Werbung
BGH
Telefax-Werbung II Urteil vom
01.06.2006 I ZR 167/03
Der Umstand, dass Telefaxsendungen immer häufiger unmittelbar
auf
einen PC geleitet und nicht mit einem herkömmlichen
Faxgerät
ausgedruckt werden, ändert nichts daran, dass eine per Telefax
unaufgefordert übermittelte Werbung auch gegenüber
Gewerbetreibenden grundsätzlich als wettbewerbswidrig
anzusehen
ist (im Anschluss an BGH, U. v. 25.10.1995 - I ZR 255/93 -
Telefax-Werbung I).
Mit Recht hat das Berufungsgericht in der unaufgeforderten
Übersendung eines Werbeschreibens per Telefax eine
belästigende Werbung i.S.v. § 1 UWG a.F. gesehen
(vgl.
nunmehr § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG). Der Senat hält an
seiner
Beurteilung fest, dass eine per Telefax unaufgefordert
übermittelte Werbung auch ggü Gewerbetreibenden grds
als
wettbewerbswidrig anzusehen ist. Sie ist nur zulässig, wenn
der
Adressat ausdrücklich oder konkludent eingewilligt hat oder
wenn
der Absender das Einverständnis auf Grund konkreter
Umstände
vermuten durfte (BGH GRUR 1996, 208, 209 = WRP 1996, 100 -
Telefax-Werbung I; vgl. ferner BGH GRUR 2004, 520, 521 = WRP 2004, 603
[= MMR 2004, 393] - Telefonwerbung für Zusatzeintrag; BGH GRUR
2004, 517, 518 = WRP 2004, 731 [= MMR 2004, 386 m. Anm. Hoeren] -
E-Mail-Werbung).
OLG Hamm: Telefax-Werbung
Urteil vom
26.03.2009 - 4 U 219/08 zu § 823 BGB / Urteil vom 19.03.2009 -
4 U
179/08
...Jedoch können sich entsprechende Ansprüche aus
§§ 823 I, 831 BGB unter dem Gesichtspunkt der
Verletzung des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder - wie hier - des Rechts
am
Unternehmen ergeben. Bei der Prüfung dieser
generalklauselartigen
Tatbestände des Bürgerlichen Rechts sind, um
unterschiedliche
Ergebnisse zu vermeiden, freilich grundsätzlich die gleichen
Wertmaßstäbe wie bei § 7 UWG anzulegen
(Köhler,
in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl. 2009, §
7 Rn.
14).
...Die Einwilligung muss „für den konkreten
Fall“ erteilt sein
(vgl. Köhler, a. a. O., § 7 Rn. 186). Bei der
allgemeinen
Preisgabe der Telefaxnummer in öffentlichen Verzeichnissen,
Briefköpfen, der Homepage etc. erklärt der
Unternehmer
regelmäßig nur sein Einverständnis dazu,
dass
potentielle Kunden seinen Telefaxanschluss
bestimmungsgemäß
nutzen und ihm auf diesem Wege insbes. Kaufanfragen im Rahmen seiner
üblichen Verkaufstätigkeit übermitteln (vgl.
BGH GRUR
2008, 923; Köhler, a. a. O., § 7 Rn. 187 m. w. N.).
Da der
Anruf aber nicht mit der ärztlichen Praxis des Antragstellers
zu
tun hatte, rechtfertigt zunächst die Mitteilung der
Anschlussdaten
eine solche Faxsendung noch nicht.
Alsdann ist in dem Telefonat mit dem Anrufer E, der die Fax-Nummer
erfragt hat, konkret eine Einwilligung in die hier in Rede stehende
Werbung für das Anzeigengeschäft im Zusammenhang mit
der
Veröffentlichung in Sachen # nicht erklärt worden.
