Widerrufsrecht bei Darlehensverträgen neu geregelt


Wenn Sie nach dem 01.11.2002 einen Baufinanzierungsvertrag abgeschlossen haben, konnten Sie möglicherweise mit dem „Widerrufs-Joker“ Ihr Darlehen vorzeitig beenden und damit
1. Ihre Zinsbelastung senken, ohne dass dabei eine Vorfälligkeitsentschädigung anfällt, ein neues Darlehen aufnehmen und vom aktuellen Rekordtief der Bauzinsen profitieren;
2. wenn Sie Ihr Darlehen bereits frühzeitig zurückgezahlt haben und dafür eine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlt haben, diese eventuell zurückfordern.
Hintergrund sind mehrere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, dass viele Widerrufsbelehrungen bei Immobilienkrediten fehlerhaft sind.
Widerrufsbelehrungen sind seit 01.11.2002 in allen Darlehensverträgen enthalten, seit diesem Datum steht jedem Kreditnehmer nach § 495 BGB ein 14tägiges Widerrufsrecht zu, über das die Bank eindeutig und transparent informieren muss.
Bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung beginnt aber die 14tägige Widerrufsfrist gar nicht erst zu laufen. Ein Widerruf kann daher noch Jahre nach Vertragsabschluss erfolgen, obwohl eine jederzeitige Ausstiegsmöglichkeit bei Vertragsabschluss weder von Ihnen noch von Ihrer Bank gewollt war.
Nach Einführung des Widerrufrechts für Immobilienkredite hat der Gesetzgeber den Banken Textbausteine zur Verfügung gestellt, mit denen sie ihre Verträge entsprechend anpassen konnten. Dabei sind den Geldinstituten aber zahlreiche Fehler unterlaufen.
Obwohl die Rechtslage für Sie spricht, wird Ihre Bank Widerstand leisten. Richten Sie sich also darauf ein, dass Sie uns als Ihre Rechtsanwälte brauchen werden.

Vorfälligkeitsentschädigung / Aufhebungsvertrag:

Auch wenn Sie Ihren Darlehensvertrag vorzeitig beendet haben und deswegen eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen mussten, können Sie vom „Widerrufs-Joker“ Gebrauch machen.
Im Verfahren BGH XI R 478/15 hat die beklagte Bank am 31.03.2016 ihre Revision zurückgenommen.
In den Vorinstanzen hatten die Kläger / Darlehendsnehmer erfolgreich argumentiert, dass zwar vor Ausübung des Widerrufsrechts einen Aufhebungsvertrag geschlossen worden sei, dies aber weder dem Widerruf der auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen noch einem Anspruch auf Erstattung des Aufhebungsentgelts entgegenstehe. Durch diese Vereinbarung hätten die Parteien die Darlehensverträge nicht beseitigt, sondern lediglich die Bedingungen für deren Beendigung modifiziert. Einen selbständigen Rechtsgrund für das Behaltendürfen des Aufhebungsentgelts habe der Aufhebungsvertrag nicht geschaffen. Die Kläger hätten ihr Widerrufsrecht weder rechtsmissbräuchlich ausgeübt noch verwirkt (BGH Pressemitteilung 39/2016).

Gesetzesreform für Vertragsabschlüsse ab 21.03.2016:
Mit dieser Gesetzesreform sollte ein "ewiges Widerrufsrecht" abgeschafft werden, um Rechtssicherheit für laufende und vor allem neue Verträge zu gewinnen.
1. Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag:
Grundsätzlich gilt eine Widerrufsfrist von 14 Tagen ab Vertrgsabschluss, §§ 495, 355 BGB.
Solange der Verbraucher nicht über die von der Bank geschuldeten Pflichtangaben (§ 492 II BGB) verfügt, gilt eine Widerrufsfrist von 1 Monat ab Nachholung dieser Angaben, bis zur Nachholung aber unbefristet !
2. Immobilien-Verbraucherdarlehensvertrag:
Hier erlischt das Widerrufsrecht spätestens 12 Monate + 14 Tage nach Vertragsabschluss oder nach Aushändigung der nach § 356b I BGB genannten Dokumente.
Vor Vertragsabschluss gilt eine Bedenkzeit von mindestens 7 Tagen, in denen die Bank an ihr Angebot gebunden ist.
3. Alt-Immobiliar-Verträge zwischen dem 01.09.2002 und dem 10.06.2010:
Hier ist eine Widerrufsfrist durch die Reform endgültig erloschen, und zwar auch dann, wenn die Bank bei Vertragsabschluss ihre Informations-, Beratungs- und / oder Aufklärungspflichten verletzt haben sollte.