
Die Lattenweite soll Nonnenziegellänge minus mindestens 8 cm betragen. Die Nonnen müssen so auf die Lattung gehängt werden, dass der Mönch den zwischen zwei Nonnen entstehenden Zwischenraum überdecken kann. Die Mönche überragen die Fußlinie der Nonnen um mehrere Zentimeter. Aus diesem Grunde müssen in der Traufschicht, um eine gerade Kante zu erhalten, kurze Mönche verwendet werden, während am First kurze Nonnen verlegt werden müssen.
Die Deckung der Nonne kann erfolgen durch Querschlag dicht am Kopf der Nonnen, auf den die Nonnen der daruber liegenden Ziegelschicht aufgedrückt werden, oder trocken. Im letzteren Falle muss der fehlende Querschlag durch Innenverstrich ersetzt werden, Die Mönche werden am Kopf mit Mörtel gefüllt und mit zwei Längsschlägen versehen aufgesetzt. Außerdem sind die Scheinstellen von innen zu bestreichen. Die Hohlräume, die an der Traufe entstehen, sind bei massivem Gesims auszufüllen oder bei Holzgesims ist ein den Formen der Nonnen entsprechend zugeschnittenes Traufbrett anzubringen.

Madonnenanblick kein Mietminderungsgrund
Eine katholische Madonnenstatue im Treppenhaus berechtigt auch evangelische Mieter nicht zu einer Mietminderung. Der Anblick der Madonna könne auch bei Protestanten keinen besonderen Schock auslösen.
AG Münster 3 C 2122/03

Namensrecht - 12 Namen für 1 Kind
Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 28.01.2004 1 BvR 994/98
Eine Mutter wollte ihr Kind mit 12 (zwölf) Vornamen bedenken.
Nachdem sie die Vornamen beziehungsweise deren Reihenfolge im Laufe des Verfahrens mehrmals geändert hatte, beantragte sie schließlich mit der Beschwerde, das Kind solle die Vornamen "Chenekwahow, Tecumseh, Migiskau, Kioma, Ernesto, Inti, Prithibi, Pathar, Chajara, Majim, Henriko und Alessandro" erhalten. Dabei sollte die von ihr gewählte Reihenfolge der Namen deren jeweilige Vorrangigkeit bei der Namensgebung zum Ausdruck bringen.
Das Landgericht wies das Standesamt an, dem Kind die vier Vornamen "Chenekwahow, Tecumseh, Migiskau und Ernesto" beizuschreiben. Die Namenswahl dürfe nicht dem Kindeswohl widersprechen. Zwölf Vornamen hätten aber einen erheblich belästigenden Charakter für das Kind. Es müsste sich die richtige Reihenfolge und Schreibweise der größtenteils ungewöhnlichen Namen merken und würde durch diese immer wieder auffallen.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf änderte den Beschluss geringfügig dahingehend ab, dass dem Kind zusätzlich der Name Kioma zu geben sei. Das OLG machte sich die Begründung des Landgerichts zu eigen und stellte zusätzlich darauf ab, dass die Selbstidentifikation des Kindes mit zunehmender Zahl seiner Vornamen nicht mehr gewährleistet sei.
Mit ihrer dagegen gerichteten Verfassungsbeschwerde rügte die Mutter die Verletzung ihrer Grundrechte unter anderem aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.
Die Verfassungsbeschwerde der Mutter wurde vom BVerfG wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit nicht angenommen. Der Fall habe weder grundsätzliche Bedeutung noch sei die Beschwerde zur Durchsetzung der Grundrechte angezeigt. Die angegriffene Entscheidung des OLG verletze insbesondere nicht das Elternrecht.
Das Recht der Eltern, Sorge für ihr Kind zu tragen, umfasse auch das Recht, ihrem Kind einen Namen zu geben. Die Entscheidung, welchen Namen es tragen soll, hätten die Eltern in Ausübung der Verantwortung für das Kind zu treffen. Dies betreffe auch die Wahl eines Vornamens. Dabei seien die Eltern mangels einschlägiger Bestimmungen im Namensrecht in der Wahl des Vornamens grundsätzlich frei. Dieses Recht finde aber dort eine Grenze, wo seine Ausübung das Kindeswohl zu beeinträchtigen drohe. Der Staat habe die Pflicht, das Kind als Grundrechtsträger vor verantwortungsloser Namenswahl durch die Eltern zu schützen. Die Entscheidung des OLG habe zwar auch anders ausfallen können. Dem richterlichen Ermessen müsse jedoch ein gewisser Spielraum bleiben, der die Berücksichtigung der besonderen Lage des Einzelfalles ermögliche. Es ist daher noch nicht grundrechtswidrig, wenn der zuständige Richter das einfache Recht so anwendet, dass sich über dessen "Richtigkeit" streiten lasse.
Das Recht zur Namensbestimmung sei Eltern grundrechtlich nicht im Interesse eigener Persönlichkeitsentfaltung, sondern allein im Rahmen ihrer Sorgeverantwortung im Interesse ihrer Kinder eingeräumt.

