Werbung


    
unerlaubte Werbung

BGH Telefax-Werbung II Urteil vom 01.06.2006 I ZR 167/03
Der Umstand, dass Telefaxsendungen immer häufiger unmittelbar auf einen PC geleitet und nicht mit einem herkömmlichen Faxgerät ausgedruckt werden, ändert nichts daran, dass eine per Telefax unaufgefordert übermittelte Werbung auch gegenüber Gewerbetreibenden grundsätzlich als wettbewerbswidrig anzusehen ist (im Anschluss an BGH, U. v. 25.10.1995 - I ZR 255/93 - Telefax-Werbung I).
Mit Recht hat das Berufungsgericht in der unaufgeforderten Übersendung eines Werbeschreibens per Telefax eine belästigende Werbung i.S.v. § 1 UWG a.F. gesehen (vgl. nunmehr § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG). Der Senat hält an seiner Beurteilung fest, dass eine per Telefax unaufgefordert übermittelte Werbung auch ggü Gewerbetreibenden grds als wettbewerbswidrig anzusehen ist. Sie ist nur zulässig, wenn der Adressat ausdrücklich oder konkludent eingewilligt hat oder wenn der Absender das Einverständnis auf Grund konkreter Umstände vermuten durfte (BGH GRUR 1996, 208, 209 = WRP 1996, 100 - Telefax-Werbung I; vgl. ferner BGH GRUR 2004, 520, 521 = WRP 2004, 603 [= MMR 2004, 393] - Telefonwerbung für Zusatzeintrag; BGH GRUR 2004, 517, 518 = WRP 2004, 731 [= MMR 2004, 386 m. Anm. Hoeren] - E-Mail-Werbung).

OLG Hamm: Telefax-Werbung Urteil vom 26.03.2009 - 4 U 219/08 zu § 823 BGB / Urteil vom 19.03.2009 - 4 U 179/08
...Jedoch können sich entsprechende Ansprüche aus §§ 823 I, 831 BGB unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder - wie hier - des Rechts am Unternehmen ergeben. Bei der Prüfung dieser generalklauselartigen Tatbestände des Bürgerlichen Rechts sind, um unterschiedliche Ergebnisse zu vermeiden, freilich grundsätzlich die gleichen Wertmaßstäbe wie bei § 7 UWG anzulegen (Köhler, in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl. 2009, § 7 Rn. 14).
...Die Einwilligung muss „für den konkreten Fall“ erteilt sein (vgl. Köhler, a. a. O., § 7 Rn. 186). Bei der allgemeinen Preisgabe der Telefaxnummer in öffentlichen Verzeichnissen, Briefköpfen, der Homepage etc. erklärt der Unternehmer regelmäßig nur sein Einverständnis dazu, dass potentielle Kunden seinen Telefaxanschluss bestimmungsgemäß nutzen und ihm auf diesem Wege insbes. Kaufanfragen im Rahmen seiner üblichen Verkaufstätigkeit übermitteln (vgl. BGH GRUR 2008, 923; Köhler, a. a. O., § 7 Rn. 187 m. w. N.). Da der Anruf aber nicht mit der ärztlichen Praxis des Antragstellers zu tun hatte, rechtfertigt zunächst die Mitteilung der Anschlussdaten eine solche Faxsendung noch nicht.
Alsdann ist in dem Telefonat mit dem Anrufer E, der die Fax-Nummer erfragt hat, konkret eine Einwilligung in die hier in Rede stehende Werbung für das Anzeigengeschäft im Zusammenhang mit der Veröffentlichung in Sachen # nicht erklärt worden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Angerufene zunächst nur „zum Schein“ auf das Angebot des Anrufers eingegangen ist, um dessen Kontaktdaten zu erhalten und um so gegen die ungewollte Werbung vorgehen zu können. Vielmehr ist maßgeblich, zu welchem Zweck die Einwilligung zu der Faxsendung erteilt worden ist. So liegt, wenn ein Unternehmen nur aufgrund eines Anrufs seine Faxnummer angibt, eine Einwilligung in eine Faxwerbung dann nicht vor, wenn dabei der werbliche Zweck der Anfrage nicht ausdrücklich offen gelegt worden ist (vgl. zutr. OLG Stuttgart WRP 2007, 854 red. Ls.; Köhler, a. a. O., § 7 Rn. 187). Hier ist insofern von Seiten der darlegungs- und nachweispflichtigen Antragsgegnerin nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller konkret in die Offerte einer Anzeigenwerbung für die fragliche Dokumentation eingewilligt hat. Der Antragsteller hat in nicht widerlegter Weise vorgetragen, dass er nur die Übersendung von „Kontaktdaten“ erbeten habe und dass der Anrufer nicht auch offenbart habe, dass er den Kläger als Wirtschaftsunternehmen für Werbemaßnahmen gewinnen wolle. Das beinhaltet nicht, dass der Antragsteller auch Werbung konkret für Anzeigenaufträge erhalten wollte. Nach dem eigenen Vortrag der Antragsgegnerin diente der Anruf zunächst lediglich dazu, herauszufinden, ob ein Interesse des Antragstellers „an dem Projekt“ bestand. Das Projekt war allenfalls die Publikation in Sachen #. Dass nunmehr per Telefax ein Anzeigenauftrag beworben werden sollte und dass der Antragsteller dies dann entsprechend erwünscht hätte, wie die Antragsgegnerin geltend macht, ist nicht feststellbar.

