Kündigungs-Sperrfristen


    

Bei der Umwandlung von Mietwohnungen in Wohnungseigentum haben die Mieter nach der bisherigen aus dem Jahr 1994 stammenden Sozialklauselverordnung in NRW in Gebieten mit "besonders gefährdetem Wohnbedarf" bisher einen Kündigungsschutz von bis zu 10 Jahren beanspruchen können.

Nach der zum 01.09.2004 in Kraft tretenden Kündigungs-Sperrfristenverordnung wird diese Frist in 57 Kommunen, darunter Dortmund, auf 8 Jahre verkürzt.
In 42 weiteren Kommunen gilt eine Sperrfrist von 6 Jahren, in allen anderen Kommunen eine Sperrfrist von 3 Jahren.