Schlagzeilen
Arbeitsvertrag: Kündigungsformalien
Arbeitsvertrag: Kündigungsfristen - Beschäftigungszeiten vor dem 25.Lebensjahr zählen mit - EuGH
Basiszinssatz / Zinsrechner
Baugewerbe: Steuerabzug
Ehename - Doppelname - Dreifachname
Eheverträge - Wirksamkeitsgrenzen
Energieausweis EnEV
Energieverbrauch: Vertragsabschluss mit tatsächlichem Verbraucher
Erb-/Pflichtteilsreform
Erbrecht: EU-Erbrechtsverordnung
Erlassfalle durch Scheckannahme
Filesharing minderjähriger Kinder - keine Elternhaftung
Filesharing - keine Haftung für Besucher / Mitbewohner
Gebrauchtwagengarantie - Vertragswerkstattbindung unwirksam
GmbH-Reform - Limited-Gründungen
Graffiti als Sachbeschädigung
Gütestellen-/Schlichtungsgesetz NRW
Handy-Nutzung im PKW ohne Freisprechanlage teilweise legal - OLG Hamm
Internetausfall: pauschaler Schadensersatz ?
Internet-Branchenverzeichnis: Entgeltklausel unwirksam
Kreisverkehr
Kündigung - Unterschriftserfordernis
Lebensversicherung - Pflichtteilsergänzungsanspruch ?
Lebensversicherung - Widerruf der Bezugsberechtigung ?
Miete: Eigenbedarfskündigung einer GbR / Anbietpflicht des Vermieters (Rechtsprechungsänderung)
Miete: Erbenhaftung für Mietschulden ?
Miete: Kaution - kein Zugriff im laufenden Vertrag
Miete: Kündigungsfrist - Samstag ist Werktag (weil Post zugestellt wird)
Miete: Kündigungssperrfristen bei Umwandlung in Wohnungseigentum
Miete: "kalte Räumung" - verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters trotz Kündigung
Miete: Nutzung von Gemeinschaftsflächen
Miete: Schönheitsreparaturklauseln
Miete: Trinkwasserverordnung - laufende Kosten sind als Betriebskosten umlagefähig
Mietzahlung: Samstag ist kein Werktag
aber: Zahlungsauftrag zum 3.Werktag reicht, Vertragsklausel dass Gutschrift erforderlich sei ist unwirksam
Mithören von Telefonaten - Verwertbarkeit
P-Konto: Pfändungsschutz
Patientenverfügung / Vorsorgevollmacht / Betreuungsvollmacht
Postzusteller: Hausverbot ?
Rauchwarnmelderpflicht in NRW
Rechnungsangaben - Pflichtangaben
Schneeräumpflicht
Schwarzarbeit: keine Mängelansprüche
"Stromaktionsbonus" nach nur 1 Lieferjahr
Testament: notarielle Beurkundung statt Erbscheinsantrag
unerlaubte Werbung - Telefax - Mail - Telefon
Versicherungsvertreter: Ausgleichsanspruch
Versicherungsvertreter: Scheinselbstständigkeit 1
Versicherungsvertreter: Scheinselbstständigkeit 2
W-Lan-Zugang muss gesichert werden (BGH I ZR 121/08)
W-Lan: keine Störerhaftung für individuelles Herstellerpasswort (BGH I ZR 220/15) NEU
WEG - keine Haftung einzelner Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner
Werbeprospekt: Impressum erforderlich
Widerrufsrecht bei Darlehensverträgen neu geregelt
Zahlung einer Rechnung für sich genommen kein Anerkenntnis
Kurioses

kein Mozzarella oder Nordseekrabbensalat im Flieger-Handgepäck
OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 28.3.2017 – OVG 6 B 70.15
Die Mitnahme von Mozzarella,
Nordseekrabbensalat und „Flensburger Fördetopf“ im
Handgepäck eines Fluggastes ist nicht gestattet.
Die Bundespolizei hatte dem Kläger im März 2013 am Flughafen
Berlin-Tegel untersagt, 272 g Büffelmozzarella, 155 g
Nordseekrabbensalat und 140 g „Flensburger Fördetopf“
im Handgepäck zu transportieren. Die hiergegen gerichtete Klage
vor dem VG Berlin ist erfolglos geblieben.
Das OVG Berlin-Brandenburg hat die Entscheidung des VG bestätigt.
Nach Auffassung des OVG hat die Bundespolizei dem Kläger zu Recht
untersagt, die genannten Lebensmittel im Handgepäck zu
transportieren. Es handele sich nach dem in Deutschland unmittelbar
geltenden europäischen Verordnungsrecht über die Kontrolle
des Handgepäcks bei den Lebensmitteln um Mischungen von
Flüssigkeiten und Feststoffen. Derartige Mischungen dürften
allenfalls in Einzelbehältnissen mit einem Fassungsvermögen
von nicht mehr als 100 Millilitern in einem durchsichtigen, wieder
verschließbaren Plastikbeutel mit einem Fassungsvermögen von
nicht mehr als einem Liter befördert werden. Diese Vorgaben, die
hinreichend bestimmt seien, habe der Kläger nicht eingehalten. Die
Bundespolizei sei auch nicht verpflichtet gewesen, die
mitgeführten Lebensmittel auf das Vorhandensein von
Flüssigsprengstoff zu untersuchen.
"Weißkopf" im Straßenverkehr
OLG Hamm Beschluss vom 09.02.2016
9 U 125/15 (zu erhöhten Sorgfaltspflichten gegenüber
erkennbar "verkehrsschwachen" Straßenverkehrsteilnehmern:
Allein die Tatsache, dass ein Verkehrsteilnehmer weiße Haare
hat, löst nicht die erhöhte Sorgfaltspflicht aus. Ees
muss also nicht augenblicklich gebremst werdfen, wenn ein älterer
Verkehrsteilnehmer erblickt wird, soweit nicht die Gefahr für
verkehrswidriges Verhalten voraussehbar ist.
keine Sozialhilfe während Haftstrafe
SG Münster Beschluss vom 16.03.2016 S 15 SO 37/16 ER
Ein Antrag auf Leistungen
nach dem SGB XII ist zu versagen, wenn der Antragsteller eine Ladung
zum Haftantritt in den Strafvollzug erhalten hat. Mit Antritt der Haft
entfällt die Bedürftigkeit des Antragstellers, da der
Lebensunterhalt gesichert ist. Der Straftäter könne seinen
notwendigen Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und Mitteln
in ausreichendem Maße bestreiten könne, wenn
er sich bei der zuständigen JVA zum Haftantritt melde,
dann habe er für über 1 Jahr ausgesorgt und erhalte er
außerdem noch Taschengeld bzw. eventuell die Möglichkeit,
durch eine Tätigkeit ein wenig Geld zu verdienen.
fahrlässige
Geisterfahrt
ist kein
Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot.