Rechtsanwalt darf Unterschrift an anstrengenden Tagen straffrei "kritzeln"
BGH Urteil vom 24.07.2001 - VIII ZR 58/01
Ein OLG zweifelte die Echtheit einer Anwaltsunterschrift in einem Berufungsschriftsatz an. Das vom OLG eingeholte Schriftsachverständigengutachten blieb wenig ergiebig. Der Rechtsanwalt erklärte, dass er an "ausgeruhten Tagen" mit der "etwas kunstvolleren Version", an "anstrengenden Tagen" aber mit einer "Kritzel-Version" unterzeichne. Der Bundesgerichtshof ließ dies gelten, da es nach den Umständen wahrscheinlicher sei als die vom OLG unterstellte Fälschung.
Bleibt die Frage, ob der Steuerzahler für das Gerichtsgutachten aufkommen muss.
Für eine rechtswirksame Unterschrift setzt der BGH im übrigen allgemein voraus, dass es sich nicht nur um eine "durchgehende Linie" handelt.

kein Wohngeldzuschuss für einen Embryo
OVG Münster Urteil vom 08.05.2000 - 14 A 2268/99
Das Oberverwaltungsgericht Münster musste in immerhin zweiter Instanz feststellen, dass werdende Mütter für einen Embryo keinen Anspruch auf Wohngeld geltend machen können. Zum einen entstehe ein Verwandschaftsverhältnis erst mit der Geburt, zähle die Leibesfrucht also nicht zu den lebenden Familienmitgliedern im Sinne der Richtlinien. Zum anderen habe das Kind im warmen Mutterbauch keinen eigenen Wohnraumbedarf.