Dabei
kommt es nicht darauf an, ob der Angerufene zunächst nur
„zum
Schein“ auf das Angebot des Anrufers eingegangen ist, um
dessen
Kontaktdaten zu erhalten und um so gegen die ungewollte Werbung
vorgehen zu können. Vielmehr ist maßgeblich, zu
welchem
Zweck die Einwilligung zu der Faxsendung erteilt worden ist. So liegt,
wenn ein Unternehmen nur aufgrund eines Anrufs seine Faxnummer angibt,
eine Einwilligung in eine Faxwerbung dann nicht vor, wenn dabei der
werbliche Zweck der Anfrage nicht ausdrücklich offen gelegt
worden
ist (vgl. zutr. OLG Stuttgart WRP 2007, 854 red. Ls.; Köhler,
a.
a. O., § 7 Rn. 187). Hier ist insofern von Seiten der
darlegungs-
und nachweispflichtigen Antragsgegnerin nicht glaubhaft gemacht, dass
der Antragsteller konkret in die Offerte einer Anzeigenwerbung
für
die fragliche Dokumentation eingewilligt hat. Der Antragsteller hat in
nicht widerlegter Weise vorgetragen, dass er nur die
Übersendung
von „Kontaktdaten“ erbeten habe und dass der
Anrufer nicht auch
offenbart habe, dass er den Kläger als Wirtschaftsunternehmen
für Werbemaßnahmen gewinnen wolle. Das beinhaltet
nicht,
dass der Antragsteller auch Werbung konkret für
Anzeigenaufträge erhalten wollte. Nach dem eigenen Vortrag der
Antragsgegnerin diente der Anruf zunächst lediglich dazu,
herauszufinden, ob ein Interesse des Antragstellers „an dem
Projekt“
bestand. Das Projekt war allenfalls die Publikation in Sachen #. Dass
nunmehr per Telefax ein Anzeigenauftrag beworben werden sollte und dass
der Antragsteller dies dann entsprechend erwünscht
hätte, wie
die Antragsgegnerin geltend macht, ist nicht feststellbar.
BGH E-Mail-Werbung BGH,
Urteil vom
11.03.2004 I ZR 81/01
1. Die Zusendung einer unverlangten E-Mail zu Werbezwecken
verstößt grds. gegen die guten Sitten im Wettbewerb.
Eine
solche Werbung ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn der
Empfänger ausdrücklich oder konkludent sein
Einverständnis erklärt hat, E-Mail-Werbung zu
erhalten, oder
wenn bei der Werbung ggü. Gewerbetreibenden auf Grund
konkreter
tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des
Empfängers vermutet werden kann.
2. Ein die Wettbewerbswidrigkeit ausschließendes
Einverständnis des Empfängers der E-Mail hat der
Werbende
darzulegen und ggf. zu beweisen.
3. Der Werbende hat durch geeignete Maßnahmen
sicherzustellen,
dass es nicht zu einer fehlerhaften Zusendung einer E-Mail zu
Werbezwecken auf Grund des Schreibversehens eines Dritten kommt.
BGH: Wettbewerbswidrige
Telefonwerbung
gegenüber Gewerbetreibenden Urteil vom 16.11.2006 I ZR 191/03
Wer einen Gewerbetreibenden anruft, um ihm eine eigene Leistung
telefonisch anzubieten, kann nicht davon ausgehen, dass der Angerufene
an diesem Werbeanruf mutmaßlich interessiert ist.
OLG Hamm: Telefonwerbung
nur mit
Einverständnis des Verbrauchers Urteil vom 15.08.2006 4 U 78/06
Telefonwerbung, die ohne vorheriges Einverständnis des
Verbrauchers vorgenommen wird, ist wegen Verstoßes gegen
wettbewerbsrechtliche Vorschriften unzulässig. Das OLG Hamm
hat
zugleich klargestellt, dass es an einem entsprechenden
Einverständnis eines Mobilfunkkunden auch dann fehlt, wenn
eine
vorformulierte Klausel im Handyvertrag Anrufe des Handyservices mit
«weiteren interessanten Angeboten» erlaubt.