OLG Köln III-1 RVs 222/15 vom 10.12.2015 (zu § 315 I
Nr. 2 e StGB macht das Sinn)
Stundenhotel ist keine
Herberge
BFH V R
30/14 Urteil vom 24.09.2015
Das halbstündige oder stundenweise Überlasen eines
Zimmers in
einem Stundehotel dient nach den äußeren
Umständen
weder Wohn- noch Schlafzwecken und ist damit keine Beherbergung im
Sinne des § 4 Nr. 12 UStG. so dass die Leistungen des
Hotelbetreibers dem vollen Steuersatz unterliegen.
Beischlaf ist also kein
Ausschlaf, Beiwohnen kein Wohnen...
stehpinkelnder
Mieter
AG
Düsseldorf 42 C 10583/14 vom
22.01.2015
Mieter dürfen auf der Toilette
ihrer Wohnung im Stehen pinkeln. Dies gehöre zum
vertragsgemäßen Gebrauch einer
Mietwohnung. Der Mieter hatte nach Beendigung des Vertrags auf
Rückzahlung
seiner Kaution geklagt, der Vermieter wollte wegen Schäden
einen
Großteil der Kaution einbehalten, weil der Marmorboden der
Toilette
durch Urinspritzer abgestumpft war.
Dies sei zwar nachvollziehbar und glaubwürdig. Dennoch habe
der Vermieter kein Recht, die Kaution
für die anstehende Reparatur einzubehalten. Urinieren im
Stehen sei weit
verbreitet, die Gefahren für Böden aber kaum bekannt.
Der Vermieter hätte auf die
Empfindlichkeit des Bodens hinweisen müssen.
Wörtlich aus der
Urteilsbegründung:
"Trotz der in diesem
Zusammenhang zunehmenden
Domestizierung des Mannes ist
das Urinieren
im
Stehen durchaus noch weit verbreitet. Jemand, der diesen
früher herrschenden
Brauch noch ausübt, muss zwar regelmäßig
mit bisweilen erheblichen
Auseinandersetzungen mit - insbesondere weiblichen - Mitbewohnern,
nicht aber
mit einer Verätzung des im Badezimmer oder Gäste-WC
verlegten Marmorbodens
rechnen." "Auch bei zielgenauem Urinieren im Stehen können
nach
allgemeiner Lebenserfahrung jedenfalls Kleinstspritzer im Radius um die
Toilette verteilt werden ohne dass für den Mieter
erkennbar
ist, dass durch sein Verhalten eine irreparable Beschädigung
im
Bad droht."
Laut Wikipedia
ist die Domestizierung oder
Domestikation ein innerartlicher Veränderungsprozess
von Wildtieren oder Wildpflanzen,
bei dem diese durch den Menschen über
Genrationen hinweg
von der Wildform
genetisch isoliert
werden.
Nicht entschieden hat
das Gericht die
Frage, ob der Vermieter mit entsprechendem Hinweis im Mietvertrag einen
Unterlassungsanspruch gegen das Stehpinkeln seines Mieters hat.
kein Schmerzensgeld
für Hunde
AG
Wiesbaden Urteil vom 18.08.2011 – 93 C 2691/11
Tiere sind nach
§ 90 a BGB
Lebewesen und keine Sachen. Einem Hundehalter steht deswegen aber kein
Schmerzensgeldanspruch für die bei der Fell- und Pfotenpflege
erlittenen Schmerzen und Ängste seines Hundes in einem
Hundesalon
zu. Geklagt
hatte
der Betreiber
eines Hundesalons gegen den Hundehalter auf
Schadensersatz,
weil dessen Neufundländerrüde sich die Wartezeit bis
zu
seinem Fellpflegetermin durch Markieren von fünf auf dem
Salonboden verteilten fabrikneuen Hundedecken in der für Hunde
üblichen Art und Weise vertrieben hatte. Diesem
Schadensersatzanspruch hielt der Hundehalter nicht nur ein erhebliches
Mitverschulden des Klägers entgegen, sondern auch einen
Schmerzensgeldanspruch seines Neufundländers. Den
Mitverschuldenseinwand fand das Gericht überzeugend,
den im
Wege der Widerklage geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch hingegen
nicht. Deshalb kürzte es die Klageforderung lediglich um 25 %,
da
der Kläger durch das Auslegen der Hundedecken auf dem Boden
den
Schaden zumindest begünstigt habe, und wies die Widerklage ab.
Rodeln am Hang
OLG Hamm Urteil vom
03.09.2010
I-9
U 81/10
Rodeln will gekonnt sein. Bei einem Rodelausflug zog sich der
Kläger erhebliche Verletzungen zu, weil er eine
Seitenabfahrt
benutzte und dabei leider übersah, dass sich am unteren
Ende des Hangs ein etwa 1 Meter tiefer Absatz zu einem tieferliegenden
Weg
befand, der durch eine Mauer abgestützt wurde. Der
Schanzensprung
bekam ihm nicht. Das OLG wies die Klage auch in 2.Instanz
ab. Eine
Verkehrssicherungspflichtverletzung der Parkeigentümerin liege
nicht vor. Solange der Hügel nicht als Rodelhang ausgewiesen
sei, obliege es
allein dem Schlittenfahrer, die Gefahren der Piste zu erfassen und zu
bannen.
Die Abfahrt auf unbekannten Wegen ohne vorherige Umschau
begründe darüber
hinaus ein überwiegendes Mitverschulden.
falscher
Hase - Kleinvieh macht
auch Mist
LG Coburg Urteil vom 29.06.2010 – 23 O
256/09
Zusammenstöße bei Wildwechseln
können böse
Folgen haben. Die Vorstellung "Je größer das Tier,
umso
größer der Schaden" ist allerdings
falsch. In einem vom
LG Coburg entschiedenen Fall führte die Kollision mit
einem Waldbewohner zu einem wirtschaftlichen Totalschaden des
Fahrzeugs. Die Halterin trug ihrer Kaskoversicherung vor, ihr sei "ein
Tier
in Größe eines Hasen“ unter die
Vorderreifen
gekommen. Die Versicherung bestritt einen versicherten
Wildunfal, die Klägerin sei nicht mit Jagdwild
kollidiert,v Versichert seien aber nur
Zusammenstöße mit
Haarwild i. S. von § 2 I Nr. 1 Bundesjagdgesetz sowie mit
Bär, Marderhund und Wolf. Das Gericht erhob
Beweis durch
Vernehmung eines Werkstattmitarbeiters als Zeugen, durch
Inaugenscheinnahme sichergestellter Haarspuren und durch ein
Sachverständigengutachten. Nach einer DNA-Analyse stand
unzweifelhaft fest: Der vermeintliche Hase war
tatsächlich
ein Eichhörnchen (im Urteil fachmännisch korrekt als
Sciurus
vulgaris bezeichnet). Und das ist in der Aufzählung des
Haarwilds
in § 2 I Nr. 1 Bundesjagdgesetz nicht enthalten Die
Klage wurde also abgewiesen.
Wer aber nach einem
Wildunfall das verursachende Tier als Beweis sichern will und ohne
Erlaubnis des Jagdaneignungsberechtigten mitnimmt, macht sich unter
Umständen der Jagdwilderei strafbar.
lass
meine
Kuh in Ruh
Amtsgericht Köln Urteil vom 22.06.2010 - 111 C 33/10
Eine Event-Veranstalterin hatte ungefragt die Kuh der Klägerin
fotografiert und
das Bild als Werbung für ihre "Kuh-Charity-Party" online
gestellt. Die Klägerin
sah hierdurch ihre Persönlichkeitsrechte verletzt und begehrte
EUR 2.000
Schadensersatz. Das AG Köln wies die Klage ab: Durch die
Ablichtung
ihres Tieres lasse sich kein zwingender Rückschluss auf den
Lebensstil
der Klägerin herstellen.
Goldhase bei Gericht verschwunden
Im Markenstreit um den "Goldhasen" der Firma Lindt &
Sprüngli und den "Goldhasen David" der Firma Riegelein
muss beim Oberlandesgericht Frankfurt neu verhandelt werden.
Da es dem OLG auf die genaue Farbgebung ankam, die sich aus den bei den
Akten befindlichen Fotografien nicht
zuverlässig ergab, hatte die Klägerin Lindt ihren
Antrag umgestellt und auf einen
"Schokoladenhasen gemäß dem in der Sitzung
überreichten Exemplar" bezogen.
In seiner die Verwechslungsgefahr verneinenden Entscheidung hatte sich
das OLG gerade auch auf die Farbe der
Folie gestützt; der zu den Akten gereichte Riegelein-Hase
zeichne sich durch eine eher bronzefarbene Folie aus,
die sich deutlich von der leuchtenden Goldfolie des Lindt-Hasen
unterscheide. Der Bundesgerichtshof sah sich nicht in der Lage, diese
Beurteilung zu
überprüfen.
Denn der in der Verhandlung vor dem OLG überreichte
Riegelein-Hase befand sich nicht mehr
bei den zum BGH gelangten Akten; auch eine Nachforschung beim OLG war
erfolglos geblieben...
Waschsalon oder Gerichtssaal ?
OLG München Beschluss vom 11.11.2009 7 W 2449/09
Ein
Richter ist
nicht schon deswegen befangen,
weil er - auch wiederholt - den Sachvortrag einer Partei als
wischiwaschi bezeichnet.
Mutter darf 6jährigen Sohn ungestraft nuckeln lassen
Wenn eine nicht mehr stillende Frau es zulässt, dass der
sechsjährige
Sohn oder die neunjährige Nichte an ihrer Brust
saugen, liegt keine sexuelle Handlung nach § 174 I, 176 I StGB
vor.
Dies hat das OLG Oldenburg (Beschluss vom. 22.12.2009 1 Ss 210/09)
entschieden und die
Angeklagte freigesprochen. Die Erwägungen der Vorinstanz, dass
die
Duldung der Intimitäten im
Brustbereich im Laufe der Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit
der
Kinder zu einer ungezügelten Sexualisierung des
kindlichen Verhaltens führen, seien abwegig.
Abfeuern einer Feuerwerksrakete am 01.01. abends -
"Spätstarter" -
keine den Wohnzwecken dienende Grundstücksnutzung
OLG Stuttgart Urteil vom 20.03.2008 VersR 2009, 119
BGH Urteil vom 18.09.2009 V ZR 75/08
Die Rakete hatte nach Einschlag ins Dach des Nachbarhauses durch einen
Spalt
zwischen Außenwand und Dach einen Brand ausgelöst.
Das OLG bejahte
einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch.
Auch am Abend des 01.01. sei es noch zulässig, nicht
erlaubnispflichtige Feuerwerkskörper zu zünden,
dies sei üblich, auch wenn die Mehrheit der
Feuerwerkskörper von der
Bevölkerung in der Silvesternacht gezündet werde.
Vom Besitzer eines Gebäudes sei also zu erwarten, auch am
Abend des
01.01. Vorsorge zu treffen.
Nur hatte der "Zünder" keinen gefahrlosen Startplatz
gewählt, so dass
dem geschädigten Nachbarn
ein Unterlassungsanspruch zugesprochen wurde, den er im Hinblick auf
unstreitig schon in den Vorjahreswechseln abgebrannte
Feuerwerke habe geltend machen können. Da er aber von dem
Spalt nichts
wusste, musste er nicht mit dem
Einschlag des "Nachbrenners" rechnen.
Der BGH bejahte einen verschuldensunabhängigen
nachbarrechtlichen
Ausgleichsanspruch, verneinte aber einen
Zusammenhang mit der bestimmungsgemäßen Nutzung des
Grundstücks zu
Wohnzwecken, weil der Abschuss der
Feuerwerksrakete der Befolgung eines volkstümlichen Brauches
diene,
nicht aber dem Wohnen.
Wegen eines eventuellen Anspruchs aus Verletzung einer
Verkehrssicheerungspflicht verwies der BGH an das OLG zurück.
KKK = kotende kotzende Katzen
Laut dem auf Unterlassung klagenden Nachbarn gelangte die Katze in
seine Wohnung, hinterließ Kot,
Erbrochenes und Urin auf Balkon/Terrasse, stieß
Gegenstände um, spielte
mit der Wäsche und erzeugte
störende Laufgeräusche auf dem Dach. Die Katze muss
so gehalten werden,
dass sie nicht mehr in die
Wohnung gelangen kann und auf Balkon/Terrasse keinen Kot und
Erbrochenes mehr hinterlässt,
urteilten die Richter und legten einen Unterlassungsanspruch der
Kläger
analog § 862 I, 1004 I 2 BGB
zu Grunde. Zwar sei s durchaus ortsüblich, dass Katzen andere
Grundstücke betreten. Nicht mehr hinnehmbar sei
es aber, wenn das Tier in die Wohnung mit einem Säugling
gelangen kann
und Balkon/Terrasse mit Kot und Erbrochenem
verunreinigt. Die übrigen Einwände fanden bei Gericht
kein Gehör.
rutschende Großväter müssen
gedämpft aufprallen können
Zwar muss der Betreiber eines Spielplatzes nach dem Urteil des OLG Hamm
einem 69-Jährigen, der sich beim Rutschen mit seinem Enkelsohn
verletzt
hat, wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht Schadensersatz
zahlen. Der
Großvater war nach der Rutschpartie durch die geschlossene
Röhre nicht
mehr in den Stand
gekommen und aus einer Höhe von 60 cm mit dem
Gesäß auf den Boden
geprallt. Das
Gericht bejahte die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, da das
lediglich mit losem Sand bedeckte Betonfundament
am Ende der Rutsche keinen gedämpften Aufprall
ermöglichte. Jedoch
berücksichtigten die Richter ein Mitverschulden
des Klägers. Er müsse sich ein Mitverschulden
anrechnen lassen, weil er
ein Spielgerät benutzt habe, das erkennbar
für die Nutzung von Kindern bestimmt sei.
