Selbstständigkeit von
Versicherungsvertetern ?
Der 5.Senat des
Bundesarbeitsgerichts hat
mit 3
veröffentlichten
Urteilen vom 15.12.1999 die Streitfrage um den Status weitestgehend
beendet
und die Vertretergruppen dem Status des selbstständigen
Handelsvertreters
nach §§ 84 I, 92 I HGB unterworfen.
Die Bezeichnung im Vertrag ist für den Status irrelevant.
Allein
entscheidend sind nach dem Gesetzeswortlaut
im Bereich der Vermittlung
von Geschäften und Versicherungen für Dritte die
Kriterien
der
im wesentlichen freien Gestaltung seiner Tätigkeit und seiner
Arbeitszeit.
Unter beiden Aspekten sei der Versicherungsvertreter
in einem für
den Selbstständigenstatus erforderlichen Maß frei
von
Weisungen:
Auf die Regelung in § 7 IV SGB IV komme es nicht an. Zum einen
sei der Bereich der Handelsvertreter hiervon ausdrücklich
ausgenommen.
Zum anderen sei für eine Vermutung im Sinne dieser Regelung
kein
Raum,
wenn aus Vertragsurkunden, Beweisaufnahmen, amtlichen Ermittlungen der
Status positiv festgestellt werden könne.
Im Urteilsfall
gab es keine Vorgaben
hinsichtlich der Arbeitszeit, insbesondere
keine
festen Dienststunden und keinen konkret festgelegten
zeitlichen
Mindestumfang;
war nicht vorgetragen, dass die Versicherung etwa eine bestimmte
Mindestproduktion
verlangt hätte;
sah das BAG in der Verpflichtung zur Vermittlung eines
"möglichst
umfangreichen Neugeschäfts an Lebens- und Rentenversicherungen
aller
Art" keine Vepflichtung zu zeitlich festgelegter
Mindesttätigkeit,
ein konkretes Mindestsoll und eine Beschränkung der Freiheit
zur
eigenen
Entscheidung war mit der Aufgabenbeschreibung nicht verbunden;
war dem Vertreter kein fester Arbeitsort / -platz zugewiesen, die
Zuweisung
eines bestimmten Arbeitsgebiets / Kundenkreises entspreche dem Status
des
selbstständigen Handelsvertreters, § 87 II HGB wie
auch
§
46 VVG setze eine solche Abrede ausdrücklich voraus;
entspreche die Pflicht zum Stillschweigen über Angelegenheiten
der
Gesellschaft dem Mitteilungs- und Verwertungsverbot des § 90
HGB;
betreffe ein Genehmigungsvorbehalt für
Veröffentlichungen
nicht
die vertraglich geschuldete Tätigkeit des Vertreters, sondern
sein
sonstiges Verhalten;
ergebe sich auch aus § 86 II HGB eine Berichtspflicht und sei
dies
kein Indiz für eine Arbeitnehmereigenschaft, solange sie sich
nicht
zu einer umfassenden Kontrolle des Vertreters verdichtet habe;
sei ein räumlich beschränktes Werbeverbot nahe
liegende
Konsequenz
aus der Zuweisung eines bestimmten Arbeitsbezirks;
erlaube das Verbot, "selbst neue Mitarbeiter zu verpflichten oder bei
vorhandenen
Mitarbeitern Provisionserhöhungen /-herabsetzungen
vorzunehmen"
dem
Vertreter durchaus die Einstellung eigener Untervertreter,
ausgeschlossen
sei lediglich die Einstellung von Mitarbeitern mit vertraglicher
Wirkung
für und gegen das Versicherungsunternehmen;
habe der Umfang der Vertretungsbefugnis (Verbot, Erklärungen
im
Namen
des Versicherers abzugeben, die nicht in vorgedruckten Statuten,
Tarifen,
Bedingungen oder Prospekten enthalten sind) keinen Einfluss auf den
Status;
betreffe das Gebot, Anträge "mit aller Sorgfalt unter genauer
Beachtung
der auf dem Antragsformular gestellten Fragen und gegebenen Hinweise
aufzunehmen",
nicht die Gestaltung, sondern den Inhalt der geschuldeten
Tätigkeit;
entspreche ein Wettbewerbsverbot § 86 I HGB;
erhöhe die Regelung, nicht selbst Beiträge
einzuklagen oder
Klage
des Versicherers zu verlangen, ohne bei Klageablehnung Provisionen oder
Entschädigungen beanspruchen zu können, zwar die
(hier nicht
maßgebliche) wirtschaftliche, nicht aber die
persönliche
Abhängigkeit;
sei die Verpflichtung, Beginn und Dauer einer
Arbeitsunfähigkeit
anzuzeigen,
unbedenklich, da der Versicherer verpflichtet war, nach 30
Krankheitstagen
einen Beitrag zum Ausgleich von Provisionszahlungen zu leisten und
daher
berechtigtes Interesse an dieser Information hatte;
entspreche der Status als Einfirmenvertreter und das daraus
resultierende
Wettbewerbsverbot der Interessenwahrungspflicht nach § 86 I
HGB;
sei die Möglichkeit, Versicherungen in anderen Sparten
für
eine
Schwesterfirma des Versicherers vermitteln zu können, eine
Erweiterung,
nicht aber Einschränkung der Befugnisse als Einfirmenvertreter;
entspreche ein umfassendes Nebentätigkeitsverbot unter
Zustimmungsvorbehalt
des Versicherers zwar nicht § 92 a I, 1 HGB (Verbot eines
Tätigwerdens
für weitere Unternehmen), greife das Verbot aber nicht in die
Gestaltung,
sondern nur in das sonstige Verhalten des Vertreters ein und
erhöhe
nur die (hier nicht maßgebliche) wirtschaftliche, nicht aber
die
persönliche Abhängigkeit, mittelbare Auswirkungen
könnten
sich erst dann ergeben, wenn der Vertreter über die Dauer
seiner
Arbeitszeit
nicht mehr frei bestimmen könne, wenn also der Vertreter die
geschuldete
Tätigkeit auch gegen seinen Willen ausdehnen müsse,
um seinen
Lebensunterhalt sicherstellen zu können;
entspreche auch die erst noch ins Verdienen zu bringende
Provisionsgarantie
als echter Vorschuss, gekoppelt mit der Übernahme eines
eventuellen
Unterverdienstes bei Ausscheiden durch den Versicherer der
Vergütung
eines Selbstständigen.