Kündigungs-Sperrfristen
Bei der Umwandlung von Mietwohnungen in Wohnungseigentum hatten Mieter nach der aus dem Jahr 1994 stammenden Sozialklauselverordnung in NRW in Gebieten mit "besonders gefährdetem Wohnbedarf" einen Schutz gegen Eigenbedarfs- oder Verwertungskündigungen (§ 573 II Nrn. 2 + 3 BGB) von bis zu 10 Jahren beanspruchen können.
Nach der KspVO = Kündigungssperrfristenverordnung NRW aus 2012, gültig bis 2021,
ist diese Frist in den kreisfreien Städten Bonn, Düsseldorf, Köln, Münster auf 8 Jahre seit der Veräußerung verkürzt;
gilt in Dortmund und anderen in § 2 genannten Städten eine Sperrfrist von 5 Jahren.