Der nasciturus ist nicht
staatsangehörigkeitsfähig
OVG Bautzen Beschluss vom 22.06.2009 - 3 D 79/08
Vor dem VG und dem OVG hatten die Antragsteller - eine vietnamesische
Frau und ihr "noch zu geboren
werdendes Kind" - im Juristendeutsch nasciturus genannt- versucht, ihre
Abschiebung zu verhindern
und für einen Schutzantrag Prozesskostenhilfe
beantragt. Unstreitig stammte das "Kind im Mutterleib" von einem
deutschen Vater. Da die Mutter nicht von ihrem Kind getrennt werden
könne,
dürfe auch
sie wegen der
Schutzwirkungen von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK nicht abgeschoben werden.
Das OVG ließ dahinstehen, ob das Kind bereits
beteiligtenfähig sei.
Jedenfalls könne es die deutsche Staatsangehörigkeit
erst mit Geburt erwerben: Maßgeblich ist insoweit die in Art.
116 I GG
enthaltene Definition des Deutschen.
Die dort als die die Eigenschaft des Deutschen vermittelnd genannte -
nur hier in Betracht kommende -
deutsche Staatsangehörigkeit kann jedoch frühestens
mit der Geburt
erworben werden. Dass in den Adern des von der vietnamesischen
Antragstellerin
ausgetragenen Kindes, dessen Vater ein
deutscher Staatsangehöriger sei, bereits jetzt sanguis
teutonicus
(deutsches Blut) fließe,
sei also irrelevant.
Dagegen ist der "nasciturus" nach § 1923 II BGB bereits
erbfähig, als
"anderer" nach § 823 BGB
gegen vorgeburtliche Schädigungen geschützt und hat
er im Fall der
Tötung eines ihm
Unterhaltspflichtigen aus § 844 II BGB
Schadensersatzansprüche.
Katzen würden Banknoten fressen
VG Frankfurt a. M., Urt. v. 28.05.2009 1 K 2838/08
Die Deutsche Bundesbank tauscht beschädigtes Geld aus, sofern
mehr
als 50 % der Banknote vorgelegt werden oder der Antragsteller den
Nachweis erbringen
kann, dass die fehlenden Teile vernichtet wurden.
Dieser Nachweis war dem Kläger im nicht gelungen. Meine Katze
hat die
500 Euro-Banknote zerfetzt und die fehlenden Teile heruntergeschluckt,
lautete seine Begründung.
das Gericht überzeugte sie jedenfalls nicht. Zweifel an der
Glaubhaftigkeit des Klägervortrags ergaben sich für
das
Gericht auf Grund eines Sachverständigengutachtens: Danach
stammten die vorgelegten
Banknotenteile anders als vom Kläger vorgetragen mindestens
von
zwei
verschiedenen Geldscheinen. Das Gericht äußerte
zudem Bedenken
hinsichtlich der
restlosen Vernichtung der Geldscheine. Wenn die Katze
tatsächlich die
Banknotenteile gefressen hätte, könnten diese in den
Exkrementen noch
vorhanden sein.
Bleit die Frage, ob die Deutsche Bundesbank Katzenexkremente
durchsucht...
"Holla-rä-diri" - LG München: Der Jodler im
Kufsteinlied gehört den
Erben
"Kennst du die Perle, die Perle Tirols? Das Städtchen
Kufstein, das
kennst du wohl!
Umrahmt von Bergen, so friedlich und still. Ja das ist Kufstein dort am
grünen Inn, ja das ist Kufstein am grünen Inn.
Holla-rä-diri ... bei uns in Tirol." Der Postbote Karl Ganzer
hatte das Kufsteinlied über die
"Perle Tirols"
1947 komponiert, der Münchner Musikverleger Egon
Frauenberger hat es verlegt und für eine angeblich eigene
Erfindung des
Jodlers seit 2001 GEMA-Gebühren kassiert. Das Landgericht
München sprach die Urheberrechte am ganzen
Kufsteinlied
samt Jodler den Erben des Tiroler
Komponisten Karl Ganzer zu. Über die Aufteilung der
GEMA-Gebühren kam es nach
Ganzers Tod dann zum
Streit:
Frauenberger kassierte nicht nur als Verleger 30 Prozent der Einnahmen,
sondern auch noch weitere 30.000 Euro
als angeblicher Erfinder des Jodlers. Erst das "Holla-rä-diri"
habe das
Lied zum Hit gemacht, sagte der 76-Jährige. Das Gericht gab
aber den Erben recht. Die
außergewöhnliche kreative
Leistung
der Jodel-Phonetik sei doch sehr fraglich. Eine geplante
Vorführung im
Gerichtssaal scheiterte zwar am
(fehlenden) technischen Gerät. Aber "keiner der Interpreten
singt es
so, wie es auf dem Papier steht", berichtete der
Vorsitzende aus früheren Hörproben.
"Ich hau Dir auf die Fresse" keine Beleidigung
AG Hamburg, Urt. v. 10.03.2009 256 Cs 160/08 (nicht
rechtskräftig)
Die Äußerung "Ich hau Dir auf die Fresse"
gegenüber
Justizvollzugsbeamten durch
einen Besucher der Untersuchungshaftanstalt stellt keine Beleidigung
dar. Der Tatbestand der Beleidigung ist kein Auffangtatbestand
für
den Fall,
dass mangels
Drohung mit einem Verbrechen § 241 I StGB nicht
einschlägig ist,
urteilte
das Gericht. Weder der Ausdruck "Fresse" noch ein bloßes
"Duzen" seien
geeignet, das Ehrgefühl eines anderen i. S. des § 185
StGB zu
verletzen. Ebenso
wenig sei es angezeigt, bloße Unhöflichkeit und
Aufmüpfigkeit bei hoheitlichen
Maßnahmen von Staatsbediensteten als Beleidigung zu bestrafen.
Wir übernehmen keinerlei Haftung für eine
straflose
Verwendbarkeit dieser
oder ähnlicher Ansprachen (vor allem
gegenüber
Richtern).
Verletzung der Gesundheit durch nicht fachgerechte Blondierung
AG Erkelenz Urteil vom 07.05.2009 8 C 351/08
Das AG Erkelenz hat den Inhaber eines Friseursalons wegen nicht
fachgerechter
Haar-Blondierung der Klägerin zu Schadensersatz und
Schmerzensgeld
in Höhe von
insgesamt 1389,88 Euro verurteilt. Zur Überzeugung des
Gerichts
stand fest,
dass die Haare der Klägerin nach der Behandlung durch den
Mitarbeiter des
Beklagten am Hinterkopf abgebrochen waren, verfilzt waren und
ausfielen. Man
hätte die Blondierung nur im Ansatz, nicht aber auf
Längen
und Spitzen
auftragen dürfen, führte die als Zeugin vernommene
Friseurmeisterin aus, die
die Klägerin 3 Tage nach dem Haar-Unfall konsultiert hatte.