Pfändung eines Grabsteins
LG Braunschweig Beschluss vom 18.07.2000 - 8 T 665/00
Ein Werkunternehmer ist wegen seiner Lohnforderung für einen unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Grabstein berechtigt, diesen Grabstein zu pfänden und (durch den Gerichtsvollzieher) verwerten zu lassen. Immerhin zeitigt diese Frage höchstrichterlichen Aufmerksamkeit:
So musste der Bundesgerichtshof noch mit Beschluss vom 20.12.2005 VII ZB 48/05 (Vorinstanz LG Kassel Beschluss vom 13.01.2005 3 T 699/04) über die Pfändbarkeit eines Grabmals entscheiden:
Nach dem Tode ihrer Mutter bzw. Schwiegermutter beauftragten die Schuldner die Gläubigerin, einen Steinmetzbetrieb, ein Urnengrabmal zu fertigen und aufzustellen. Den Preis blieben sie schuldig. Die Gläubigerin, die sich das Eigentum an dem Grabmal bis zur vollständigen Bezahlung vorbehalten hatte, erwirkte hinsichtlich ihres Zahlungsanspruchs einen Vollstreckungsbescheid. Nach mehreren erfolglosen Vollstreckungsversuchen hat sie den Gerichtsvollzieher beauftragt, das Grabmal zu pfänden. Das hat dieser abgelehnt, Amts- und Landgericht haben seine Entscheidung bestätigt.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Pfändung des Grabmals zulässig ist. Die Unpfändbarkeit ergibt sich nicht aus § 811 ZPO. Nach dieser Vorschrift sind diejenigen Gegenstände der Pfändung nicht unterworfen, die zur unmittelbaren Verwendung für die Bestattung bestimmt sind. Das ist entgegen einer in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Ansicht bei einem Grabmal oder einem Grabstein nicht der Fall. Diese Gegenstände finden nicht, wie etwa der Sarg, beim Vorgang der Bestattung unmittelbar Verwendung. Sie werden häufig erst geraume Zeit nach der Bestattung aufgestellt und dienen dem Andenken des Verstorbenen. Ob sich ein Pfändungsverbot außerhalb von § 811 ZPO generell aus Pietätsgründen ergeben kann, hat der Senat offen gelassen. Pietätsgründe müssen jedenfalls dann zurücktreten, wenn, wie hier, der Steinmetz auch seinen Herausgabeanspruch aus dem vorbehaltenen Eigentum geltend machen könnte. Denn diesen Anspruch kann er durchsetzen, ohne dass der Schuldner sich auf ein gesetzliches oder übergesetzliches Pfändungsverbot berufen könnte. Es besteht dann kein Grund, den Zahlungsanspruch anders zu behandeln.

keine Pflicht zu Warnhinweisen auf Bierflaschen
OLG Hamm Beschluss vom 14.02.2001 9 W 23/00
Die Instruktionspflicht aus der Produkthaftung erstreckt sich nicht auf Risiken, die jedem Verständigen einleuchten. Im Entscheidungsfall hatte ein Antragsteller Prozesskostenhilfe für eine Schadensersatzklage beantragt und behauptet, seit 17 Jahren Bier einer bestimmten Marke zu konsumieren, wodurch er alkoholkrank geworden sei, seinen Führerschein verloren habe und seine Ehe geschieden worden sei. Hätten sich auf den Bierflaschen Warnhinweise gegen regelmäßigen bzw exzessiven Alkoholkonsum befunden, wäre er von übermäßiger Trinkerei abgehalten worden. Das OLG Hamm hat diese Argumentation nicht nachvollzogen.

kein Schadensersatz für spezifische Beanspruchung einer Klosettbürste
AG Köln WuM 2001, 485
Vor dem AG Köln klagte ein Vermieter auf Kostenersatz für vom Mieter unterlassene Schönheitsreparaturen.
Das AG Köln bejahte zwar den Anspruch dem Grunde nach für die Ersatzbeschaffung einer Klosettbürste, nahm aber wegen der "spezifischen Beanspruchung" der alten Bürste und der Vorteile aus der neuen Büste einen Abzug "neu für alt" mit 100% vor.

kein Schadensersatz für Wohnungsschäden nach Tod des Mieters
AG Bad Schwartau WuM 2001, 546
Das AG Bad Schwartau hatte die makabre Frage zu entscheiden, ob einem Vermieter Anspruch auf Ersatz von Sanierungskosten zusteht, nachdem der Mieter zunächst unbemerkt in seiner Wohnung verstorben war:
Das Sterben in einer angemieteten Wohnung und daraus nach dem Tod des Mieters resultierenden Beeinträchtigungen der Wohnung stellen an sich keine Überschreitung des vertragsgemäßen Mietgebrauchs dar. Jedenfalls fehle es regelmäßig am Verschulden sowohl des verstorbenen Mieters als auch des nichtsahnenden Erben.