BGH E-Mail-Werbung BGH, Urteil vom 11.03.2004 I ZR 81/01
1. Die Zusendung einer unverlangten E-Mail zu Werbezwecken verstößt grds. gegen die guten Sitten im Wettbewerb. Eine solche Werbung ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn der Empfänger ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis erklärt hat, E-Mail-Werbung zu erhalten, oder wenn bei der Werbung ggü. Gewerbetreibenden auf Grund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Empfängers vermutet werden kann.
2. Ein die Wettbewerbswidrigkeit ausschließendes Einverständnis des Empfängers der E-Mail hat der Werbende darzulegen und ggf. zu beweisen.
3. Der Werbende hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass es nicht zu einer fehlerhaften Zusendung einer E-Mail zu Werbezwecken auf Grund des Schreibversehens eines Dritten kommt.

BGH: Wettbewerbswidrige Telefonwerbung gegenüber Gewerbetreibenden Urteil vom 16.11.2006 I ZR 191/03
Wer einen Gewerbetreibenden anruft, um ihm eine eigene Leistung telefonisch anzubieten, kann nicht davon ausgehen, dass der Angerufene an diesem Werbeanruf mutmaßlich interessiert ist.

OLG Hamm: Telefonwerbung nur mit Einverständnis des Verbrauchers Urteil vom 15.08.2006 4 U 78/06
Telefonwerbung, die ohne vorheriges Einverständnis des Verbrauchers vorgenommen wird, ist wegen Verstoßes gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften unzulässig. Das OLG Hamm hat zugleich klargestellt, dass es an einem entsprechenden Einverständnis eines Mobilfunkkunden auch dann fehlt, wenn eine vorformulierte Klausel im Handyvertrag Anrufe des Handyservices mit «weiteren interessanten Angeboten» erlaubt.

Am 04.08.2009 trat das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen in Kraft. Das Gesetz verbietet Werbeanrufe bei Verbrauchern, wenn diese nicht vorher ausdrücklich ihre Einwilligung erklärt haben. Werbeanrufer dürfen ihre Telefonnummer nicht mehr unterdrücken. Verstöße gegen diese Verbote können ab dem 04.08.2009 - anders als bisher - mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden.
Zudem werden die Widerrufsrechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern bei telefonischen Vertragsschlüssen erweitert.

Im Einzelnen sieht das neue Gesetz folgende Verbesserungen für die Verbraucher vor:

Verstöße gegen das bestehende Verbot der unerlaubten Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern können künftig mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Außerdem wird im Gesetz klargestellt, dass ein Werbeanruf nur zulässig ist, wenn der Angerufene vorher ausdrücklich erklärt hat, Werbeanrufe erhalten zu wollen. So wird verhindert, dass sich Anrufer auf Zustimmungserklärungen berufen, die der Verbraucher in einem völlig anderen Zusammenhang oder nachträglich erteilt hat.

Bei Werbeanrufen darf der Anrufer seine Rufnummer nicht mehr unterdrücken, um seine Identität zu verschleiern. Viele unerwünschte Werbeanrufe werden bislang nicht verfolgt, weil sich nicht feststellen lässt, wer angerufen hat. Denn die Unternehmen machen in der Regel von der Möglichkeit Gebrauch, ihre Rufnummer zu unterdrücken. Dies wird nun durch das Telekommunikationsgesetz (TKG) verboten. Bei Verstößen gegen das Verbot der Rufnummernunterdrückung droht eine Geldbuße bis zu 10.000 Euro.

Verbraucherinnen und Verbraucher bekommen mehr Möglichkeiten, Verträge zu widerrufen, die sie am Telefon abgeschlossen haben. Verträge über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie über Wett- und Lotterie-Dienstleistungen können künftig widerrufen werden so wie es heute schon bei allen anderen Verträgen möglich ist, die Verbraucher am Telefon abgeschlossen haben. In diesen Bereichen kommt es besonders zu unerlaubter Telefonwerbung, um Verbraucher zu einem Vertragsabschluss zu bewegen. Bislang gibt es hier kein Widerrufsrecht (§ 312d Absatz 4 Nummer 3 und 4 BGB). Diese Ausnahmen werden beseitigt. Es kommt für das Widerrufsrecht nicht darauf an, ob der Werbeanruf unerlaubt war. Die Vorschrift ermöglicht einen Widerruf, aus welchen Gründen auch immer.
Wenn der Verbraucher den Vertrag fristgerecht widerrufen hat, braucht er ihn nicht zu erfüllen. Die Widerrufsfrist beträgt abhängig von den Umständen des Einzelfalles - zwei Wochen oder einen Monat und beginnt nicht, bevor der Verbraucher eine Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform (etwa als E-Mail oder per Telefax) erhalten hat. Bei unerlaubten Werbeanrufen beträgt die Frist regelmäßig einen Monat.

Der Schutz vor untergeschobenen Verträgen, einschließlich der so genannten Kostenfallen im Internet, wird verbessert:

Wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht nicht in Textform belehrt wurde, kann er Verträge über Dienstleistungen, die er am Telefon oder im Internet abgeschlossen hat, künftig widerrufen. Bislang gibt es in solchen Fällen kein Widerrufsrecht mehr, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers begonnen oder der Verbraucher die Ausführung selbst veranlasst hat. Unseriöse Unternehmer haben diese Regelung gezielt ausgenutzt, um Verbrauchern am Telefon oder im Internet Verträge unterzuschieben. Diesem Verhalten entzieht das Gesetz die Grundlage. Widerruft der Verbraucher einen solchen Vertrag, muss er die bis dahin vom Unternehmer erbrachte Leistung nur dann bezahlen, wenn er vor Vertragsschluss auf diese Pflicht hingewiesen worden ist und er dennoch zugestimmt hat, dass die Leistung vor Ende der Widerrufsfrist erbracht wird. Das Unterschieben von Verträgen wird damit wirtschaftlich uninteressant, weil Unternehmen auf eigenes Risiko leisten.

Beispiele:

Ein unseriöses Unternehmen bietet im Internet die Erstellung eines ganz persönlichen Horoskops an. Nur aus dem Kleingedruckten ergibt sich, dass dafür bezahlt werden muss; die Gestaltung der Webseite erweckt den gegenteiligen Eindruck. Eine Belehrung über das Widerrufsrecht erfolgt nicht. Deshalb gibt der Verbraucher auch ohne Bedenken seine persönlichen Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum usw.) ein. Eine Woche später erhält er eine Rechnung über 100 Euro. Erst jetzt wird ihm klar, einen entgeltpflichtigen Vertrag geschlossen zu haben.
Künftig kann der Verbraucher seine Vertragserklärung noch solange widerrufen, wie er nicht vollständig bezahlt hat. Wenn ihn das Unternehmen vor Abgabe seiner Erklärung nicht darauf hingewiesen hat, dass er bei einem Widerruf für die bis dahin erbrachte Leistung Wertersatz zahlen muss, kann das Unternehmen nichts von ihm fordern.

oder

Ein Verbraucher wird von seinem Telefonanbieter angerufen und überredet, einen vermeintlich günstigeren Tarif mit einer Laufzeit von einem Jahr zu vereinbaren. Weder während des Telefonats noch später belehrt der Telefonanbieter den Verbraucher über sein Widerrufsrecht und über die Verpflichtung, im Falle des Widerrufs für bis dahin erbrachte Leistungen Wertersatz zahlen zu müssen. Der Verbraucher nutzt sein Telefon wie gewohnt weiter, stellt aber erst anhand der nächsten drei Monatsrechnungen fest, dass der vermeintlich günstigere Tarif tatsächlich teurer ist. Nach der Neuregelung kann der Verbraucher dann seine Vertragserklärung noch widerrufen.

Außerdem bedarf die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses oder die Vollmacht dazu im Fall des Anbieterwechsels zukünftig der Textform, wenn der neue Anbieter gegenüber dem bisherigen Vertragspartner des Verbrauchers auftritt. Hierdurch wird verhindert, dass ein neuer Anbieter den Vertrag des Verbrauchers mit seinem bisherigen Anbieter ohne entsprechenden Auftrag des Verbrauchers kündigt. Hierzu ist es durch unseriöse Anbieter von Telefondienstleistungen häufiger gekommen.

Beispiel:

Ein Telefonanbieter überredet einen Verbraucher am Telefon zu einem Anbieterwechsel ("Sie sparen viel Geld und müssen sich um nichts kümmern"). Bisher konnte das anrufende Unternehmen gegenüber dem bisherigen Anbieter ohne weiteres die Abwicklung übernehmen. Künftig bedarf die Kündigung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Verbraucher und seinem bisherigen Telefonanbieter der Textform (etwa E-Mail, Telefax). Der neue Anbieter kann also nur dann auf das bestehende Vertragsverhältnis Einfluss nehmen, wenn er ein solches "Schriftstück" des Verbrauchers vorlegen kann. Den neuen Vertrag kann der nicht über sein Widerrufsrecht belehrte Verbraucher zukünftig auch dann noch widerrufen, wenn er bereits über den neuen Anbieter telefoniert hat (s. o.).