Das
Gericht ließ
sich auch nicht von dem Einwand des Beklagten überzeugen, die
Klägerin habe
ihre Haare noch am gleichen Tag selber geschnitten und dadurch erst
beschädigt.
verarschen ist nicht bescheißen
OLG Frankfurt/Main Beschluss vom 22.10.2008 6 W 134/08
Das OLG untersagte einem Konkurrenzunternehmen die Aussage "Wenn
man
dem anderen Unternehmen lieber Geld in den Rachen werfen will, soll man
sich
halt bescheißen lassen". Nicht unter die
Verbotsverfügung fiel die Aussage "Dann lassen
Sie
sich
halt weiter von denen verarschen". Der Ausdruck des
Bescheißens werde im Sinne des
Betrügens
verstanden, da er
nach seiner allgemeinen Bedeutung ein Verhalten umschreibe, bei dem
durch
unredliches Einwirken oder Täuschen ein materieller Vorteil
auf
Kosten des
anderen erlangt wird. Demgegenüber habe der Begriff des
Verarschens die
Bedeutung, dass veralbert oder zum Narren gehalten werde, ohne dass ihm
dadurch
ein finanzieller Schaden entstehen muss.
Folgen des Klimawandels als Reisemangel
OLG Hamburg Urteil vom 14.08.2008 9 U 92/08
Die Beklagte hatte in ihrem Katalog das Durchqueren von meterdickem
Packeis zugesichert.
Dieses war aber als Folge des Klimawandels unstreitig nicht vorhanden.
Das OLG Hamburg stufte daher die von den
Klägern bei der
Beklagten gebuchte Reise als mangelhaft nach § 651c I BGB
ein. Auch ein
ausdrücklich erklärter Vorbehalt, bei extremen
Wetter- und
Eisverhältnissen die
Reiseroute abzuändern, ändere nichts an der Haftung.
Denn durch diesen Hinweis
werde beim Leser des Katalogs sogar der Eindruck verstärkt,
dass
zumindest meterdickes Packeis vorliege.
Bezeichnung eines Polizeibeamten als Oberförster
keine Beleidigung
AG Berlin-Tiergarten Beschluss vom 26.05.2008 412 Ds 2JuJs 186-08 74/08
"Herr Oberförster, zum Wald geht es da lang."
Auf Grund dieser Äußerung gegenüber einem
Polizeibeamten klagte die
Staatsanwaltschaft Berlin einen Passanten wegen Beleidigung an. Das AG
Berlin-Tiergarten appellierte an die Ermittler, einen solchen "Schmarrn
nicht
anzuklagen". Eine Beleidigung liege nur dann vor, wenn es sich um
eine
ernstliche Herabwürdigung, nicht aber um eine flapsige,
spöttische Bemerkung
handelt. Oberförster aber war und ist die
Dienstbezeichnung für einen
nützlichen, dem Gemeinwohl dienenden Beruf. Auch aus der
sprachlichen Nähe zum
Oberlehrer könne sich für den verständigen
Dritten in der
Position des Polizeibeamten keine Verletzung seines Ehrgefühls
ergeben.
"Knacki" ist kein Hausmann
OLG Hamm VersR 2008, 106
Ein Inhaftierter kann sich arglistig verhalten, wenn
er in
eriner Berufsunfähigkeitszusatzversicherung als Beruf
"Hausmann"
angibt, auch wenn er in der JVA mit "innerhäuslichen Arbeiten"
beschäftigt ist. Nach OLG Hamm habe er dort aber keinen
"Haushalt"
geführt.
Recht zur Totenfürsorge - Pressen der Asche des
Verstorbenen zu
einem Diamanten
("Diamonds are forever")
AG Wiesbaden NJW 2007, 2562
Im Unterschied zur Schweiz (dorthin sollte die Urne des Verstorbenen
auf Wunsch
seiner Tochter verbracht werden) ist diese "Art der Bestattung" in
Deutschland (Hessisches Friedhofs- und BestattungswesenG)
unzulässig. Die Tochter als gegenüber der Mutter
"vorrangig
Totenfürsorgeberechtigte" müsse nachweisen, dass
diese
Bestattungsart vom
Verstorbenen ausdrücklich gewünscht war.
Eine Feuerwerksrakete ist kein unbemannter Flugkörper
AG Neunkirchen + LG Saarbrücken VersR 2005, 1728
(zur Wohngebäudeversicherung: Versicherungsschutz für
Explosion, Absturz oder
Anprall eines unbemannten Flugkörpers; im
Entscheidungsfall hatte eine Feuerwerksrakete eine Fensterscheibe
springen
lassen)
Normalerweise sollte eine Feuerwerksrakete ja unbemannt sein...
Dennoch definieren beide Instanzen die Feuerwehrrakete jedenfalls im
Sinne der
Versicherungsbedingungen nicht als unbemannten Flugkörper und
führen aus:
"Abstürzen kann nur ein Flugkörper mit bestimmter
oder
bestimmbarer
Flugbahn, der sich üblicherweise auch längere Zeit in
der
Luft aufhält. Das
trifft auf eine Feuerwerksrakete nicht zu. Feuerwerksraketen halten
sich
allenfalls wenige Minuten in der Luft auf."
Das wäre ja auch der Sinn der Sache...
Brechmitteleinsatz
Urteil des EGMR vom 11.07.2006 Nr. 54810/00
Deutsche Brechmitteleinsätze zur Erlangung von Beweismitteln
gem. § 81 a StPO lassen sich vor der EMRK nicht mit dem
Argument
rechtfertigen,
man habe die Gesundheit des Betroffenen schützen wollen. Die
Verwertung eines
in Verletzung des Verbots der unmenschlichen und erniedrigenden
Behandlung gewonnenen
Beweismittels verstößt jedenfalls dann gegen Art. 6
EMRK,
wenn es das
wesentliche Beweismittel im Verfahren gegen den gem. Art. 3 EMRK
Verletzten
darstellt, ein Ausschluß des Beweismittels nach nationalem
Recht
mit Blick auf
Art. 3 EMRK wegen der Rechtmäßigkeit der Behandlung
nach
nationalem Recht nicht
erlangt werden konnte und es um die Verfolgung eines vergleichsweise
minder
schweren Falls des Drogenhandels ging. Es bleibt offen, ob es stets
automatisch
auch gegen Art. 6 EMRK verstößt, wenn ein unter
Verstoß gegen Art. 3 EMRK
erlangtes Beweismittel in einem Strafprozeß Verwendung
findet.
Werden
Beweismittel aber durch Folter i. S. des Art. 3 EMRK erlangt, ist
unabhängig
vom Beweiswert und der Art der Beweismittel eine Verwertung
auszuschließen.
Dagegen bezeichnet der
gewiefte Jurist Handschellen als
"Abführmittel"...
