Schneeräumpflicht


    

Winterwartung ist Pflicht

Nach der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt ist die Winterwartung der Gehwege auf die Anlieger übertragen.

Die Pflicht zur Winterwartung umfasst grundsätzlich:

Auf den Gehwegen ist Schnee in einer Breite von 1,5 Metern zu räumen. Zudem ist das Bestreuen der Gehwege mit abstumpfenden Stoffen erforderlich. Sind die Gehwege schmaler, gilt die Räumpflicht für ihre gesamte Breite.

Wo auf einer Straßenseite kein von der Fahrbahn erkennbar abgesetzter Straßenteil vorhanden ist, gelten die Straßenränder in jeweils 1,5 Metern Breite als Gehwege. Bei den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Plätzen und Fußgängerzonen gelten die Ränder jeder Seite in 1,5 Metern Breite als Gehweg.

Auftauende Stoffe dürfen nur in dem Maße verwendet werden, wie es zur Beseitigung von Verkehrsgefahren unbedingt erforderlich ist. Zum Auftauen einer nicht glatten Schneedecke dürfen solche Stoffe nicht eingesetzt werden.

An Haltestellen für öffentliche Verkehrmittel und Schulbusse sowie an gekennzeichneten Fußgängerüberwegen muss die Winterwartung so durchgeführt werden, dass ein möglichst gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist.

Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder – wo dies nicht möglich ist – auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar behindert wird. Die Einläufe von Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschaffen werden.

Mit der Beseitigung von Schnee und Glätte ist spätestens um 7.00 Uhr zu beginnen; ab 20.00 Uhr können die Arbeiten eingestellt werden.

Soweit die Winterwartung von Straßen ebenfalls den Anliegern übertragen ist, sind die vorgenannten Pflichten entsprechend zu beachten. Fußgängerüberwege und gefährliche Stellen auf den Fahrbahnen sind bei Schnee- und Eisglätte mit abstumpfenden Stoffen zu bestreuen. Auch hier dürfen auftauende Stoffe nur verwendet werden, wie es zur Beseitigung von Verkehrsgefahren unbedingt erforderlich ist. Schnee auf Fahrbahnen ist nur insoweit zu räumen, als er die Verkehrssicherheit beeinträchtigt.

Sind die Anlieger beider Wege oder Straßenseiten wartungspflichtig, so erstreckt sich die Wartung bis zur Wegmitte bzw. bis zur Mitte der gesamten Straßenlage.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass Schneeüberhänge und Eiszapfen an Gebäuden, durch die Verkehrsteilnehmer auf Straßen oder Anlagen gefährdet werden können, unverzüglich durch den Eigentümer oder sonstige über das Gebäude Verfügungsberechtigte beseitigt werden müssen. Die Nichtfüllung vorgenannter Pflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Verwarnungs- oder Bußgeld geahndet werden kann.

Nach (Berufungs-) Urteil des OLG Düsseldorf 24 U 143/99 ist es einem Vermieter erst ab 07:00 Uhr zumutbar, verschneite / vereiste Zuwegungen und Zufahrten zu seinem Grundstück zu räumen und zu streuen.
Im Entscheidungsfall hatte ein Mieter - im Ergebnis erfolglos - geklagt, der gegen 06:05 Uhr morgens gestürzt war.

Nach (Berufungs-) Urteil des OLG Stuttgart 9 U 95/99 kann die Streupflicht entfallen, wenn bei besonderen Wetterlagen (im Entscheidungsfall anhaltender Niesel- und Eisregen auf zuvor gefrorenem Boden mit extremer Glättebildung) ein Abstreuen wenig sinnvoll erscheint.

Die winterliche Verkehrssicherungspflicht wird in den meisten Mietverträgen vom Vermieter auf den Mieter übertragen. Dann können bei schuldhafter Unterlassung Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche auch gegen den Mieter bestehen.

Der Vermieter kommt erst aus seiner ursprünglichen Haftung frei, wenn er nachweisen kann, den räumpflichtigen Mieter sorgfältig angeleitet, eingewiesen und zumindest stichprobenartig "überwacht" zu haben sowie - in einem Mehrfamilienhaus - einen "Räumplan" aufgestellt und mit den Mietern abgestimmt zu haben.

Ist der räumpflichtige Mieter zB urlaubsabwesend, muss dieser für eine geeignete Vertretung sorgen.

Selbst bei frühmorgendlicher Räumung / Abstreuung von Gehwegen / Zufahrten / Bürgersteigen kann bei anhaltendem oder wiedereinsetzendem Schneefall und Vereisung die Räumpflicht auch im Laufe des Tages wieder einsetzen.