Am 04.08.2009 trat das Gesetz
zur
Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des
Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen in
Kraft. Das
Gesetz verbietet Werbeanrufe bei Verbrauchern, wenn diese nicht vorher
ausdrücklich ihre Einwilligung erklärt haben.
Werbeanrufer
dürfen ihre Telefonnummer nicht mehr unterdrücken.
Verstöße gegen diese Verbote können ab dem
04.08.2009 -
anders als bisher - mit empfindlichen Geldbußen geahndet
werden.
Zudem werden die Widerrufsrechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern
bei telefonischen Vertragsschlüssen erweitert.
Im Einzelnen sieht das neue Gesetz folgende Verbesserungen für
die
Verbraucher vor:
Verstöße gegen das bestehende Verbot der unerlaubten
Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern können
künftig mit
einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Außerdem
wird im Gesetz klargestellt, dass ein Werbeanruf nur zulässig
ist,
wenn der Angerufene vorher ausdrücklich erklärt hat,
Werbeanrufe erhalten zu wollen. So wird verhindert, dass sich Anrufer
auf Zustimmungserklärungen berufen, die der Verbraucher in
einem
völlig anderen Zusammenhang oder nachträglich erteilt
hat.
Bei Werbeanrufen darf der Anrufer seine Rufnummer nicht mehr
unterdrücken, um seine Identität zu verschleiern.
Viele
unerwünschte Werbeanrufe werden bislang nicht verfolgt, weil
sich
nicht feststellen lässt, wer angerufen hat. Denn die
Unternehmen
machen in der Regel von der Möglichkeit Gebrauch, ihre
Rufnummer
zu unterdrücken. Dies wird nun durch das
Telekommunikationsgesetz
(TKG) verboten. Bei Verstößen gegen das Verbot der
Rufnummernunterdrückung droht eine Geldbuße bis zu
10.000
Euro.
Verbraucherinnen und Verbraucher bekommen mehr
Möglichkeiten,
Verträge zu widerrufen, die sie am Telefon abgeschlossen
haben.
Verträge über die Lieferung von Zeitungen,
Zeitschriften und
Illustrierten sowie über Wett- und Lotterie-Dienstleistungen
können künftig widerrufen werden so wie es heute
schon bei
allen anderen Verträgen möglich ist, die Verbraucher
am
Telefon abgeschlossen haben. In diesen Bereichen kommt es besonders zu
unerlaubter Telefonwerbung, um Verbraucher zu einem Vertragsabschluss
zu bewegen. Bislang gibt es hier kein Widerrufsrecht (§ 312d
Absatz 4 Nummer 3 und 4 BGB). Diese Ausnahmen werden beseitigt. Es
kommt für das Widerrufsrecht nicht darauf an, ob der
Werbeanruf
unerlaubt war. Die Vorschrift ermöglicht einen Widerruf, aus
welchen Gründen auch immer.
Wenn der Verbraucher den Vertrag fristgerecht widerrufen hat, braucht
er ihn nicht zu erfüllen. Die Widerrufsfrist beträgt
abhängig von den Umständen des Einzelfalles - zwei
Wochen
oder einen Monat und beginnt nicht, bevor der Verbraucher eine
Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform (etwa als
E-Mail
oder per Telefax) erhalten hat. Bei unerlaubten Werbeanrufen
beträgt die Frist regelmäßig einen Monat.
Der Schutz vor untergeschobenen Verträgen,
einschließlich
der so genannten Kostenfallen im Internet, wird verbessert:
Wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht nicht in
Textform
belehrt wurde, kann er Verträge über
Dienstleistungen, die er
am Telefon oder im Internet abgeschlossen hat, künftig
widerrufen.
Bislang gibt es in solchen Fällen kein Widerrufsrecht mehr,
wenn
der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit
ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers begonnen oder der
Verbraucher die Ausführung selbst veranlasst hat.