Kirschkern härter als Zahn
BGH VI ZR 176/08
Wer in einer Bäckerei Gebäck mit
Kirschfüllung kauft,
muss damit rechnen, dass
in dem Gebäckstück gegebenenfalls noch ein Kirschkern
enthalten ist. Wer sich
beim Zubeißen einen Teil des Zahnes abbricht, kann vom
Bäcker weder
Schadensersatz noch Schmerzensgeld verlangen. Der Kläger
kaufte in
der Bäckerei
einen so genannten Kirschtaler. Zur Herstellung der Füllung
verwendet die
Beklagte Dunstsauerkirschen, die im eigenen Saft liegen und
über
einen
Durchschlag abgesiebt werden. Beim Verzehr dieses
Gebäckstückes biss der Kläger
auf einen darin eingebackenen Kirschkern. Dabei brach ein Teil seines
oberen
linken Eckzahnes ab. Für die dadurch erforderlich gewordene
zahnprothetische
Versorgung muss der Kläger einen Eigenanteil von 235,60 Euro
bezahlen. Er
begehrt diese Kosten sowie ein angemessenes Schmerzensgeld von etwa 200
Euro.
Grundsätzlich sind die Hersteller von Produkten verpflichtet,
die
von der
Allgemeinheit erwarteten Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Ist die
Ware für
den Endverbraucher bestimmt, muss dies höchsten
Sicherheitsanforderungen
genügen. Zur Gewährleistung der Produktsicherheit
habe der
Hersteller
diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach den Gegebenheiten
des
konkreten
Falles objektiv erforderlich und zumutbar sind. Ein
Gebäckstück müsse
grundsätzlich hohen Sicherheitsanforderungen genügen.
Allerdings können Konsumenten
bei einer aus Steinobst bestehenden Füllung eines
Gebäckstückes nicht ganz
ausschließen, dass dieses in seltenen Fällen auch
einmal
einen kleinen Stein
oder Teile davon enthält. Würde man die Hersteller
dazu
verpflichten, könnten
sie nur noch Kirschensaft verwenden und keine Kirschen mehr. Eine
völlige
Gefahrlosigkeit könne der Verbraucher nicht erwarten.
Schließlich gehe er auch
davon aus, dass ein Gebäckstück, welches unter der
Bezeichnung Kirschtaler angeboten werde, unter Verwendung von Kirschen
hergestellt wird.
Zahnverlust durch Cevapcici
BGH Urteil vom 05.04.2006 VIII ZR 283/05 = NJW 2006, 2262
Das Abbrechen eines Zahns beim Verzehr eines aus
verschiedenen
Fleischstücken und Hackfleischröllchen bestehenden
Gerichts
ist nicht nach der
Lebenserfahrung typischerweise auf das Vorhandensein eines in der
Hackfleischmasse
verborgenen festen (Fremd-) Körpers
zurückzuführen.
Vielmehr kommen dafür auch
andere, nicht fernliegende Ursachen wie etwa eine
Vorschädigung
des
abgebrochenen Zahns oder die versehentliche Mitaufnahme von Knochen-
oder
Knorpelresten, die nach dem Verzehr anderer Fleischstücke im
Laufe
der Mahlzeit
auf dem Teller zurückgeblieben sind, in Betracht.
Dem Kläger blieb der "Anscheinsbeweis" versagt.
Nach
seiner Darstellung war der Fremdkörper, vermutlich ein kleiner
Stein, nach dem
Abbrechen des Zahns nicht mehr auffindbar, weil er ihn verschluckt
hatte.
Gebissschaden durch Biss auf überharte Erdnuss
OLG Köln Beschluss vom 06.04.2006 - 3 U 184/05 = NJW 2006, 2272
Ein Produktfehler liegt nicht vor, wenn sich in einem
mit
Schokolade ummantelten Riegel (Produkt "N") eine besonders harte
Erdnuss befindet, die Gebissschäden verursacht. "Die Erdnuss
selbst ist ein Naturprodukt. Bis auf das
Entfernen der Schalen und die Röstung durchläuft sie
unverändert den
Produktionsprozess und wird vom Hersteller durch den
Schokoladenüberzug veredelt". Auf Grund dieses Umstands kann
der
durchschnittliche
Verbraucher an den Zustand der Erdnuss berechtigt keine weitergehende
Erwartung
haben als die, dass sie sich - abgesehen von dem Schokoüberzug
-
in dem ihr von
der Natur mitgegebenen Zustand befindet. Seine berechtigten
Sicherheitserwartungen können
sich bezüglich
des Produkts der Bekl. daher nur darauf beziehen, dass sich in diesem
keine
Fremdkörper befinden (vgl. OLG Köln NJW 2004, 521
Schraube im
Sandwich), dass
es in einem einwandfreien hygienischen Zustand hergestellt wurde und
dass sich
die jeweilige Erdnuss, befreit von Schalen, im Übrigen
unverändert in dem
Zustand befindet, den ihr die Natur mitgegeben hat.Die in der
Härte der Erdnuss liegende
"natürliche Fehlentwicklung" ist nicht während des
Produktionsprozesses bei
der Bekl.
entstanden. Die Beklagte hätte den Naturzustand der
Erdnuss
nur prüfen
können, wenn sie ihre Härte
überprüft hätte,
dabei wäre die Nuss aber vor
Verarbeitung zerstört worden. Der Beklagten könne
nicht
angelastet werden, dass
sie keine Erdnusssplitter verarbeitet.
rechnungsmäßige Ausscheideordnungen und
Zillmerung
VersR
2006, 1033
"Bei der Zillmerung geht es darum, die Kosten, die
einmalig
zu Vertragsbeginn anfallen, auch als einmalige Kosten dem Vertrag
rechnerisch
anzulasten. Hierzu wird der sogenannte Nettozillmerbetrag bestimmt.
Dies ist
der konstante laufende Betrag, der exakt ausreicht, den Barwert der
Leistungen
zuzüglich der einmaligen Abschlusskosten zu finanzieren. Er
ergibt
sich aus der
Lösung der Gleichung
Barwert der Leistungen + einmalige Abschlusskosten =
Barwert der
zu zahlenden Nettozillmerbeiträge.
Dabei wird der Barwert mit dem Rechnungszins und den
rechnungsmäßigen
Ausscheideordnungen, also im Regelfall der
rechnungsmäßigen
Sterblichkeit
bestimmt. Ganz offensichtlich ist dieser Betrag höher als der
Nettobeitrag
eines ungezillmerten Vertrags, wenn keine einmaligen Abschlusskosten zu
berücksichtigen sind."
kein Fahrverbot für "Michael Jackson"
OLG Hamm Beschluss vom 13.06.2005 2 Ss OWi 285/05
Das Amtsgericht darf
bei der
Entscheidung über ein Fahrverbot nicht strafschärfend
zulässiges
Verteidigungsverhalten berücksichtigen. Der "Täter"
hatte
nach dem
Vorfall sein Aussehen verändert, um seine Identität
mit der
auf dem Radarfoto
abgebildeten Person zu verschleieren.
