Wohnungseigentümerhaftung


Keine Haftung einzelner Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner für die Forderung eines Versorgungsunternehmens

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden (Urteil vom 20.01.2010 VIII ZR 329/08), dass Wohnungseigentümer nicht als Gesamtschuldner haften.
Die Vertragsangebote des (Wasser-) Versorgers richteten sich nach dem Wortlaut seiner Vertragsbedingungen nicht an die einzelnen Wohnungseigentümer, sondern an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Mit der Annahme der Angebote sind Verträge über die Belieferung mit Wasser und die Abwasserentsorgung jeweils mit der Wohnungseigentümergemeinschaft zustande gekommen. Soweit diese bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt, ist sie nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtsfähig (Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, BGHZ 163, 154; vom Gesetzgeber zum 01.07.2007 in § 10 VI WEG umgesetzt).
Konnte ein Gläubiger für Schulden der Gemeinschaft nach früherer Auffassung sämtliche Wohnungseigentümer als Vertragspartner und somit als Gesamtschuldner in Anspruch nehmen, ist Vertragspartner nunmehr in der Regel die teilrechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft.
Daneben kommt eine gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer nur in Betracht, wenn sie sich daneben klar und eindeutig auch persönlich verpflichtet haben. Daran fehlte es im entschiedenen Fall.
Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses muss nun die Miteigentumsanteile der Beklagten feststellen. Denn die Beklagten haften zwar nicht als Gesamtschuldner für die gesamte Forderung, sie haften aber gemäß § 10 VIII WEG nach dem Verhältnis ihres jeweiligen Miteigentumsanteils für die Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft.