Widerruflichkeit der Bezugsberechtigung auf eine  Lebensversicherung


Der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung hat auf seinen Todesfall einen Bezugsberechtigten benannt.
Dabei handelt es sich um eine "Schenkung auf den Todesfall".
Ein Schenkungsangebot bedarf zu seiner Wirksamkeit aber entweder der notariellen Beurkundung oder des Vollzugs der Schenkung (§ 518 I + II BGB).

Zu seinen Lebzeiten kann der Versicherungsnehmer diese Bezugsberechtigung jederzeit durch Erklärung gegenüber dem Versicherer widerrufen oder ändern.

Hat der Erblasser einen Bezugsberechtigten benannt, erhält dieser den Versicherungsbetrag bei Tod des Erblassers allein, der Versicherungsbetrag fällt nicht in den Nachlass.
Anders, wenn der Erblasser im Versicherungsvertrag keinen Bezugsberechtigten benannt hat, in diesem Fall fällt der Anspruch auf die Versicherungsleistung in den Nachlass.
Hat der Erblasser „seine Erben“ als Bezugsberechtigte benannt, ist die Versicherungssumme nach der Auslegungsregel des § 160 II VVG an die Erben gemäß ihrer Erbteile auszuzahlen. Auch in diesem Fall fällt die Versicherungsleistung nicht in den Nachlass.
Ist der im Versicherungsvertrag als Berechtigter Benannte bereits vor dem Erblasser verstorben, fällt die Lebensversicherung im Zweifel in den Nachlass, wenn der Erblasser gegenüber der Versicherung keinen Ersatzbegünstigten benannt hat.

Nach seinem Tod gibt die Bezugsberechtigung dem Berechtigten noch keinen Anspruch gegenüber dem Versicherer - die Schenkung ist ja mangels notarieller Beurkundung  formunwirksam und noch nicht vollzogen -, sondern ist lediglich Auftrag des Erblassers an den Versicherer, dem Bezugsberechtigten ein Angebot auf Abschluss eines Schenkungsvertrags zu übermitteln.
Der (gesetzliche oder testamentarische) Erbe kann zwar die Bezugsberechtigug selbst nicht widerrufen, aber diesen Übermittlungsauftrag, bevor der Bezugsberechtigte das Angebot gegenüber dem Versicherer angenommen hat UND der Versicherungsbetrag an den Bezugsberechtigten ausgezahlt ist - erst damit wird ja die formunwirksame Schenkung vollzogen - ergeben sich für den Bezugsberechtigten keinerlei Ansprüche !

Für den Versicherungsnehmer stellt sich daraus die Frage, wie er einen Widerruf der Schenkung durch seine Erben verhindern kann. Rechtssicher lässt sich dieses Problem für den Versicherungsnehmer dadurch lösen, dass er einen notariellen Schenkungsvertrag mit dem Bezugsberechtigten schließt oder den Bezugsberechtigten testamentarisch als Vermächtnisnehmer auf die Versicherungssumme einsetzt.

In diesem Sinn hat das für unseren Bezirk zuständige Oberlandesgericht Hamm am 25.06.2014 in einem ähnlichen Fall entschieden (I-20 W 14/14) und sich dabei auf ein grundlegendes Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2008 bezogen:
Widerruft der Erbe rechtzeitig den in der Bezugsrechtseinräumung des Versicherungsnehmers enthaltenen
konkludenten Auftrag, dem Begünstigten nach Eintritt des Versicherungsfalles sein Zuwendungsangebot zu überbringen, kommt ein Schenkungsvertrag zwischen Versicherungsnehmer und Begünstigtem nicht zustande.
Der Bereicherungsanspruch des Erben gegen den Begünstigten richtet sich vor Auszahlung der Versicherungsleistung auf Abtretung des Anspruchs gegen den Versicherer auf Auszahlung der Versicherungssumme.