Hunde sind "potenziell doppelfunktionale Tiere"
BGH Urteil vom 03.05.2005 VI ZR 238/04
Hunde sind ähnlich wie
Pferde
doppelfunktional. Hat das Tier Erwerbs- und
Freizeitgestaltungsfunktionen, ist
für die allgemeine Beurteilung vor allem auf die
hauptsächliche Widmung
abzustellen.
Verwesungsgeruch im KFZ nach Selbsttötung ist
kein Unfallschaden (Kaskoversicherung)
OLG Saarbrücken Urteil vom 06.10.2004 = VersR 2005, 10741 + AG
Münster
VersR 2002, 227
Die Einwirkungen durch das Austretenn von
Körperflüssigkeiten
seien nicht iSd
Unfallbegriffs mechanischer, sondern chemischer Art.
Verunreinigungen seien nicht mit mechanischer "Gewalt" eingetreten.
Deckregeln für Mönche und Nonnen
Das OLG Naumburg spricht im Leitsatz seiner Entscheidung
vom
14.01.2003 NJW-RR 2003, 595 von einer im konkreten Fall zu
beurteilenden
"Mönch-Nonne-Deckung". Der durchaus als konservativ
einzustufende Senat des erkennenden Gerichts musste einräumen,
dass bei der
besagten Deckung zahlreiche nicht geschlossene Öffnungen" zu
werten
seien, durch die Wasser eindringen kann." Auffallend sei auch die
ausgeprägte Tiefe der Kerbungen der Nonnen", die den
Wassereintritt
erhöhen.
Wie schon zu vermuten war, handelt es sich um fachkundige
Ausführungen im
Dachdeckerjargon.
Aus den Deckregeln für Mönche und Nonnen,
wiedergegeben in
einer im Jahre
1935 vom Innungsverband im Reichsverband des Deutschen
Dachdecker-Handwerks
veröffentlichten Broschüre:
Die Lattenweite soll Nonnenziegellänge minus mindestens 8 cm
betragen. Die
Nonnen müssen so auf die Lattung gehängt werden, dass
der
Mönch den zwischen
zwei Nonnen entstehenden Zwischenraum überdecken kann. Die
Mönche überragen
die Fußlinie der Nonnen um mehrere Zentimeter. Aus diesem
Grunde
müssen in der
Traufschicht, um eine gerade Kante zu erhalten, kurze Mönche
verwendet werden,
während am First kurze Nonnen verlegt werden müssen.
Die Deckung der Nonne kann erfolgen durch Querschlag dicht am Kopf der
Nonnen,
auf den die Nonnen der daruber liegenden Ziegelschicht
aufgedrückt
werden, oder
trocken. Im letzteren Falle muss der fehlende Querschlag durch
Innenverstrich
ersetzt werden, Die Mönche werden am Kopf mit Mörtel
gefüllt und mit zwei
Längsschlägen versehen aufgesetzt. Außerdem
sind die
Scheinstellen von innen zu
bestreichen. Die Hohlräume, die an der Traufe entstehen, sind
bei
massivem
Gesims auszufüllen oder bei Holzgesims ist ein den Formen der
Nonnen
entsprechend zugeschnittenes Traufbrett anzubringen.
Madonnenanblick kein Mietminderungsgrund
Eine katholische Madonnenstatue im Treppenhaus berechtigt auch
evangelische
Mieter nicht zu einer Mietminderung. Der Anblick der Madonna
könne auch bei Protestanten keinen
besonderen Schock
auslösen.
AG Münster 3 C 2122/03
Namensrecht
- 12 Namen für 1 Kind
Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 28.01.2004 1 BvR 994/98
Eine Mutter wollte ihr Kind mit 12 (zwölf) Vornamen bedenken.
Nachdem sie die Vornamen beziehungsweise deren Reihenfolge im Laufe des
Verfahrens mehrmals geändert hatte, beantragte sie
schließlich mit der
Beschwerde, das Kind solle die Vornamen "Chenekwahow, Tecumseh,
Migiskau,
Kioma, Ernesto, Inti, Prithibi, Pathar, Chajara, Majim, Henriko und
Alessandro" erhalten. Dabei sollte die von ihr gewählte
Reihenfolge der
Namen deren jeweilige Vorrangigkeit bei der Namensgebung zum Ausdruck
bringen.
Das Landgericht wies das Standesamt an, dem Kind die vier Vornamen
"Chenekwahow, Tecumseh, Migiskau und Ernesto" beizuschreiben. Die
Namenswahl dürfe nicht dem Kindeswohl widersprechen.
Zwölf
Vornamen hätten aber
einen erheblich belästigenden Charakter für das Kind.
Es
müsste sich die
richtige Reihenfolge und Schreibweise der
größtenteils
ungewöhnlichen Namen
merken und würde durch diese immer wieder auffallen.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf änderte den
Beschluss
geringfügig dahingehend
ab, dass dem Kind zusätzlich der Name Kioma zu geben sei. Das
OLG machte sich
die Begründung des Landgerichts zu eigen und stellte
zusätzlich darauf ab, dass
die Selbstidentifikation des Kindes mit zunehmender Zahl seiner
Vornamen nicht
mehr gewährleistet sei.
Mit ihrer dagegen gerichteten Verfassungsbeschwerde rügte die
Mutter die
Verletzung ihrer Grundrechte unter anderem aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 6
Abs. 2
Satz 1 GG.
Die Verfassungsbeschwerde der Mutter wurde vom BVerfG wegen
offensichtlicher
Aussichtslosigkeit nicht angenommen. Der Fall habe weder
grundsätzliche
Bedeutung noch sei die Beschwerde zur Durchsetzung der Grundrechte
angezeigt.
Die angegriffene Entscheidung des OLG verletze insbesondere nicht das
Elternrecht.
Das Recht der Eltern, Sorge für ihr Kind zu tragen, umfasse
auch
das Recht,
ihrem Kind einen Namen zu geben. Die Entscheidung, welchen Namen es
tragen
soll, hätten die Eltern in Ausübung der Verantwortung
für das Kind zu treffen.
Dies betreffe auch die Wahl eines Vornamens. Dabei seien die Eltern
mangels
einschlägiger Bestimmungen im Namensrecht in der Wahl des
Vornamens
grundsätzlich frei. Dieses Recht finde aber dort eine Grenze,
wo
seine Ausübung
das Kindeswohl zu beeinträchtigen drohe. Der Staat habe die
Pflicht, das Kind
als Grundrechtsträger vor verantwortungsloser Namenswahl durch
die
Eltern zu
schützen. Die Entscheidung des OLG habe zwar auch anders
ausfallen
können. Dem
richterlichen Ermessen müsse jedoch ein gewisser Spielraum
bleiben, der die
Berücksichtigung der besonderen Lage des Einzelfalles
ermögliche. Es ist daher
noch nicht grundrechtswidrig, wenn der zuständige Richter das
einfache Recht so
anwendet, dass sich über dessen "Richtigkeit" streiten lasse.
Das Recht zur Namensbestimmung sei Eltern grundrechtlich nicht im
Interesse
eigener Persönlichkeitsentfaltung, sondern allein im Rahmen
ihrer
Sorgeverantwortung
im Interesse ihrer Kinder eingeräumt.