Unseriöse
Unternehmer haben diese Regelung gezielt ausgenutzt, um Verbrauchern am
Telefon oder im Internet Verträge unterzuschieben. Diesem
Verhalten entzieht das Gesetz die Grundlage. Widerruft der Verbraucher
einen solchen Vertrag, muss er die bis dahin vom Unternehmer erbrachte
Leistung nur dann bezahlen, wenn er vor Vertragsschluss auf diese
Pflicht hingewiesen worden ist und er dennoch zugestimmt hat, dass die
Leistung vor Ende der Widerrufsfrist erbracht wird. Das Unterschieben
von Verträgen wird damit wirtschaftlich uninteressant, weil
Unternehmen auf eigenes Risiko leisten.
Beispiele:
Ein unseriöses Unternehmen bietet im Internet die Erstellung
eines
ganz persönlichen Horoskops an. Nur aus dem Kleingedruckten
ergibt
sich, dass dafür bezahlt werden muss; die Gestaltung der
Webseite
erweckt den gegenteiligen Eindruck. Eine Belehrung über das
Widerrufsrecht erfolgt nicht. Deshalb gibt der Verbraucher auch ohne
Bedenken seine persönlichen Daten (Name, Anschrift,
Geburtsdatum
usw.) ein. Eine Woche später erhält er eine Rechnung
über 100 Euro. Erst jetzt wird ihm klar, einen
entgeltpflichtigen
Vertrag geschlossen zu haben.
Künftig kann der Verbraucher seine Vertragserklärung
noch
solange widerrufen, wie er nicht vollständig bezahlt hat. Wenn
ihn
das Unternehmen vor Abgabe seiner Erklärung nicht darauf
hingewiesen hat, dass er bei einem Widerruf für die bis dahin
erbrachte Leistung Wertersatz zahlen muss, kann das Unternehmen nichts
von ihm fordern.
oder
Ein Verbraucher wird von seinem Telefonanbieter angerufen und
überredet, einen vermeintlich günstigeren Tarif mit
einer
Laufzeit von einem Jahr zu vereinbaren. Weder während des
Telefonats noch später belehrt der Telefonanbieter den
Verbraucher
über sein Widerrufsrecht und über die Verpflichtung,
im Falle
des Widerrufs für bis dahin erbrachte Leistungen Wertersatz
zahlen
zu müssen. Der Verbraucher nutzt sein Telefon wie gewohnt
weiter,
stellt aber erst anhand der nächsten drei Monatsrechnungen
fest,
dass der vermeintlich günstigere Tarif tatsächlich
teurer
ist. Nach der Neuregelung kann der Verbraucher dann seine
Vertragserklärung noch widerrufen.
Außerdem bedarf die Kündigung eines
Dauerschuldverhältnisses oder die Vollmacht dazu im Fall des
Anbieterwechsels zukünftig der Textform, wenn der neue
Anbieter
gegenüber dem bisherigen Vertragspartner des Verbrauchers
auftritt. Hierdurch wird verhindert, dass ein neuer Anbieter den
Vertrag des Verbrauchers mit seinem bisherigen Anbieter ohne
entsprechenden Auftrag des Verbrauchers kündigt. Hierzu ist es
durch unseriöse Anbieter von Telefondienstleistungen
häufiger
gekommen.
Beispiel:
Ein Telefonanbieter überredet einen Verbraucher am
Telefon zu einem Anbieterwechsel ("Sie sparen viel Geld und
müssen
sich um nichts kümmern"). Bisher konnte das anrufende
Unternehmen
gegenüber dem bisherigen Anbieter ohne weiteres die Abwicklung
übernehmen. Künftig bedarf die Kündigung des
Vertragsverhältnisses zwischen dem Verbraucher und seinem
bisherigen Telefonanbieter der Textform (etwa E-Mail, Telefax). Der
neue Anbieter kann also nur dann auf das bestehende
Vertragsverhältnis Einfluss nehmen, wenn er ein solches
"Schriftstück" des Verbrauchers vorlegen kann. Den neuen
Vertrag
kann der nicht über sein Widerrufsrecht belehrte Verbraucher
zukünftig auch dann noch widerrufen, wenn er bereits
über den
neuen Anbieter telefoniert hat (s. o.).