Rechtsanwalt darf Unterschrift an anstrengenden Tagen
straffrei
"kritzeln"
BGH Urteil vom 24.07.2001 - VIII ZR 58/01
Ein OLG zweifelte die
Echtheit einer
Anwaltsunterschrift in einem Berufungsschriftsatz an. Das vom OLG
eingeholte
Schriftsachverständigengutachten blieb wenig ergiebig. Der
Rechtsanwalt erklärte, dass er an "ausgeruhten Tagen" mit
der
"etwas kunstvolleren Version", an "anstrengenden Tagen"
aber mit einer "Kritzel-Version" unterzeichne. Der Bundesgerichtshof
ließ dies gelten, da es nach den
Umständen
wahrscheinlicher sei als die vom OLG unterstellte Fälschung.
Bleibt die
Frage, ob der Steuerzahler für das
Gerichtsgutachten aufkommen
muss.
Für eine
rechtswirksame Unterschrift setzt der BGH im
übrigen
allgemein voraus,
dass es sich nicht nur um eine "durchgehende Linie" handelt.
kein Wohngeldzuschuss für einen Embryo
OVG Münster Urteil vom 08.05.2000 - 14 A 2268/99
Das Oberverwaltungsgericht Münster musste in immerhin
zweiter Instanz
feststellen, dass werdende Mütter für einen Embryo
keinen
Anspruch auf Wohngeld
geltend machen können. Zum einen entstehe ein
Verwandschaftsverhältnis erst mit
der Geburt, zähle die Leibesfrucht also nicht zu den lebenden
Familienmitgliedern im Sinne der Richtlinien. Zum anderen habe das Kind
im
warmen Mutterbauch keinen eigenen Wohnraumbedarf.
Pfändung eines Grabsteins
LG Braunschweig Beschluss vom 18.07.2000 - 8 T 665/00
Ein Werkunternehmer ist wegen
seiner
Lohnforderung für einen unter Eigentumsvorbehalt gelieferten
Grabstein
berechtigt, diesen Grabstein zu pfänden und (durch den
Gerichtsvollzieher)
verwerten zu lassen. Immerhin zeitigt diese Frage
höchstrichterlichen
Aufmerksamkeit:
So musste der Bundesgerichtshof noch mit Beschluss vom 20.12.2005 VII
ZB 48/05 (Vorinstanz LG Kassel
Beschluss vom 13.01.2005 3 T 699/04) über die
Pfändbarkeit eines Grabmals
entscheiden:
Nach dem Tode ihrer Mutter bzw. Schwiegermutter beauftragten die
Schuldner die
Gläubigerin, einen Steinmetzbetrieb, ein Urnengrabmal zu
fertigen
und
aufzustellen. Den Preis blieben sie schuldig. Die
Gläubigerin,
die sich das Eigentum an dem Grabmal bis zur vollständigen
Bezahlung
vorbehalten hatte, erwirkte hinsichtlich ihres Zahlungsanspruchs einen
Vollstreckungsbescheid. Nach mehreren erfolglosen
Vollstreckungsversuchen hat
sie den Gerichtsvollzieher beauftragt, das Grabmal zu pfänden.
Das
hat dieser
abgelehnt, Amts- und Landgericht haben seine Entscheidung
bestätigt.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Pfändung des
Grabmals zulässig
ist. Die Unpfändbarkeit ergibt sich nicht aus § 811
ZPO. Nach dieser Vorschrift sind diejenigen
Gegenstände der Pfändung
nicht unterworfen, die zur unmittelbaren Verwendung für die
Bestattung bestimmt
sind. Das ist entgegen einer in Literatur und Rechtsprechung
vertretenen
Ansicht bei einem Grabmal oder einem Grabstein nicht der Fall. Diese
Gegenstände finden nicht, wie etwa der Sarg, beim Vorgang der
Bestattung
unmittelbar Verwendung. Sie werden häufig erst geraume Zeit
nach
der Bestattung
aufgestellt und dienen dem Andenken des Verstorbenen. Ob sich ein
Pfändungsverbot außerhalb von § 811 ZPO
generell
aus Pietätsgründen
ergeben kann, hat der Senat offen gelassen.
Pietätsgründe
müssen jedenfalls
dann zurücktreten, wenn, wie hier, der Steinmetz auch seinen
Herausgabeanspruch
aus dem vorbehaltenen Eigentum geltend machen könnte. Denn
diesen
Anspruch kann
er durchsetzen, ohne dass der Schuldner sich auf ein gesetzliches oder
übergesetzliches Pfändungsverbot berufen
könnte. Es
besteht dann kein Grund,
den Zahlungsanspruch anders zu behandeln.
keine Pflicht zu Warnhinweisen auf Bierflaschen
OLG Hamm Beschluss vom 14.02.2001 9 W 23/00
Die Instruktionspflicht aus der Produkthaftung erstreckt sich
nicht auf
Risiken, die jedem Verständigen einleuchten. Im
Entscheidungsfall hatte ein Antragsteller Prozesskostenhilfe
für eine
Schadensersatzklage beantragt und behauptet, seit 17 Jahren Bier einer
bestimmten Marke zu konsumieren, wodurch er alkoholkrank geworden sei,
seinen
Führerschein verloren habe und seine Ehe geschieden worden
sei.
Hätten sich auf
den Bierflaschen Warnhinweise gegen regelmäßigen bzw
exzessiven Alkoholkonsum
befunden, wäre er von übermäßiger
Trinkerei
abgehalten worden. Das OLG Hamm hat diese Argumentation nicht
nachvollzogen.
kein Schadensersatz für spezifische Beanspruchung
einer Klosettbürste
AG Köln WuM 2001, 485
Vor dem AG Köln klagte ein Vermieter auf Kostenersatz
für
vom Mieter
unterlassene Schönheitsreparaturen.
Das AG Köln bejahte zwar den Anspruch dem Grunde nach
für die
Ersatzbeschaffung
einer Klosettbürste, nahm aber wegen der "spezifischen
Beanspruchung"
der alten Bürste und der Vorteile aus der neuen Büste
einen
Abzug "neu für
alt" mit 100% vor.
kein Schadensersatz für Wohnungsschäden nach
Tod des Mieters
AG Bad Schwartau WuM 2001, 546
Das AG Bad Schwartau hatte die makabre Frage zu entscheiden, ob einem
Vermieter
Anspruch auf Ersatz von Sanierungskosten zusteht, nachdem der Mieter
zunächst
unbemerkt in seiner Wohnung verstorben war:
Das Sterben in einer angemieteten Wohnung und daraus nach dem Tod des
Mieters
resultierenden Beeinträchtigungen der Wohnung stellen an sich
keine
Überschreitung des vertragsgemäßen
Mietgebrauchs dar. Jedenfalls fehle es regelmäßig am
Verschulden sowohl
des
verstorbenen Mieters
als auch des nichtsahnenden Erben.